Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.10.2005, Az.: 7 U 219/05

Auktion; Beschaffenheitszusage; Beschaffenheitszusicherung; E-Commerce; eBay; formularmäßige Einschränkung; formularmäßiger Ausschluss; Formularvertrag; Gebrauchstauglichkeit; Gebrauchtwagenkauf; gewöhnliche Verwendung; gleichwertige Berichtigung; Gleichwertigkeit; in gleichwertiger Weise; Internet; Internet-Angebot; Internet-Auktion; Internet-Plattform; Internet-Verkaufsplattform; Internet-Versteigerung; Internet-Vertrieb; Kraftfahrzeugkaufvertrag; Mangelhaftigkeit; Sachmangel; Sollbeschaffenheit; Unfallfreiheit; Verkaufsangebot; Verkaufsplattform; Versteigerung; Vertrieb; Werbeaussage; werbende Äußerung; Zusageberichtigung; Zusicherungsberichtigung; öffentliche werbende Äußerung; öffentliche Äußerung; übliche Beschaffenheit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.10.2005
Aktenzeichen
7 U 219/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - AZ: 16 O 143/05

Tenor:

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 19.000 EUR festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Berufungsrücknahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

1

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:

2

Bei dem vom Beklagten ins Internet gestellten Dokument Bl. 6 d. A. (Anlage K 2) handelt es sich nicht um eine Internetanzeige, sondern um ein Angebot im Rahmen einer e.-Auktion. Danach ist mit Ablauf der Auktionszeit der Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande gekommen. Sollte der Kläger der Meistbietende gewesen sein, war der Vertrag deshalb mit der Beschaffenheitsvereinbarung objektiver Unfallfreiheit zustande gekommen vor Unterzeichnung der schriftlichen Kaufverträge. Die schriftlichen Kaufverträge stellen sich dann als Änderungsverträge (auch der Kaufpreis wurde gegen-über dem erfolgreichen Gebot leicht nach unten geändert) dar; andernfalls ist der Kaufvertrag erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Verträge zu-stande gekommen.

3

In jedem Fall wirkt aber gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 der Inhalt des Internetangebotes als öffentliche, werbende Äußerung weiter, es sei denn dass die hier streitgegenständliche Eigenschaft (Beschaffenheit) der objektiven Unfallfreiheit im Zeitpunkt des Änderungsvertrages/schriftlichen Kaufvertrages „in gleichwertiger Weise berichtigt war“. Letzteres war aber vorliegend der Fall.

4

Die gleichwertige Weise i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist so zu verstehen, dass die Berichtigung mit demselben Wirkungsgrad zu erfolgen hat (Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 434 Rn. 39). Vorliegend erfolgte die Berichtigung, d. h. die Beschränkung der Unfallfreiheit auf die Kenntnis des Verkäufers, durch handschriftliches Ankreuzen auf demjenigen Vertragsformular, das unstreitig der Kläger selbst mitgebracht hat. Der Kläger hat damit selbst den Anlass für die Berichtigung der Werbeaussage herbeigeführt. Damit ist die Berichtigung als gleichwertig gegenüber der Internetanpreisung zu sehen.

5

Das Landgericht hat deshalb richtig entschieden.