Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.11.2011, Az.: 7 W 58/11 (L)
Berücksichtigung von Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 13 HöfeO
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.11.2011
- Aktenzeichen
- 7 W 58/11 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 31888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:1114.7W58.11L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 31.03.2011 - AZ: 31 Lw 5/09
Rechtsgrundlage
- § 13 HöfeO
Fundstelle
- ZEV 2012, 7
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung (hier Windkraft) sind Altschulden anteilig nicht mit ihrem Kapitalbetrag abzusetzen, sondern nur mit der auf den prozentualen Teil anfallenden Zinslast. auch die dem weichenden Erben zugewendete Grundabfindung ist anteilig nicht mit ihrem Kapital anzurechnen, sondern mit den auf den anzurechnenden Kapitalanteil entfallenden möglichen (Zins)Erträgnissen (im Anschluss an OLG Hamm AUR 2009, 399, 405/406).
2. Liegt die Auszahlung der Grundabfindung schon länger zurück, ist der anzurechnende Prozentsatz von dem nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt berechneten Lebenskostenindex angepassten (erhöhten) Grundabfindungswert (vorliegend dann von dessen Nutzung) zu errechnen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2005 10 W 21/05, Rn.137 nach Juris).
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 31. November 2011 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags aufgegeben, an die Antragstellerin 8.461,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.941,00 € ab dem 24. Januar 2009 und auf jeweils 1.260,04 € ab dem 1. Juli 2009 und 1. Juli 2010 sowie jeweils weitere Beträge von 1.260,04 € zum 1. Dezember 2011 und 1. Dezember 2012 sowie einen weiteren Betrag von 851,01 € zum 1. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz tragen die Antragstellerin zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 11.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht in dem vorliegenden Verfahren einen Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO im Zusammenhang mit der Zahlung von Nutzungsentgelten für die Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Hofgrundstück geltend.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines im Grundbuch von G. Blatt ...2 eingetragenen Hofes i. S. d. HöfeO. Sie hatte diesen 60.18.35 ha großen Hof durch notariellen Hofübergabevertrag vom 17. Dezember 1992 durch ihren Vater übertragen erhalten. Sie wurde am 03.08.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Insoweit wird für den zugrundeliegenden Sachverhalt auf den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 (Az. 7 W 74/09 (L) = Bl. 166 ff Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hatte im Wege eines Nutzungsvertrags vom 25.03./24.08.2003 mit Einverständnis ihres Hofpächters auf einer Fläche von rund 2.000,00 m2 die Errichtung einer Windenergieanlage durch Firma Gö. GbR gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 5.200,00€ pro Windkraftanlage gestattet. Mit Datum vom 01.08./03.08./20.09.2005 erfolgte eine Vertragsübernahmeerklärung bezüglich des Nutzungsvertrags durch die Firma d. GmbH & Co. dritte KG. Es wurde nur eine Windkraftanlage errichtet und genutzt. In einem weiteren Vertrag vom 27.09./03.10.2005 war für die Duldung öffentlichrechtlich vorgesehener Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen für die Windkraftanlage eine einmalige Entschädigungszahlung von 17.100,00 € zugunsten der Antragsgegnerin vorgesehen, wobei von einer Vertragsdauer von 30 Jahren ausgegangen wurde. Diese Entschädigung wurde auch gezahlt. Aufgrund der mit den Ausgleichsmaßnahmen verbundenen Flächenverkleinerung nahmen die Hofpächter der Antragsgegnerin eine Pachtminderung um 570,00 € jährlich vor.
Auf einer dem Hofgrundstück benachbarten Ackerfläche waren spätestens im Jahr 2005 drei Windräder errichtet. Die Antragsgegnerin hatte für die Errichtung eines dieser Räder, das sich in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befindet, die baurechtlich erforderliche Einwilligung erteilt. Hierfür erhielt sie seit dem Jahr 2005 fortlaufend 2.454,20 € p. a. als Ausgleichszahlung durch die BetreiberKG.
In dem vorliegenden Verfahren ist bislang durch Teilbeschluss über einen ebenfalls geltend gemachten Anspruch wegen des Verkaufs von Zuckerrübenrechten entschieden und der Antragstellerin insoweit ein Ausgleichsanspruch zuerkannt worden. Diesbezüglich wird auf den Senatsbeschluss vom 09.06.2009 (Az. 7 W 74/09 (L) (= Bl. 166 ff Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat zunächst Auskunftserteilungüber die mit der Errichtung der Windkraftanlagen verbundenen Erträge und Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte durch eidesstattliche Versicherung begehrt. Über den Auskunftsanspruch wurde durch Senatsbeschluss vom 09.06.2009 (Az. 7 W 74/09 (L) (= Bl. 166 ff Bd. I d. A.) entschieden. Den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin beim Landwirtschaftsgericht im Termin vom 31.03.2011 zurückgenommen. Sie begehrt nunmehr noch anteilige Zahlung der durch die Windkraftanlagen erwirtschafteten Erträge. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass in die Berechnung sämtliche der Antragstellerin zugeflossenen Beträge, auch die 17.100,00 €, voll zu berücksichtigen seien. Eine Minderung um Nachlassschulden bzw. Abfindung habe nicht stattzufinden. Das durch die Antragsgegnerin erzielte Nutzungsentgelt von 5.200,00 € jährlich sei zudem unangemessen niedrig.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 12.713,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 24. Januar 2009 sowie jeweils 1.275,70 € per 01. Dezember 2011, 2012, 2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Anspruch abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass die 17.100,00 € als einmalige Entschädigung nicht zu berücksichtigen seien, da diese eine Kompensation für die durch die Ausgleichsmaßnahmen bedingte jährliche Pachtminderung darstelle. Zugleich sei für den Ausgleichsanspruch die jährliche Pachtminderung von 570,00 € abzuziehen. Die Zahlung von 2.454,20 € für das benachbarte Windrad sei nicht zu berücksichtigen, da hiermit Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks verbunden seien. Auch müssten die beiÜbernahme des Hofes vorhandenen Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 348.904,81 € sowie die an die Antragstellerin gezahlte Abfindung von 6.135,50 € anteilig Berücksichtigung finden.
Das Amtsgericht Celle - Landwirtschaftsgericht hat durch Beweisbeschluss vom 10.03.2010 (Bl. 12 Bd. II d. A.) Beweis erhoben über die Frage, ob die vereinbarte Nutzungsentschädigung von 5.200,00 € für die Windenergieanlage unter Berücksichtigung einer einmaligen Nutzungsentschädigung von 17.100,00 € in einem auffälligen Missverhältnis zu einem tatsächlich erzielbaren höheren Nutzungsentgelt steht. Bezüglich des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen B. vom 11.10.2010 wird auf Bl. 43 a Bd. II d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Endbeschluss der Antragstellerin 8.282,98 € zzgl. Zinsen sowie jeweils weitere 808,49 € zum 01.12.2011, zum 01.12.2012 und zum 01.12.2013 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Zeit von 2005 bis 2008 hat das Amtsgericht seiner Berechnung die einmalige Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.100,00 €, das Nutzungsentgelt für das Windrad auf dem Grundstück der Antragsgegnerin in Höhe von 5.200,00 € jährlich, abzüglich einer Minderung von 570 € jährlich für geringere Pachteinnahmen aus der Hofstelle sowie ´Windhöfigkeitszahlungen´ in Höhe von 2.454,20 € jährlich berücksichtigt. Für die Zeit ab 2009 wurde als jährlicher Betrag lediglich das geminderte Nutzungsentgelt von 4.630,00€ sowie die ´Windhöfigkeitszahlungen´ in Rechnung gestellt. Ferner wurden anspruchsmindernd die von der Antragsgegnerin übernommenen Gesamtverbindlichkeiten von 348.904,81 € anteilig berücksichtigt Der Anteil wurde anhand des Verhältnisses der Erlöse von 2005 bis 2013 zu dem Verkehrswert des Hofes in Höhe von 1.200.000,00 € berechnet. Bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs wurde schließlich von einer Erbquote von 1/3 ausgegangen und eine weitere Reduktion um die anteilige aus Anlass der Hofübergabe an die Antragstellerin gezahlte Abfindung von 6.135,50 € gemacht. Bezüglich des weiteren Inhaltes des angefochtenen Endbeschlusses wird auf Bl. 71 ff Bd. II d. A, Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Amtsgericht die Ausgleichszahlung von 17.100,00 € bei der Berechnung insgesamt nicht habe berücksichtigen dürfen, weil es sich um einen Ausgleich von Pachtausfall auf 30 Jahre hochgerechnet handele und der Nachabfindungsanspruch bereits im Jahr 2013 auslaufe. Die jährliche Entschädigung von 2.454,20 € für das Windrad auf der Ackerfläche des Nachbarn habe ebenfalls nicht zu Lasten der Antragstellerin in die Berechnung einfließen dürfen, weil es sich nur um einen Ausgleich von Nachteilen (Schattenschlag und eingeschränkte Bebaubarkeit) handele, die die Antragsgegnerin auf ihrem Grundbesitz erleide.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Den Beschluss aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die die Antragstellerin
über einen Betrag von 3.866,78 € nebst Zinsen hieraus weitere 4.416,20 € nebst Zinsen zu zahlen
über einen Betrag von 590,24 € hinaus weitere 218,25 € zum 01.12.2011, 01.12.2012 und 01.12.2013 zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und Anschlussbeschwerdeführerin macht geltend, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Abzüge wegenübernommener Hofesschulden nicht hätten vorgenommen werden dürfen, weil derartige Abzüge lediglich bei der Veräußerung von Hofesvermögen erfolgten, nicht aber bei Vermietung und Verpachtung.
Die Antragstellerin beantragt mit ihrer Anschlussbeschwerde,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des insoweit antragsabweisenden Beschlusses des AG Celle zu verurteilen, über den bereits austenorierten Betrag hinaus weitere 4.430,10 € sowie weitere 467,21 € am 01.12.2011, 01.12.2012 und 01.12.2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 9, 22 LwVG, §§ 19 ff. FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Da das nunmehr durch Endbeschluss des Amtsgerichts entschiedene Verfahren bereits vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurde, finden die Bestimmungen des FGG noch Anwendung. Aufgrund der gleichzeitig durch die Antragstellerin eingelegten (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde (§ 22 Absatz 2 LwVG a. F.) ist im Ergebnis eine Abänderung des Beschlusses nicht zugunsten der Antragsgegnerin, sondern lediglich im geringen Umfang zugunsten der Antragstellerin vorzunehmen.
1. Zwar teilt der Senat die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die einmalige Entschädigungszahlung von 17.100,00 € gemäß § 3 des Nutzungsvertrages vom 27. September/3. Oktober 2005 nicht ausgleichspflichtig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die Nachabfindungspflicht i. S. v. § 13 HöfeO grundsätzlich die innerhalb der Nachabfindungsfrist des § 13 Absatz 1 Satz 1 HöfeO erzielten oder fälligen Erlöse umfasst (vgl. BGH NJW RR 2000, 1601 [BGH 16.06.2000 - BLw 33/99]. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 9. Aufl. 2008, § 13 HöfeO, Rn. 94). Die längerfristige Überlassung von Hoffläche zur Nutzung für die Errichtung einer Windenenergieanlage stellt auch eine Nutzung in anderer als land und forstwirtschaftlicher Weise im Sinne von § 13 Absatz 4 b) HöfeO dar (vgl. BGHZ 180, 285), was in gleichem Maße für die mit 17.100,00 € vergütete Duldung der öffentlichrechtlich gebotenen Ausgleichsmaßnahmen gelten muss, da diese Duldung in enger Weise mit der Gestattung der Errichtung der Windenergieanlage verknüpft ist. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Hof seitens der Antragsgegnerin von vornherein langfristig verpachtet war. Dementsprechend korrespondierte die auf das Jahr umgerechnete Nutzungsentschädigung von einmalig 17.100,00 € mit der von der Antragsgegnerin hinzunehmenden Pachtminderung in Höhe von 570 €. Nach § 2 Nr. 2 des Nutzungsvertrags für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen vom 3. Oktober 2005 und 27. September 2005 (Bl. 35 f. der Beiakten 31 Lw 5/09 des Amtsgerichts Celle) war die Laufzeit des Vertrages vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an auf 30 Jahre angelegt. Dementsprechend ergab sich bei der Aufteilung der einmaligen Nutzungsentschädigung auf 30 Jahre der Jahresbetrag von 570 €. Es war somit aus Sicht der Betreibergesellschaft wie auch der Antragsgegnerin klar, dass die Antragsgegnerin aus der einmaligen Zahlung für die Ausgleichsmaßnahmen unter dem Strich keinen Gewinn würde erzielen können. In einem derartigen Fall wäre es unbillig i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO, wenn sie zur anteiligen Herausgabe eines ihr nach dem Vertragswerk im Ergebnis wirtschaftlich nicht zufließenden Erlöses verpflichtet würde.
Allerdings kann die Antragsgegnerin darüber hinaus nicht noch zusätzlich den Abzug der Pachtminderung von 570,00 € jährlich geltend machen. Denn dieser Aspekt ist bereits dadurch abgegolten, dass die mit der Pachtminderung in Zusammenhang stehende einmalige Entschädigungszahlung von 17.100,00 € zugunsten der Antragsgegnerin nicht mit in den Nutzungsabfindungsanspruch eingeflossen ist.
2. Zugunsten der Antragsgegnerin ist ferner davon auszugehen, dass abweichend von der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.200 € jährlich für das auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindliche Windrad nicht schon am 1. März, sondern erst am 1. Juli des laufenden Jahres fällig ist. Ausweislich § 3 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 24. August/25. März 2003 (Bl. 20 f. Bd. I d. A.) ist das Entgelt sogar erst zur Zahlung am 1. März eines jeden Jahres fällig, das dem Jahr des Entstehen des Anspruchs folgt. Da das Entstehen des Anspruchs im Vertrag nicht weiter geregelt ist, wäre zu folgern, dass das Entstehen des Anspruchs jedenfalls nicht vor Beginn des laufenden Kalenderjahres liegen kann und demnach das Entgelt für das laufende Jahr erst am 1. März des Folgejahres fällig würde. Allerdings zeigen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kontoauszüge und die Bescheinigung der d. vom 11.01.2010 (Bl. 217 d. A.), dass diese vertragliche Regelung zwischen ihr und der Betreibergesellschaft nicht praktiziert wurde. Bereits ab dem Jahr 2007 erfolgten die Zahlungen kontinuierlich Anfang Juli jeden Jahres, sodass von einer entsprechenden stillschweigenden Fälligkeitsregelung auszugehen ist.
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind hingegen die Ausgleichszahlung in Höhe von jährlich 2.554,20 € für das auf der benachbarten Ackerfläche befindliche Windrad im Nachabfindungsanspruch mit einzubeziehen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin wird dieser Betrag durch die Betreibergesellschaft des benachbarten Windrades im Januar jedes Jahres rückwirkend für das vergangene Geschäftsjahr zum Ausgleich dafür gezahlt, dass mit Errichtung des Windrades Beeinträchtigungen ihres Grundstücks verbunden sind. Die Antragsgegnerin hat dies auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie in die Errichtung des Windrades eingewilligt habe und dafür die Ausgleichszahlungen erhalte. Die längerfristig angelegten Ausgleichszahlungen sind somit letztlich durch eine Absprache bedingt und daher nachabfindungspflichtig i. S. v. § 13 Abs. 4 b) HöfeO. Nutzung des Hofes ist gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB auch die Ziehung von mittelbaren Rechtsfrüchten (BGHZ 180, 285). Darunter fallen nicht nur vertragliche Vereinbarungen wie Miete und Pacht, sondern es kann sich auch um kraft Gesetzes eintretende Verpflichtungen wie z. B. eine Überbaurente nach § 912 BGB handeln (vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 99 BGB, Rn. 4). Angesichts dessen müssen auch die durch eine Einwilligung in die längerfristige Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch eine benachbarte Windkraftanlage erzielten Ausgleichszahlungen hierunter fallen. Es handelt sich um einen Teil der nach einem Verteilungsschlüssel auf alle betroffenen Grundstückseigentümer umgelegten Nutzungsentschädigung für den Betrieb der benachbarten Windkraftanlagen.
Bei der Fälligkeit der Kompensation für das Windrad auf dem Nachbargrundstück der Antragsgegnerin ist der Senat davon ausgegangen, dass eine Zahlungsverpflichtung für den Betrag von 2.554,20 € jährlich entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin erst im Januar des Folgejahres rückwirkend für das vergangene Geschäftsjahr besteht. Dementsprechend ist die Ausgleichszahlung für das Jahr 2013 nicht mehr in den Nachabfindungsanspruch der Antragstellerin einzubeziehen, weil die Fälligkeit dieses Anspruchs erst im Januar 2014 eintritt und somit nach Ablauf der Nachabfindungsfrist.
4. Abweichend von der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist zudem zu Lasten der Antragsgegnerin eine weitere Zahlung von 584,11€ für das Jahr 2005 (insgesamt also 1.168,22 € für dieses Jahr) zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat zwar lediglich einen Kontoauszug mit ein Zahlung von 584,11 €, datierend vom 15. November 2005, vorgelegt. Sie hat aber auch eine Bestätigung der Betreibergesellschaft des Windkraftrades auf ihrem Grundstück, der d., vom 11. Januar 2010 vorgelegt, wofür das Jahr 2005 zwei Überweisungen von je 584,11 € getätigt worden sind, nämlich am 9. November 2005 und am 23. Januar 2006 (Bl. 217 Bd. I d. A.). Ferner hat die d. in einem Schreiben vom 9. November 2005 (Bl. 34 der Beiakte 31 Lw 4/07) ausgeführt, dass der Betrag von 1.168,22 € einer anteiligen Nutzungsdauer von 82 Tagen für das Jahr 2005 entspreche. Aufgrund dieser vorgelegten Schriftstücke war davon auszugehen, dass im Jahr 2005 weitere 584,11€ an die Antragsgegnerin geflossen sind.
5. Der Senat ist im Übrigen der mit der Anschlussbeschwerde vertretenden Auffassung der Antragstellerin teilweise gefolgt, wonach die Gesamtverbindlichkeiten des Hofes in Höhe von 348.904,81 € sowie die an die Antragstellerin gezahlte Abfindung von 6.135,50 € nicht als Kapitalanteil berücksichtigt werden düren. Es ist bereits durch das Oberlandesgericht Hamm entschieden worden, dass dann, wenn keine Grundstücke veräußert und aus der Substanz des Hofes ausgeschieden sind, sondern nur Erträge aus landwirtschaftsfremder Nutzung erzielt werden, die Verbindlichkeiten nicht mit dem Anteil des Kapitals anzusetzen sind, sondern der Zinsaufwand für die Finanzierung des Kapitalanteils in die Berechnung einzustellen ist (vgl. OLG Hamm, AUR 2009, 399, 405). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält in dem vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,5 % für den zu beurteilenden Zeitraum für angemessen.
6. Das Amtsgericht hat im Übrigen zutreffend neben dem nach§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO vorzunehmenden Degressionsabschlag zusätzlich die von der Antragsgegnerin gezahlte Abfindung in Höhe von 6.135,50 € anteilig in die Berechnung einbezogen. Angesichts dessen, dass vorliegend nicht das Ausscheiden von Vermögenswerten aus der Substanz des Hofes, sondern die Erträge aus landwirtschaftsfremder Nutzung zu bewerten sind, folgt der Senat dem Oberlandesgericht Hamm auch insoweit, als nicht der anteilige Abfindungsbetrag selbst, sondern lediglich eine auf den anteiligen Abfindungsbetrag erzielbare Guthabenverzinsung in die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs einzustellen ist (vgl. OLG Hamm, AUR 2009, 399, 405/406). Der Senat ist hierbei von einem durchschnittlich zu erzielenden Zinsertrag von 2,5 % pro Jahr ausgegangen. Ebenfalls berücksichtigt worden ist, dass der 1990 gezahlte Abfindungsbetrag nach dem vom Statistischen Bundesamts ermittelten Lebenskostenindex hochzurechnen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Dez. 2005, Az. 10 W 21/05, zitiert nach juris). Der Senat hat hierbei den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex von 1991 (75,9) und von 2005 (100,0) den Berechnungen zugrunde gelegt. Insoweit wird auf die noch nachfolgenden Berechnungen (II. 9.) verwiesen.
7. Für den so zu bemessenden Anspruch der Antragstellerin sind auch keine anderen Hinderungsgründe ersichtlich.
Die Erlöse von 2005 bis 2013 betragen insgesamt 59.947,62€ und übersteigen somit den Zehntelhofeswert von 8.482,33 € (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 7 W 74/09 (L)).
Dem Nachabfindungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht § 13 Abs. 4 b) i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO entgegen. Auch insoweit gelten die Ausführungen aus dem Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 7 W 74/09 (L) entsprechend. Zwar sind vorliegend nicht unerhebliche Erlöse erzielt worden bzw. noch zu erzielen. Letztlich erstrecken sich die Erlöse aber auch über einen längeren Zeitraum, es bestand eine erhebliche Schuldenlast und bereits nach der Übernahme des Hofes deckten die Einnahmen die Ausgaben nicht.
Abgesehen von der Nichtberücksichtigung der einmaligen Entschädigungszahlung von 17.100,00 € (s.o. II. 1.) ist eine Unbilligkeit der Herausgabe der Erlöse nach § 13 Abs. 5 Satz 4 letzter Halbsatz HöfeO ebenfalls nicht gegeben. Diese wäre z. B. dann zu erwägen, wenn der Erlös auf einer besonderen unternehmerischen Tüchtigkeit des Hoferben beruht, z. B. vorherigen betriebserweiternden Maßnahmen oder Rationalisierungsmaßnahmen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke Handjery, § 13 HöfeO, Rn. 29). Derartige Maßnahmen sind hier aber nicht ersichtlich. Zwar kann auch die Erlöserzielung zur Nachlassregulierung zur Unbilligkeit der Herausgabe führen (Lange/Wulff/Lüdtke Handjery, aaO.). Auch insoweit ist aber auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 7 W 74/09 (L), zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, dass in gewissem Umfang Betriebsschulden getilgt wurden, da keine nachhaltige Entschuldung zu erzielen war. Zu verweisen ist auch darauf, dass die Übernahme der Verbindlichkeiten bereits bei der Berechnung des Anteils der Antragstellerin an den erzielten Erlösen hinreichend berücksichtigt werden.
8. Das Amtsgericht hat im Übrigen zutreffend davon abgesehen, den Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO zu erhöhen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin es wider Treu und Glauben unterlassen hat, ein noch höheres Nutzungsentgelt zu vereinbaren. Insoweit ist zunächst auf das Gutachten des Sachverständigen B. (B. 43 a Bd. II d. A.) zu verweisen, wonach der Erlös von 5.200 € jährlich noch als angemessen anzusehen ist. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Windkraftradbetreiber begrenzt sein dürfte und nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, dass die Antragsgegnerin eine lukrativere Nutzung ihres Grundstücks hätte vornehmen können. Allein der - unterstellte - Umstand, dass die Antragsgegnerin mit dem jetzigen Betreiber nicht hartnäckiger um einen höheren Preis verhandelt hat, würde für den Vorwurf einer wider Treu und Glauben unterlassenen Erlöserzielung nicht ausreichen.
9. Unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen berechnet sich der Nachabfindungsanspruch wie folgt:
a) aa) Erlöse von 2005 bis 2008 in Höhe von insgesamt 24.130,82 € (1.168,22 € Nutzungsentgelt für 2005, 3 x 5.200,00 € Nutzungsentgelt + 3 x 2.454,20 €´Windhöffigkeitsabgeltung´)
bb) Erlöse von 2009 bis 2010 in Höhe von insgesamt 15.308,40 € (2 x 5.200,00 € + 2 x 2454,20 €)
cc) Erlöse für 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 7.654,20 € jährlich (5.200,00 € + 2454,20 €).
dd) Erlös für 2013 in Höhe von 5.200,00€.
b) Minderung um anteilige Schulden von insgesamt 17.445,24 € (Gesamterlöse von 2005 bis 2013 von 59.947,62 € / Verkehrswert von 1.200.000,00 € = 5 % x 348.904,81 € Gesamtverbindlichkeiten) = pro Jahr (bei 9 Jahren)
1.938,36 € x 4,5 % durchschnittliche Schuldzinsen p. a. = 87,23 € jährlich.
aa) 2005 bis 2008: 23.781,90 € (24.130,82 € - 348,92 € [4 x 87,23 €])
bb) 2009 bis 2010: 15.133,94 € (15.308,40 € 174,46 €)
cc) 2011 und 2012: 15.133,94 €
dd) 2013: 5.112,77 € (5.200,00 € - 87,23 €)
c) Degressionsabschlag gemäß § 13 Absatz 5 Satz 4 HöfeO:
aa) 2005 bis 2008: 17.836,43 € (= 75 %)
bb) 2009 bis 2010: 7.566,97 € (= 50 %)
cc) 2011 und 2012: jeweils 3.833,49 € (= 50 %)
dd) 2013: 2.556,39 € (= 50 %)
d) Erbquote von 1/3
aa) 2005 bis 2008: 5.945,48 €
bb) 2009 bis 2010: 2.522,32 €
cc) 2011 und 2012: 2.522,32 €
dd) 2013: 852,13 €
e) Reduzierung um die anteilige Abfindung von 6.135,50 € bei der Hofübergabe:
Hochindexiert ergibt sich bei einem Lebenshaltungsindex von 1991 = 75,9 und von 2005 = 100,0 ein Betrag von 8.083,66 € (6.135,50 € x 100,0 / 75,9) x 5 % (Gesamterlöse von 2005 bis 2013 von 59.947,62€ / Verkehrswert von 1.200.000,00 €) = 404,18 € / 9 Jahre = 44,91 € pro Jahr.
Ausgehend von einer durchschnittlichen Guthabenverzinsung von 2,5 % ergibt sich ein Abzug von 1,12 € jährlich. Im Ergebnis stellen sich die Positionen auf die Jahre verteilt wie folgt dar:
aa) 2005 bis 2008: 5.941,00 € (5.945,48 € - 4,48 € [4 x 1,12 €])
bb) 2009 bis 2010: 2.520,08 € (2.522,32 € - 2,24 € [2 x 1,12 €])
cc) 2011 und 2012: jeweils 1.260,04 €
dd) 2013: 851,01 €
Die Summen zu aa) und bb) sind zu addieren, da es sich um bereits gezahlte Erlöse handelt. Mithin ergibt sich ein Zahlbetrag von 8.461,08€. Für das Jahr 2011 und 2012 sind dann jeweils 1.260,04 € und für das Jahr 2013 ist ein Betrag von 851,01 € zu zahlen.
III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG unter Einbeziehung der Werte des Teilurteils. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerde beruht auf § 19 Buchst. d HöfeVfO i. V. m. § 30 KostO. Insoweit wurden die Beträge berücksichtigt, bezüglich derer die Antragsgegnerin und die Antragstellerin mit Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eine Abänderung begehrt haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.