Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.10.2005, Az.: 3 U 137/05
Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen, insbesondere dem Kauf von Aktien dienenden; Nichterfolgen einer Belehrung über die Gefahr des Totalverlustes des Darlehens; Krasse finanzielle Überforderung; Fehlen ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit als Grund für die Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages; Positive Vertragsverletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages; Unerfahrenheit hinsichtlich einer Kreditaufnahme zur Durchführung von Aktienspekulationen; Haftung der Bank wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.10.2005
- Aktenzeichen
- 3 U 137/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:1028.3U137.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 28.04.2005 - 4 O 493/04
Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 31 Abs. 2 WpHG
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2006, 14-16
Amtlicher Leitsatz
Zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen, insbesondere solchen, die dem Kauf von Aktien dienen.
In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Celle
am 28.10.2005
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht einstimmig. Sie ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht eine Darlehensforderung geltend.
Im Juni 1999 eröffnete die Beklagte bei der Klägerin ein Konto als so genanntes Börsenkonto, unterzeichnete einen Depoteröffnungsvertrag und nahm an S-Börsedirekt teil.
Im Dezember 2000 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Das Darlehen diente der teilweisen Ablösung des Saldos auf dem im Juni 1999 eröffneten Konto der Beklagten. Zur Sicherung des Kredits verpfändete die Beklagte ihr Wertpapierdepot an die Klägerin.
Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten und ihrem Ehemann fordert sie nunmehr insgesamt 66.616,75 EUR nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Vortrag der Beklagten zur Saldenhöhe und zur Vorfälligkeitsentschädigung sei verspätet und nicht mehr zuzulassen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag sei wirksam. Eigene Pflichten habe die Klägerin nicht verletzt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Es sei seitens der Klägerin unverantwortlich gewesen, der Beklagten in Anbetracht der wirtschaftlichen Notlage des Ehemannes das streitgegenständliche Darlehen zu gewähren. Eine Beratung und Aufklärung der Klägerin über die mit der Kreditvergabe verbundenen Risiken sei nicht erfolgt. Es hätte eine Belehrung über die Gefahr des Totalverlustes des Darlehens erfolgen müssen. Das Darlehen habe auch eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten dargestellt. Der Beklagten stehe daher eine Gegenforderung gegen die Klägerin zu. Ansprüche bestünden weiter aus positiver Vertragsverletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages.
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. August 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus den dort dargelegten Gründen auf die beabsichtigte Zurückverweisung der Berufung hingewiesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 zu dem genannten Beschluss Stellung genommen und unter Hinweis auf BGH, WM 1989, 595, die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Gesamtumstände die finanzielle Überforderung der Beklagten zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages geführt habe.
II.
Es liegen weiterhin die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor; der Schriftsatz der Beklagten vom 24. Oktober 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, anders als im Hinweisbeschluss des Senats angekündigt zu entscheiden.
1.
Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (III ZR 37/88) ergibt sich als Grundsatz, dass ein (Konsumentenraten)Kreditvertrag gerade nicht allein deswegen nichtig ist, weil der Darlehensnehmer die übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder allenfalls unter Einsatz seines gesamten pfändbaren Arbeitseinkommens erfüllen kann. Auch im dortigen Fall ist der Bundesgerichtshof gerade nicht davon ausgegangen, dass das Fehlen ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit zur Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages führt. Dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass im Einzelfall die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB, also im Zusammenwirken mit anderen Geschäftsumständen, von Bedeutung sein könne, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Konsumentenratenkredit zu sehen. Wenn ein Vertrag mit ohnehin übermäßig drückenden Bedingungen für den Fall des Kreditnehmerverzugs noch eine weitere unbillige Steigerung der Belastungen vorsehe, könne der Umstand, dass der Verzugseintritt auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nahe liege und wahrscheinlich sei, entscheidend dazu beizutragen, den Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. ebenda, unter II. 3. a).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der oben genannten Entscheidung zwar nicht ausgeschlossen, dass § 138 Abs. 1 BGB bei von vornherein gegebener hoffnungsloser finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers anzuwenden sein könnte, wenn diese nur der kreditgebenden Bank, nicht aber dem völlig unerfahrenen Kreditnehmer bewusst sei, hat aber insoweit die Grenzen für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Sittenwidrigkeit hoch angesetzt. Die Sittenwidrigkeit sei in Betracht zu ziehen, wenn der Kreditnehmer, etwa weil er, gerade volljährig geworden, noch völlig unerfahren sei. Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof aber ausgesprochen, dass die Bank habe davon ausgehen dürfen, dass die damals fast 25 Jahre alte und als kaufmännische Angestellte tätige Kreditnehmerin die Kreditverpflichtungen durchaus überschaut habe. Dass vorliegend die Beklagte in einer Art und Weise, die den insoweit hohen Anforderungen des Bundesgerichtshof genügen würde, geschäftlich unerfahren war, lässt sich weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Akteninhalt entnehmen; sie war bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin über 30 Jahre alt. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich neben ihrem mitverpflichteten Ehemann haftete und der hier in Rede stehende Kredit nur der teilweisen Ablösung eines Saldos aus einem früheren Kreditvertrag diente. Ohne die Inanspruchnahme weiterer Kreditmittel durch die Beklagte wäre es ganz offensichtlich dazu gekommen, dass die Klägerin den Saldo aus dem früheren Kreditvertrag geltend gemacht hätte mit der Folge, dass in einem solchen Fall die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages ohnehin fern liegt.
Es hat folglich damit sein Bewenden, dass es jedem voll Geschäftsfähigen unbenommen bleibt, sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern (vgl. Senat, 3 U 185/03, OLGR 2004, 275). Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungserklärungen finanziell überforderter Angehöriger gilt für den Kreditvertrag nicht; anders als beim Kreditvertrag als Austauschvertrag sind Bürgschafts- und Mithaftungsverträge zwischen Banken und privaten Sicherungsgebern lediglich einseitig verpflichtend, Bürge und Mithaftender gehen ein Haftungsrisiko ein, ohne im Gegenzug dafür - und insoweit anders als der Kreditnehmer - eine Leistung beanspruchen zu können.
2.
a.
Zur Begründung einer Sittenwidrigkeit der Kreditaufnahme im Dezember 2000 kann die Beklagte sich auch nicht auf ihre behauptete völlige Unerfahrenheit hinsichtlich einer Kreditaufnahme zur Durchführung von Aktienspekulationen berufen. Die Kreditaufnahme diente der teilweisen Ablösung des Saldos auf einem im Juni 1999 eröffneten Konto der Beklagten. Davon unabhängig gibt es in Anlehnung an die obigen Ausführungen zur Kreditvergabe auch keine Pflicht einer Bank, Wertpapiergeschäfte, selbst wenn diese objektiv unvernünftig sein mögen, zu verhindern. Auch wenn man die Auffassung vertreten will, dass dies für einen ersichtlich unerfahrenen Bankkunden nicht gilt, so änderte sich vorliegend deswegen nichts, weil die Beklagte (bzw. ihr Ehemann) im Moment der hier in Rede stehenden Kreditvergabe im Dezember 2000 keine Neulinge in Sachen Wertpapiergeschäft waren. Ein so genanntes Börsenkonto hatte die Beklagte bereits im Juni 1999 eröffnet. Gemäß einer weiteren Vereinbarung mit der Klägerin nahm sie an "S-Börsedirekt" teil, wonach ein Anspruch auf eine individuelle Beratung nicht besteht. Auf ihre eigene Unerfahrenheit kommt es dabei auch deswegen nicht an, weil sie ihrem Ehemann, der die Aktienkäufe in jedenfalls ganz überwiegend spekulative Anlagen tätigte, im Juni 1999 Vollmacht erteilt hatte.
b.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist es Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpapiergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Das Wertpapierhandelsgesetz hat daran nichts geändert; § 31 Abs. 2 WpHG hat nicht den Sinn, den Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, ZIP 2004, 111, 113 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03] m. w. N.). Auch der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass jedenfalls im Grundsatz eine kreditgewährende Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden über die Risiken der Verwendung des Kredits aufzuklären (3 W 9/02, Beschluss vom 18. Februar 2002; 3 U 195/03, Beschluss vom 16. Oktober 2003). "Dass mit einer Spekulation auf Kredit erhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden Hinweises der kreditgebenden Bank" (BGHZ 114, 177, 182 [BGH 16.04.1991 - XI ZR 88/90], dort findet sich auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass die Gewährung eines Kredits - wie hier ausweislich des Depoteröffnungsvertrages vom Juni 1999 - zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren für sich allein genommen nicht gegen die guten Sitten verstößt).
c.
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, und zwar namentlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kreditnehmers besteht bzw. nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist, z. B. weil diese selbst einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand gesetzt hat oder über einen relevanten Wissensvorsprung verfügt (vgl. BGH, NJW 1991, 1361, 1362) [OLG Hamm 05.12.1990 - 11 U 76/90].
aa.
Ein relevanter Wissensvorsprung der Klägerin über die speziellen Risiken der einzelnen von der Beklagten bzw. ihrem Ehemann vorgenommenen Wertpapiergeschäfte ist weder von der Beklagten mit Substanz vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Beklagte verkennt dabei schon, dass sie auf eine Beratung durch die Klägerin verzichtet hatte. Auch § 31 Abs. 2 WpHG steht der Wirksamkeit eines solchen Verzichts nicht entgegen (vgl. BGH, ZIP 2004, 111 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03]). Davon unabhängig wird ergänzend auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem "Parallelverfahren" 3 U 45/03 OLG Celle verwiesen.
bb.
Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin allein deshalb, weil der Kredit der Finanzierung von Aktiengeschäften diente, ihre Rolle als reine Kreditgeberin überschritten hätte. Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof eine erweiterte Haftung der Bank wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle angenommen hat, sind ganz anders gelagert. Bedeutung kommt dieser Rechtsprechung namentlich in Fällen "steuersparender Erwerbermodelle" zu. Eine Haftung der Bank wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle kommt danach dann in Betracht, wenn in einer Vertrauen begründenden Weise die Bank Funktionen des anderen Vertragspartners übernimmt, indem sie etwa die Anlageinteressenten wirbt, sich sonst auf Seiten des Vertreibers aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte rechtliche Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses Veräußerer - Bank - Erwerber zuzurechnen ist, wobei es auf das Verhältnis zwischen Bank und Veräußerer und deren gemeinsames Auftreten gegenüber dem Darlehensnehmer ankommen soll. Nur wenn eine Finanzierungsbank erkennbar Funktionen übernimmt, die typischerweise vom Veräußerer oder Vertreiber wahrgenommen werden, muss sie auch den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachkommen (vgl. grundlegend BGH, WM 1992, 901, 905 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] m. w. N.). Beschränkt sich die Tätigkeit der kreditgebenden Bank darauf, Wertpapieraufträge ihres Kunden auszuführen, liegt - offensichtlich - keine vergleichbare Lage vor.
3.
Entgegen der Annahme der Beklagten hat vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und kann auch in keiner Weise der Fortbildung des Rechts dienen. Es handelt sich um die Entscheidung eines einzelnen Sachverhalts. Die zu Grunde liegenden rechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung ausreichend geklärt. Der Senat sieht sich daher an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, er ist in Ermangelung eines Ermessens insoweit sogar verpflichtet, im Beschlusswege zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2003, 281).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5.
Dass die Entscheidung unanfechtbar ist, ergibt sich aus § 522 Abs. 3 ZPO.