Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 30.07.2001, Az.: 4 B 77/01

Begleitperson; Eingliederungshilfe; Schulbesuch; Zivildienstleistender

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
30.07.2001
Aktenzeichen
4 B 77/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

1

Der Antragsteller leidet an einer mentalen statomotorischen und sprachlichen Retardierung. Am 23. Februar 2001 beantragten seine Eltern für ihn, ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfe für eine Begleitperson beim Schulbesuch zu gewähren. Die Eltern des Antragstellers strebten dabei seine integrative Förderung in der Grundschule M.  an. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 teilte der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers mit, dass er den Antrag voraussichtlich ablehnen werde, weil der Antragsteller vermutlich nicht in der Lage sein werde, das Bildungsziel der Grundschule zu erreichen. Vor einer endgültigen Entscheidung werde er noch Rücksprache mit dem Gesundheitsamt halten. Am 4. Juli 2001 nahm das Gesundheitsamt des Antragsgegners zu dem Antrag des Antragstellers Stellung und führte u.a. aus:

2

"Von den Eltern wurde eine integrative Beschulung in der Grundschule M.  an-gestrebt. In allen mir vorliegenden Berichten wird dieser Antrag der Eltern unterstützt. Aufgrund des Förderbedarfs von L. ist eine integrative Beschulung aber nur sinnvoll, wenn gleichzeitig eine Schulbegleitung gewährt wird, da Lucas aufgrund einer zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigung auch Hilfebedarf beim Umkleiden sowie beim Umgang mit Arbeitsmaterialien im Unterricht hat. Außerdem besteht ein erhöhter Aufsichtsbedarf z.B. in den Pausen aufgrund von Orientierungslosigkeit und Unfallgefahr bei Fehlsichtigkeit. L. benötigt außerdem Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sowie beim Toilettengang."

3

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 stellte die Bezirksregierung L.  fest, dass bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf sowohl im Bereich der geistigen als auch der körperlichen Entwicklung und des Umgehen-Könnens mit geistiger und körperlicher Behinderung vorliege und ordnete an, dass der Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Integrationsklasse in der Grundschule M.  zu besuchen habe. Die Voraussetzungen für eine Beschulung in einer Integrationsklasse seien bei dem Antragsteller gegeben, da er die persönlichen Voraussetzungen erfülle, die erforderlichen Sonderschullehrerstunden für die Einrichtung einer Integrationsklasse zur Verfügung stünden und die genehmigten sächlichen Gegebenheiten dies erlaubten.

4

Zuvor, am 29. Juni 2001, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. Juni 2001 und vom 27. Juli 2001 Bezug genommen.

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Der Antragsteller beantragt,

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anzuordnen, dass der Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet wird, ab dem Schulbeginn am 9. August 2001 für ihn eine Begleitperson für die Schulbegleitung montags bis freitags jeweils in der Zeit von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr zu stellen, hilfsweise, die Kosten für eine solche Begleitperson zu übernehmen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

9

Zwar habe der Antragsteller einen Anspruch auf angemessene Schulbildung. Die angestrebte Beschulung in der Grundschule M.  stelle aber - anders als ein Besuch in einer Sonderschule oder der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe - keine dem Antragsteller angemessene Beschulung dar. Der Antragsteller könne auch wegen seiner geistigen Behinderung dem Angebot der Regelschule nicht gerecht werden, so dass das Ziel der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden könne. Wenn die Bezirksregierung L.  davon ausgehe, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers mit den personellen und sächlichen Mitteln der Grundschule M.  Rechnung getragen werden könne, zeige dies überdies, dass eine zusätzliche nichtpädagogische Hilfskraft nicht erforderlich sei.

II.

10

Dem Antragsteller ist die begehrte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen zu gewähren, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO hat.

11

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

12

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

13

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die begehrte Regelung ist eilbedürftig; denn der Antragsteller soll mit Beginn des Schuljahres am 9. August 2001 die Grundschule M.  besuchen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, i.V.m. § 12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung des Art. 15 Sozialgesetzbuch

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- Neuntes Buch - (SGB IX) v. 19. Juni 2001 - (BGBl I, S. 1045) einen Anspruch auf Hilfe in Form einer Begleitperson für den Besuch der Grundschule M. . Der Antragsteller ge-hört unstreitig zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG; auch ist die von ihm gewünschte Hilfe in Form der Begleitung während seines Schulbesuches eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V. mit § 12 Nr. 1 und Nr. 2 Einglie-derungshilfe-VO.

15

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Antragstellers am Unterricht in der Grundschule M.  für diesen ungeachtet seiner Behinderung eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG darstellt. Für die Entscheidung darüber, auf welche Weise der Antragsteller seine allgemeine Schulpflicht (§ 63 Abs. 1 NSchulG) erfüllt, ist die Bezirksregierung L.  als Schulbehörde zuständig. Diese entscheidet, ob die Verpflichtung zu dem Besuch einer Sonderschule besteht oder ob bei gegebenem sonderpädagogischem Förderbedarf die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist (vgl. § 68 NSchulG). Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, dass ein Schüler geeignet sei, am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, kann der Träger der Sozialhilfe ihn nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen (BVerwG, Urt. v. 16.1.1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1; Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.1988 - 4 OVG B 94/88 -, FEVS 38, 459, Beschl. v. 6.11.1998 - 4 L 4221/98 -; OVG Münster, Beschl. v. 28.6.1996 - 8 B 2/96 -, FEVS 47, 153; Urt. v. 15.6.2000 - 16 A 3108/99 - NVwZ-RR 2001, 34).

16

Im Falle des Antragstellers steht auf Grund der Entscheidung der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Juli 2001 fest, dass die Grundschule M.  schulrechtlich als geeigneter Förderort anzusehen ist. Zugleich ist damit sozialhilferechtlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Besuch dieser Grundschule um eine für den Antragsteller angemessene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG handelt. Besucht ein Kind - wie es der  Antragsteller tun soll - der Entscheidung der Schulbehörde entsprechend integrativen Unterricht an einer Grundschule, fällt es nicht in die Kompetenz des Sozialamtes, die schulische Entwicklung des Kindes selbständig zu beurteilen und womöglich einen Schulwechsel zu verlangen (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urt. v. 15.6.2000 - 16 A 3108/99 - NVwZ-RR 2001, 34). Solange die Bezirksregierung L.  der Auffassung ist, die Grundschule M.  sei der für den Antragsteller geeignete Förderort, kann der Antragsteller seine Schulpflicht nur an dieser Schule erfüllen und nicht auf den Besuch einer Sonderschule oder den Besuch der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe verwiesen werden. Damit sind ihm die für den Besuch der Grundschule M.  erforderlichen und geeigneten Hilfen zu gewähren, soweit ein Bedarf besteht und dieser nicht anderweitig gedeckt wird.

17

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er eine Person zur Begleitung bei dem Schulbesuch zur Erfüllung seiner Schulpflicht benötigt. Dies ergibt sich bereits aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom  4. Juli 2001. Weiter lässt sich auch dem von dem Antragsteller während des Verfahrens vorgelegten ärztlichen Attest des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Neugebohren vom 24. Juli 2001 ersehen, dass der Antragsteller auf dem Schulweg begleitet werden muss und Hilfe beim Herausnehmen der Bücher sowie beim Gang zur Toilette benötigt. Allein die schulrechtliche Entscheidung der Bezirksregierung L.  vom 5. Juli 2001 rechtfertigt entgegen den Ausführungen des Antragsgegners nicht die Annahme, dass der Hilfebedarf des Antragstellers im Bereich der persönlichen Begleitung und der körperlichen Verrichtungen durch schulische Mittel befriedigt werden wird.

18

Nach allem kann der Antragsteller die begehrte Hilfe verlangen. Wie der Antragsgegner die Hilfe gewährt, ob er selbst eine Begleitperson vermittelt oder die Kosten für eine von dem Antragsteller beschaffte Person übernimmt, wird er im Rahmen seines Ermessens zu entscheiden haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.