Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.06.2010, Az.: 13 UF 12/10

Rechtstellung des biologischen Vaters gegenüber der Kindesmutter; Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Daten des die Vaterschaft anerkennenden Mannes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.06.2010
Aktenzeichen
13 UF 12/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 24873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0628.13UF12.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 25.11.2009 - AZ: 20 F 1087/09 KI

Fundstelle

  • FamRZ 2010, 1819-1821

Amtlicher Leitsatz

Auskunftsanspruch des biologischen Vaters gegen die Kindesmutter bezüglich des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat zur Vorbereitung einer Vaterschaftsanfechtung.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mutter des am ....2009 geborenen Kindes F... Auskunft über den Namen des Mannes, der die Vaterschaft für F... anerkannt hat.

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Die Parteien führten von Januar 2008 bis Mai 2008 eine Beziehung. Die Beklagte äußerte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber Dritten, der Kläger sei der Vater des Kindes. Als der Kläger nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen wollte, erhielt er vom Jugendamt die Auskunft, ein anderer Mann habe die Vaterschaft bereits anerkannt. Den Namen des Mannes wolle man ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.

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Die Beklagte sieht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Auskunft. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletze sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre. Hinzu komme, dass der (rechtliche) Vater zu dem Kind eine sozialfamiliäre Beziehung habe, so dass eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 2 BGB nicht möglich wäre. Der Vater besuche den Sohn regelmäßig, Entscheidungen würden gemeinsam getroffen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Die Angaben zu dem behaupteten sozialfamiliären Verhältnis zwischen Kind und rechtlichem Vater habe die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts nicht näher beschrieben.

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Mit der Berufung trägt die Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger nicht rechtlos gestellt würde, könnte er von ihr keine Auskunft verlangen. Ihm stünde das Recht zu, nach § 62 Personenstandsgesetz Auskunft aus dem Geburtsregister zu erhalten. Hätte der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch für den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mann schaffen wollen, hätte er ihn bei der Reform des Anfechtungsrechts in das Gesetz eingefügt. Davon habe der Gesetzgeber jedoch abgesehen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2009 zu ändern

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und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und legt ein Schreiben des Standesamts der Stadt L... vom 14.04.2010 an seine Prozessbevollmächtigte vor, mit dem sein Antrag auf Einsicht in die Personenstandsurkunden zurückgewiesen wurde.

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II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat einen aus den Grundsätzen des § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Nennung des Namens und der Anschrift des Mannes, der die Vaterschaft für das Kind Felix urkundlich anerkannt hat.

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Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf eine beabsichtigte Anfechtung der Vaterschaft. Er geht davon aus, der biologische Vater des Kindes zu sein. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt dem Mann, der - wie der Kläger - an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Manns. Das Gesetz schränkt die Anfechtung nur dann ein, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater besteht, § 1600 Abs. 2 BGB.

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Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mannes gegen die Kindesmutter ist bei der Einführung des Anfechtungsrechts durch das Gesetz vom 23.04.2004 nicht normiert worden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Auch der vergleichbare Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des biologischen Vaters ist nämlich nicht in den Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung gesetzlich geregelt worden, sondern wird - soweit er als solcher anerkannt wird - als allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben hergeleitet (vgl. etwa LG Heilbronn, FamRZ 2005, 474. LG Ansbach, NJWRR 1993, 135. LG Paderborn, NJWRR 1992, 966. PalandtDiederichsen, BGB, Einf. v. § 1591 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters eine Regelung darüber bei der Reformierung des Anfechtungsrechts nicht getroffen oder sich damit auseinandergesetzt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er mit der Neuregelung des Anfechtungsrechts auch eine Regelung der Auskunftsrechte verbunden hätte. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass die Nichtaufnahme eines gesetzlichen Auskunftsrechts des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten eine gesetzgeberische Entscheidung gegen ein solches Recht darstellte.

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Nach Treu und Glauben besteht nach allgemeiner Ansicht eine Auskunftspflicht dann, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Nichtbestehen seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. PalandtGrüneberg, BGB, § 260 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Insbesondere stellt das von der Beklagten aufgezeigte öffentlichrechtliche Aus bzw. Einsichtsrecht in Register und Akten des Standesamts für den Kläger keine einfachere und vorrangige Möglichkeit der Informationsbeschaffung dar. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 Personenstandsgesetz muss er gegenüber der Behörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihm Informationen aus den Registern bzw. Akten zugänglich gemacht werden können, wobei es sich um hochsensible persönliche Daten handelt. Sein rechtliches Interesse ergibt sich aus der Vorbereitung eines Anfechtungsrechts. Der Kläger muss folglich das Bestehen eines Anfechtungsrechts gegenüber der Behörde glaubhaft machen. Sein Anfechtungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen Kind und (rechtlichem) Vater besteht. Die Beklagte behauptet das Vorliegen einer solchen Beziehung und verhindert damit gleichzeitig, dass das Standesamt die begehrten Informationen erteilt. Das Standesamt ist weder in der Lage noch verpflichtet, Beweis über die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, der die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat, zu erheben. Es kann daher die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts des Klägers nicht positiv feststellen und seinen Antrag - wie geschehen - nur negativ bescheiden.

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Der Kläger ist zur Geltendmachung seines Anfechtungsrechts auf die Kenntnis von Namen und Anschrift des (rechtlichen) Vaters aus prozessualen Gründen angewiesen. Musste er nach dem bis zum 30.08.2009 geltenden Recht die Anfechtung durch Klage gegen das Kind und den rechtlichen Vater geltend machen (§ 1600e Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.), hat seine Lage nach dem neuen Verfahrensrecht insoweit eine Vereinfachung erfahren, als es sich nach dem FamFG nicht mehr um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und in dem Antrag die betroffenen Personen nur noch bezeichnet werden ´sollen´ (§ 171 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der Antrag würde nicht dadurch unzulässig, dass der Kläger den rechtlichen Vater nicht namentlich bezeichnet. Dadurch wird sein Auskunftsinteresse aber nicht beseitigt. Denn das Gericht wird das Verfahren faktisch nicht betreiben können, wenn die Beteiligten nicht angegeben werden. Der rechtliche Vater ist nach § 171 Abs. 2 S. 1 FamFG notwendig am Verfahren zu beteiligen.

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Dem Auskunftsanspruch stehen keine Rechte der Kindesmutter gegenüber, die gegenüber denjenigen des Klägers vorrangig wären.

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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts begründet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt (BVerfG, FamRZ 2007, 441). Der Gesetzgeber hat das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816) eingeführt. Das BVerfG hat dabei festgestellt, dass das Elternrecht aus Art. 6 GG auch dem nicht rechtlichen, aber biologischen Vater zugute komme. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schütze das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Insofern gewährleiste Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht. Dies gelte auch für denjenigen, der aufgrund bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von seiner leiblichen Vaterschaft zu einem Kind ausgehen könne. Würde ihm die Möglichkeit versagt, seine leibliche Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur rechtlichen Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen, bliebe ihm der Zugang zur Grundrechtsträgerschaft versperrt, auch wenn er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Der Zugang dazu würde dem Kläger aus faktischen Gründen in gleicher Weise versperrt, wenn er mangels Kenntnis von der Person des Mannes sein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht ausüben könnte.

19

Auf Seiten der Beklagten umfasst der Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre. Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch geschlechtlichen, Beziehungen zu einem Partner (vgl. BVerfG FamRZ 1997, 869). Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 ff. [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83]).

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Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Beteiligten führt hier dazu, dass die Interessen des Klägers überwiegen:

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Der Umstand, dass die Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit möglicherweise noch einem anderen Mann als dem Kläger beigewohnt hat, ist bereits bekannt. Insoweit besteht kein Geheimhaltungsinteresse mehr. Zumindest hat die Beklagte damit, dass sie der Vaterschaftsanerkennung des anderen Manns ihre Zustimmung erteilt hat, nach außen einen entsprechenden Tatbestand dokumentiert. Gleichzeitig ist es unstreitig, dass die Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit dem Kläger verkehrt hat, so dass dieser der biologische Vater des Kindes sein kann. Entsprechendes hat die Beklagte in der Öffentlichkeit auch geäußert. Dadurch, dass die Beklagte der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Manns zugestimmt hat, hat sie sich gleichzeitig rechtlich erheblich - negativ - über die Vaterschaft des Klägers erklärt. Dieser ist dadurch darauf angewiesen, seine Vaterschaft im Anfechtungsverfahren klären zu lassen. Eine Klärung der Abstammung im Verfahren nach § 1598a BGB ist für den (nur) biologischen Vater mangels eines Antragsrechts nicht möglich. Der Ausschluss des biologischen Vaters ist im Gesetzgebungsverfahren zu § 1598a BGB damit begründet worden, dass ein solcher Vater nur dann einen Anspruch auf Klärung der Vaterschaft haben solle, wenn er zugleich bereit sei, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. daher könne er auf das Anfechtungsverfahren verwiesen werden, wobei in diesem Verfahren zugleich mit allen rechtlichen Folgen seine eigene Vaterschaft geklärt werde (BTDruckst. 16.6561, S. 10.12). Der Beschluss über die Anfechtung enthält nach § 182 Abs. 1 S. 1 FamFG zugleich die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Ist der Kläger bereit, Verantwortung als Vater zu übernehmen, sieht das Gesetz nur das Recht der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wofür die Kenntnis des Namens des rechtlichen Vaters erforderlich ist. Schützenswerte Interessen an der Geheimhaltung des Namens hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Aus ihrem Vorbringen, der Kläger könne sich den Namen ja ohne Weiteres aus den Unterlagen des Standesamtes besorgen, lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass keine inhaltlichen Gründe dafür vorhanden sind, den Namen geheim zu halten.

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Schließlich steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass das Anfechtungsrecht selbst, dessen Ausübung die Auskunft nur vorbereiten soll, nicht besteht, weil eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater vorliegt. Der Senat tritt dem Amtsgericht darin bei, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, durch substantiierten Vortrag das Bestehen einer solchen Beziehung darzulegen, nachdem sie durch das Amtsgericht aufgefordert worden war, nähere Angaben zu machen.

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Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage des Bestehens eines Auskunftsrechts des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten grundsätzliche Bedeutung hat.