Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.08.2001, Az.: 4 B 84/01

ESF - Richtlinie; Europäischer Sozialfonds; Sozialhilfe; zweckgleich

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.08.2001
Aktenzeichen
4 B 84/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Antragsteller erstreben mit der begehrten einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Sie wenden sich dagegen, dass die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Gemeinde B. bei der Berechnung der Hilfe einen Betrag in Höhe von 1.260,- DM als Einkommen berücksichtigt, den der Antragsteller zu 1. als Unterhaltsgeld auf der Grundlage des § 4 der Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 20. Januar 2000  - ESF Richtlinie - erhält.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz  2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Gemeinde B.  hat das dem Antragsteller zu 1. gezahlte Unterhaltsgeld nach § 76 Abs. 1 BSHG zu Recht in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Die Regelung des § 77 Abs. 1 BSHG, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich - rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient, steht dem nicht entgegen. Das Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1  - 3 der ESF -  Richtlinie dient ungeachtet des Ziels der Richtlinie, berufliche Qualifizierung zu fördern, ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG der Sicherung des Lebensunterhalts des Empfängers. Wie der Verweis in § 4 Abs. 5 ESF - Richtlinie auf die Vorschriften des SGB III über das Unterhaltsgeld zeigt, entspricht es dem Unterhaltsgeld nach §§ 153 ff SGB III und ist ebenso wie dieses eine Entgeltersatzleistung (§ 116 SGB III).  Entgegen der Auffassung der Antragsteller sollen mit dem Unterhaltsgeld nach § 4 ESF - Richtlinie weitere fortbildungsspezifische Aufwendungen nicht abgedeckt werden. Diese werden vielmehr nach § 5 ESF - Richtlinie i.V.m. §§ 81 ff SGB III gesondert gewährt. So erhält der Antragsteller zu 1. auf Grund des Bescheides des Arbeitsamtes U. vom 10. Januar 2001 neben den  Fahrtkosten auch Lehrgangskosten in Höhe von 21.870,24 DM, wobei zu den Lehrgangskosten auch die Kosten für erforderliche Lernmittel gehören (§ 82 SGB III). Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 BSHG und das Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1 - 3  ESF - Richtlinie dienen damit dem gleichen Zweck, so dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur insoweit zu gewähren ist, als das Unterhaltsgeld nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. 

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.