Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 02.08.2001, Az.: 4 B 83/01
AiP; Arzt im Praktikum; BaFöG
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 02.08.2001
- Aktenzeichen
- 4 B 83/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Sozialhilfe, AiP keine dem Grunde nach dem BaFöG förderungsfähige Ausbildung
Gründe
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Hilfesuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung folgt daraus, dass die Beteiligten um die Gewährung existenzsichernder Leistungen streiten, auf die der Antragsteller nach seinen Angaben dringend angewiesen ist.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Anspruch des Antragstellers auf Sozialhilfeleistungen nicht nach § 26 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Antragsteller gehört aber nicht (mehr) zu den dem Grunde nach BAföG-Berechtigten.
Der Antragsteller hat in G. Medizin studiert und sein praktisches Jahr abgeleistet. Die ihm dafür nach § 28 AuslG erteilte Aufenthaltsbewilligung ist bis zum 31. Dezember 2000 befristet gewesen. Aus der Befristung und der ihm am 19. Dezember 2000 erteilten Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ergibt sich, dass der Antragsteller sein Medizinstudium einschließlich des praktischen Jahres spätestens im Dezember 2000 beendet hatte. Soweit der Antragsteller sich derzeit um eine Stelle bemüht, um die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine förderungsfähige Ausbildung gem. § 2 Abs. 4 BAföG. Denn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum wird nach Abschluss des Studiums und des berufsqualifizierenden Abschlusses abgeleistet und hat den Charakter einer Berufszulassung auf Probe (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: November 2000, § 2 Rn. 30).
Da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken zu können, steht ihm somit ein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dem Antragsteller ist nach der ihm erteilten ausländerrechtlichen Auflage Erwerbstätigkeit nicht gestattet, so dass er auch nicht auf Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.