Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.12.2002, Az.: L 16/12 U 58/99
Verletztenrente wegen Arbeitsunfalls; Ablehnender Bescheid; Kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 19.12.2002
- Aktenzeichen
- L 16/12 U 58/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1219.L16.12U58.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 29.10.1999 - AZ: S 5 U 78/95
Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB X
- § 48 SGB X
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Anwendung des § 48 SGB X setzt voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; ein Bescheid, der die Gewährung einer Rente ablehnt, ist jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
2. Zwar steht mit dem Eintritt der Bindungswirkung eines die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheides nicht nur für den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auch für die folgende Zeit zwischen den Beteiligten fest, dass dem Antragsteller die Leistung nicht zusteht, jedoch ist dies allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides.
3. Hiervon ist die Dauerwirkung zu unterscheiden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung einer Verletztenrente.
Der am 7. Oktober 1933 geborene Kläger war als Prokurist bei der I. KG, Baugeschäft - Grundstücksverwaltung, Bremerhaven, beschäftigt. - Am 25. November 1985 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er sich mit seinem Pkw auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befand. Er hielt vor der Betriebsauffahrt, um den Gegenverkehr vorbeizulassen; dabei wurde sein Fahrzeug von hinten von einem anderen Pkw angefahren.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1986 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 6. Januar 1986 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) als vorläufige Rente eine Teilrente in Höhe von 20 v. H. der Vollrente und erkannte als Folgen des Arbeitsunfalls an: Subjektiv geklagte Beschwerden in Form von Kopfschmerzen und leichten Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule sowie beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit subjektiv geklagten Ohrgeräuschen nach Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (Schleudertrauma). Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie nicht an: Verschleiß- und Aufbrauchserscheinungen mit Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule, Zustand nach Blinddarmoperation und Nasenbeinprellung im Kindesalter. Grundlage dieses Bescheides waren ein Gutachten des Leitenden Arztes der Neurochirurgischen Klinik des Zentralkrankenhauses (ZKH) Reinkenheide, Bremerhaven Prof. Dr. med. J. vom 2. Juli 1986, Gutachten des Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Arztes Dr. med. K. vom 5. August 1986 und 2. Oktober 1986 sowie eine Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten, des Arztes für Chirurgie Dr. med. L., vom 8. Oktober 1986. Prof. Dr. med. J. bezeichnete in seinem Gutachten die Unfallfolgen zusammenfassend als zervikal ausgelöste Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und leichtem Bewegungsschmerz der Halswirbelsäule. Er schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v. H. seit Eintreten der Arbeitsfähigkeit ein und fügte hinzu, nach leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der Halswirbelsäule könne allgemein mit einer kontinuierlichen Rückbildung der Beschwerden gerechnet werden. Vor allem seien keine neurologischen Ausfälle vorhanden, die Restbeschwerden seien insgesamt noch glaubhaft. Die in der Computertomographie nachgewiesenen unfallunabhängigen Befunde im Sinne von Bandscheibenschäden und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule hätten für sich keinen Krankheitswert und seien seiner Ansicht nach nicht Ursache der geklagten Beschwerden. Dr. med. K. nahm eine unfallbedingte beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit und damit verbundene Ohrgeräusche an und bewertete die MdE hierfür mit 10 v. H. Für die Ohrgeräusche setzte er eine MdE von 5 v. H. und für die Schwerhörigkeit von unter 10 v. H. an. Aufgrund der von ihm und einem Vorgutachter (Dr. med. M.) abgeleiteten Ton- und Sprachaudiogramme bezeichnete er die Schwerhörigkeit nach der Tabelle von Feldmann als praktische Normalhörigkeit (Hörverlust nach dem Sprachaudiogramm beiderseits 0 v. H., Tonhörverlust von 10 v. H. rechts und 0 v. H. links).
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1986, mit dem er sich "gegen den Ausschluss der angeblich vorhandenen degenerativen Verschleiß- und Aufbrauchserscheinungen mit Bandscheibenschäden an der Wirbelsäule" wandte und die Anerkennung dieser Veränderungen als Unfallschaden sowie die Zuerkennung einer höheren Rente begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1986).
Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Bremen entzog die Beklagte mit Bescheid vom 14. September 1987 mit Ablauf des Monats Oktober 1987 die bisher gewährte vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Dauerrente mit der Begründung ab, die noch vorhandenen Unfallfolgen (beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit subjektiv geklagten Ohrgeräuschen nach Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule - Schleudertrauma -) bedingten nicht mehr eine MdE in rentenberechtigendem Grade (mindestens 20 v. H.). Hierzu stützte sie sich auf Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 20. Juli 1987 und Dr. med. K. vom 23. Juli 1987 sowie auf eine Stellungnahme von Dr. med. L. vom 12. August 1987. Während Dr. med. K. auf HNO-Fachgebiet weiterhin eine MdE von 10 v. H. wegen der beiderseitigen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit und der Ohrgeräusche annahm, konnte Prof. Dr. med. J. auf seinem Fachgebiet Unfallfolgen nicht mehr feststellen. Er führte in dem Gutachten aus, die von dem Kläger weiterhin geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf seien auf die im Computertomogramm nachgewiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Bei dem Unfall sei es nur zu einer leichten bis allenfalls mittelschweren Distorsion der Halswirbelsäule gekommen, wobei sich in den Röntgenuntersuchungen keine Hinweise auf einen Wirbelbruch ergeben hätten und auch zu keinem Zeitpunkt neurologische Ausfallserscheinungen festgestellt worden seien. Solche Halswirbelsäulen-Distorsionen klängen im Allgemeinen in ihrer Symptomatik nach einigen Wochen oder Monaten ab. Die MdE durch Unfallfolgen auf neuro-chirurgischem Fachgebiet betrage 0 v. H.
Das SG holte u. a. auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. med. N./Dr. med. O./Dr. med. P. vom 16. Dezember 1988 ein. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass als Unfallfolgen eine Bewegungsstörung im Bereich der Kopfgelenke nach links hin, eine Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit beiderseits um ca. 30 v. H., Ohrgeräusche, eine Innenohrschwerhörigkeit, eine Konzentrationsschwäche sowie psychische Affektionen durch langanhaltende Schmerzsymptomatik vorlägen, die eine MdE von 20 v. H. seit dem 6. Januar 1986 und auch seit dem 1. November 1987 bedingten. Zur Begründung führten sie u. a. aus, bei Schleudertraumen 1. Grades sei zwar nach den Forschungsergebnissen von Erdmann eine MdE von 20 v. H. lediglich für die Dauer von bis zu vier Wochen anzunehmen, jedoch sei diese Einstufung mittlerweile gemildert worden. Nach einer Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie könne in solchen Fällen auch eine MdE-Einstufung von 20 v. H. bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres erwogen werden, auch wenn nur ein Schleudertrauma 1. Grades vorausgegangen sein sollte. Hierzu gebe es neuere Literatur, die im Gegensatz zu der früher beobachteten Tendenz stehe, Restbeschwerden als unfallunabhängig zu betrachten und Vorschäden dafür verantwortlich zu machen. Hierzu reichte die Beklagte Stellungnahmen von dem Chirurgen Dr. med. Q. vom 26. Januar 1989 und 11. Mai 1989 ein, in denen er weiterhin die Beurteilung von Prof. Dr. med. J. und Dr. med. K. für zutreffend hielt.
Mit Urteil vom 28. November 1989 wies das SG die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf die Gutachten von Prof. Dr. med. J. und Dr. med. K. sowie auf die Stellungnahmen von Dr. med. Q ... Das Gutachten von Prof. Dr. med. N./Dr. med. O./Dr. med. P. bezeichnete es als nicht überzeugend.
Der Kläger legte gegen das Urteil des SG Bremen beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung ein, mit der er beantragte, ihm seit dem 6. Januar 1986 eine Teilrente in Höhe von mindestens 50 v. H. der Vollrente zu zahlen. Zur Unterstützung seines Vorbringens reichte er zahlreiche ärztliche Unterlagen ein, darunter einen radiologischen Befundbericht von Chefarzt Dr. med. R., Radiologisches Zentralinstitut des Evangelischen Krankenhauses Oldenburg, vom 11. April 1988 und ein Attest des Arztes S. vom 9. September 1991. Ferner machte er u. a. ein von Prof. Dr. med. N./Dr. med. T. für die Iduna-Versicherung erstattetes Gutachten vom 19. Dezember 1989 zum Gegenstand seines Vorbringens. In diesem Gutachten ist u. a. ausgeführt, aufgrund computertomographisch, röntgenologisch und kernspintomographisch nachgewiesener Veränderungen (im Bereich C3/C4 massive Retrospondylose im Sinne eines Hard Disc, medialer Bandscheibenvorfall C5/C6 und C6/C7, degenerative Veränderungen der Uncovertebralgelenke in allen Segmenten von C3 abwärts) bestehe eine völlige Berufsunfähigkeit auf Dauer. Ferner reichte er ein in seinem Rechtsstreit (Landgericht - LG - Hannover, Az. 6 O 325/87) gegen die Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. (VHV) erstattetes neurochirurgisches Gutachten von Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V. vom 5. Juli 1991 mit einem neuroradiologischen Gutachten von Prof. Dr. med. W./Dr. med. X. vom 28. Juni 1991 zur Akte. In dem zuletzt genannten Gutachten führten die Radiologen zusammenfassend folgendes aus: In Höhe des Zwischenwirbelraumes C3/C4 zeigten sich in den Abschlussuntersuchungen eine deutliche Osteochondrose und Spondylose sowie rechtsbetonte Uncarthrose. Eine diskrete Spondylose sei in Höhe der Deckplatte von C4 dorsal bereits in der Erstuntersuchung vom 8. Juli 1985 erkennbar gewesen. Im Verlauf sei es zu einer stetigen Progredienz der degenerativen Veränderungen in Höhe C3/C4 mit Ausbildung einer Osteochondrose, Spondylose und Uncarthrose sowie einer Osteosklerose hemisphaerica in diesem Bereich gekommen. Diese Veränderungen in den Röntgenaufnahmen, den Computertomographien der Halswirbelsäule und der Kernspintomographie sprächen am ehesten für fortschreitende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere in Höhe C3/C4, die nicht als Traumafolgen gewertet werden könnten. Knöcherne Verletzungen der Halswirbelsäule oder eine traumatische Gefügelockerung in einem Halswirbelsäulensegment infolge eines Traumas könnten in keinem der vorliegenden Untersuchungsverfahren ausgemacht werden. Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V. kamen zu dem Ergebnis, dass - obwohl ein gewisser Vorschaden durch Degeneration der Bandscheiben anzunehmen sei - angenommen werden müsse, dass die beschleunigte Bandscheibendegeneration und Höhenminderung des Segmentes C3/C4 zumindest teilweise unfallbedingt seien. Dieses Segment sei nämlich im Vergleich zu den darunter liegenden Etagen von degenerativen Veränderungen wesentlich seltener betroffen, ferner führten Randzackenbildungen wegen des im oberen Spinalkanal weiteren Längsdurchmessers im Allgemeinen nicht zu Krankheitssymptomen. Zusammenfassend handele es sich um eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Halswirbelsäulenleidens, durch die eine MdE - gestaffelt - von 100 v. H. seit 25. November 1985 bis 10 v. H. seit dem 1. Januar 1991 vorliege.
Das LSG holte ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. med. Y. vom 3. September 1990 ein, in dem sich dieser Sachverständige der Beurteilung von Prof. Dr. med. J. in seinen beiden Gutachten anschloss und die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens anregte. Ein solches Gutachten zog das LSG von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. med. Z. vom 21. November 1990 bei. Zusammenfassend kam dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Gesundheitsstörungen neurologisch-psychiatrischer Art als Folgen des Unfalls vom 25. November 1985 nicht vorlägen. Die bei dem Kläger festzustellende Beschwerdeentwicklung nach dem Unfallgeschehen sei Ausdruck einer aus seiner neurotischen Struktur erwachsenen Begehrenshaltung.
Mit Urteil vom 25. November 1991 wies das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 28. November 1989 zurück und stützte sich auf die Gutachten von Prof. Dr. med. J. und Dr. med. K., die Stellungnahmen von Dr. med. Q. sowie auf die Gutachten von Dr. med. Y. und Dr. med. Z ... Es führte u. a. aus, bei der Unfallverletzung habe es sich um ein Trauma (im Sinne einer Distorsion) der Halswirbelsäule des Schweregrades I-II (nach der Einteilung von Erdmann), keinesfalls des Schweregrades III gehandelt. Die Distorsion der Halswirbelsäule habe nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit am 6. Januar 1986 auf neurochirurgisch/orthopädischem Fachgebiet noch gewisse Restbeschwerden im Sinne zervikal ausgelöster Kopfschmerzen mit Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und leichtem Bewegungsschmerz der Halswirbelsäule bedingt. Für diese Unfallfolgen sei eine MdE von 10 v. H. angemessen gewesen, während eine höhere MdE vor allem deshalb nicht angenommen werden könne, weil neurologische Ausfälle nicht vorhanden gewesen seien. Unabhängig von den glaubhaften Restbeschwerden nach der Distorsion der Halswirbelsäule seien schon frühzeitig unfallunabhängige Normabweichungen zu objektivieren gewesen wie degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Diese hätten jedoch für den Zeitraum der vorläufigen Rente noch keine Rolle gespielt, wie dies Prof. Dr. med. J. und Dr. med. Y. dargelegt hätten, denn sie seien klinisch stumm und nur röntgenologisch nachweisbar. Auf HNO-Fachgebiet bestehe als Unfallfolge eine beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen, woraus zusammen eine MdE von 10 v. H. resultiere. Die Gesamt-MdE für den Zeitraum der vorläufigen Rente betrage 20 v. H.; bei dieser Bewertung seien die beiden Einzel-MdE-Werte addiert worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 14. September 1987 hätten Unfallfolgen nur noch auf HNO-Fachgebiet bestanden, die nach wie vor eine MdE um 10 v. H. bedingten. Da dies kein rentenberechtigender Grad sei, habe die Beklagte zu Recht die bisherige vorläufige Rente entzogen und die Zahlung einer Dauerrente abgelehnt. Auch bei dieser Beurteilung stützte sich das LSG auf die Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 20. Juli 1987, Dr. med. Y. vom 3. September 1990, Dr. med. Z. vom 21. November 1990 sowie auf die Stellungnahmen von Dr. med. Q. vom 26. Januar 1989 und 11. Mai 1989. Das Gutachten von Prof. Dr. med. N./Dr. med. O./Dr. med. P. vom 16. Dezember 1998 bezeichnete das LSG als nicht überzeugend. Ferner setzte sich das LSG mit den Gutachten von Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V. und Prof. Dr. med. W./Dr. med. AB. auseinander und führte aus, auch sie stützten den Klageanspruch des Klägers nicht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 806-818 Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Am 16. Dezember 1991 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Unfallrente wegen eingetretener Verschlimmerung". Zur Begründung führte er aus, im Januar 1991 sei er gezwungen gewesen, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Der Unfall vom 25. November 1985 habe nachweislich zu einer richtunggebenden Verschlimmerung seiner durch zwei Wegeunfälle vorgeschädigten Halswirbelsäule geführt. Diese Wegeunfälle hätten sich am 9. Dezember 1974 und 1. Juni 1981 ereignet und müssten in die Betrachtung des jetzt vorliegenden Gesamtkörperschadens einbezogen werden. Er bezog sich u. a. auf das neurochirurgische Sachverständigengutachten der Medizinischen Hochschule Hannover (Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V.) vom 5. Juli 1991 und auf das Gutachten von Prof. Dr. med. N./Dr. med. T. vom 19. Dezember 1989.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass in dem Verfahren vor dem LSG Bremen die Folgen des Wegeunfalls vom 25. November 1985 umfassend gewürdigt worden seien und dass im Übrigen die Einbeziehung weiterer Wegeunfälle nicht in Betracht komme, da grundsätzlich jeder Arbeitsunfall/Wegeunfall isoliert betrachtet werden müsse.
Nach einem weiteren Schriftwechsel machte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 1992 geltend, die unfallbedingte Hörminderung habe sich wesentlich verschlechtert. Die Beklagte habe es unterlassen, sein Gehör regelmäßig untersuchen zu lassen. Seit dem 1. April 1992 werde ihm eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Er reichte eine Bescheinigung des Praktischen Arztes S. vom 20. August 1992 ein, in der dieser ausführte, der Kläger sei vom 1. August 1989 bis 31. Dezember 1990 aus unfallbedingten Gründen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, von Januar 1991 bis 16. Dezember 1991 habe er Teilzeitarbeit geleistet und ab 17. Dezember 1991 sei er wieder arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte holte einen Befundbericht von dem Arzt für HNO-Heilkunde Dr. med. M. vom 28. August 1992 ein, in der dieser angab, bei einer Untersuchung am 7. April 1992 habe der Kläger über eine subjektive Verschlechterung des Hörvermögens geklagt, während die Ohrgeräusche unverändert vorhanden seien. Die HNO-Untersuchung habe jedoch keine Verschlechterung des Hörvermögens seit Dezember 1986 ergeben.
Die Beklagte zog eine Auskunft der Barmer Ersatzkasse (BEK) über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers vom 26. August 1992 bei, die ab 1988 mehrere Krankheitszeiten wegen eines Halswirbelsäulen-Syndroms enthält. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übersandte der Beklagten auf ihre Anforderung hin medizinische Unterlagen, die im Rahmen des Rentenfeststellungsverfahrens beigezogen worden sind. Darunter befindet sich ein Gutachten des Arztes für Orthopädie und Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. BB., in dem folgende Diagnosen genannt sind: Cervicalsyndrom bei mäßiger Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und degenerativen Veränderungen im mittleren Abschnitt der Halswirbelsäule. Ferner holte die Beklagte einen Befundbericht des Arztes S. vom 20. Oktober 1992 ein, in dem es heißt, die Halswirbelsäulen-Beschwerden hätten sich trotz Therapie in den letzten Jahren nur unwesentlich verändert und seien praktisch gleich geblieben. - Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 1993 mit, er irre sich, wenn er behaupte, in seinem Krankheitszustand sei eine Verschlimmerung eingetreten, denn sowohl Dr. med. M. als auch der Arzt S. hätten bestätigt, dass sein Krankheitszustand seit 1986 unverändert geblieben sei.
Nachdem der Kläger sich wiederum wegen einer eingetretenen Verschlimmerung der Unfallfolgen an die Beklagte gewandt hatte, nahm diese ein Schreiben des Klägers vom 20. April 1993 zum Anlass, eine Begutachtung durchzuführen. Sie holte von dem Facharzt für Chirurgie - Unfallchirurgie - Dr. med. CB. (I. Chirurgische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Hamburg-Harburg) zu der Frage, ob eine Verschlechterung der Unfallfolgen eingetreten und dem Kläger wieder eine Rente zu gewähren ist, ein fachchirurgisches Gutachten vom 21. September 1993 ein. Zusammenfassend führte er aus, sowohl hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Klägers als auch der objektiven Befunde im klinisch-funktionellen Bereich könne von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Bereich der Halswirbelsäule im Vergleich zu den Angaben im Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 2. Juli 1986 nicht gesprochen werden. Die funktionellen Verhältnisse von Seiten der Halswirbelsäule stellten sich jetzt besser dar als anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. Y. am 16. August 1990, jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass sich Schäden von Krankheitswert im Bereich der Wirbelsäule im zeitlichen Ablauf typischerweise etwas wechselnd bemerkbar machten, so dass geringergradige Befundabweichungen im Rahmen mehrerer Untersuchungen durchaus erwartet werden könnten. Im Übrigen seien bei dem Kläger schon vor Jahren computertomographisch relativ grobe Verschleißschäden einzelner Zwischenwirbelscheiben nachgewiesen worden, die nicht den Unfallfolgen zuzuordnen seien und für das etwas wechselnde klinische Erscheinungsbild von Seiten der Halswirbelsäule durchaus und zwanglos verantwortlich gemacht werden könnten. Trotz dieser schon vor Jahren nachgewiesenen recht deutlichen Verschleißprozesse sei die Gesamtsituation von Seiten der Halswirbelsäule im klinisch-funktionellen Bereich als günstig zu bezeichnen. Nochmalige Röntgenuntersuchungen der Halswirbelsäule, auch unter speziellen Bedingungen, seien für die gutachterliche Fragestellung ohne jede Bedeutung. Knöcherne Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule infolge des Unfalls vom 25. November 1995 seien mehrfach ausgeschlossen worden, ebenfalls Verletzungen einer oder mehrerer Bandscheiben. Ferner sei bereits in der Vergangenheit durch wiederholte computertomographische Untersuchungen der Halswirbelsäule der Nachweis geführt worden, dass es durch Unfallfolgen zu einer dauernden oder richtunggebenden Verschlimmerung unfallunabhängiger Verschleißprozesse nicht gekommen sei. Die Frage, ob gegenüber den Befunden, die zur Feststellung einer unfallbedingten MdE von 0 oder unter 10 v. H. geführt hätten, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei, sei zu verneinen, und zwar sowohl im Hinblick auf den Verlauf einer sogenannten Schleuderverletzung der Halswirbelsäule I.-II. Grades als auch im Hinblick auf den Vergleich der Befunde und vorgetragenen Beschwerden von jetzt und denen, die anlässlich der Vorbegutachtungen vorgelegen hätten. Er empfahl ferner eine HNO-ärztliche Kontrollbegutachtung.
Die Beklagte holte ergänzend ein Gutachten von dem Facharzt für H-N-Ohrenkrankheiten Dr. med. DB. vom 4. Februar 1994 ein. Er kam darin zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. K. vom 2. Oktober 1986 die damals nachgewiesene Hörminderung weiterhin als Unfallfolge mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. Jetzt seien eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit links nachgewiesen worden, die eine MdE von 20 v. H. bedingten. Da eine Progredienz einer HWS-bedingten Hörstörung jedoch nicht möglich sei, müsse die weitere Verschlechterung des Hörvermögens auf endogene, zum Teil psychogene und aggravierende Faktoren zurückzuführen sein.
Mit Bescheid vom 28. März 1994 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, eine MdE in rentenberechtigender Höhe (20 v. H.) liege nicht vor. Grundlage bildeten die Gutachten von Dr. med. CB. vom 21. September 1993 und von Dr. med. DB. vom 4. Februar 1994. Nach diesen Gutachten bestünden folgende Unfallfolgen: Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Auf chirurgischem Gebiet bestünden keine Unfallfolgen mehr.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. März 1994 Widerspruch ein und begründete ihn damit, den Ausführungen von Dr. med. CB. könne nicht gefolgt werden, denn auf chirurgischem Gebiet lägen erhebliche Unfallfolgen vor, die sich in den zurückliegenden Jahren wesentlich verschlimmert hätten. Bereits Prof. Dr. med. N. habe zutreffend eine Wirbelverschiebung erkannt, die zur Folge habe, dass die Schleuderverletzung der Halswirbelsäule nach der Tabelle von Erdmann den Schweregrad III aufweise. Auf chirurgischem Fachgebiet betrage die MdE nunmehr 20 v. H. Unzutreffend sei ferner die Auffassung von Dr. med. DB., dass die unfallbedingte Innenohrstörung weiterhin lediglich mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. Er überreichte hierzu Kopien einer Abhandlung "Erkrankungen des Ohres". Ferner übersandte er eine Abhandlung über das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, in der ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Luzern besprochen wird.
Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. med. DB. vom 6. Dezember 1994 und von Dr. med. CB. vom 9. Dezember 1994 ein, in denen sie an ihrer bisherigen Beurteilung festhielten. Dr. med. DB. wies darauf hin, dass die unfallbedingte Innenohrstörung einschließlich des geklagten Tinnitus weiterhin mit einer MdE von 10 v. H. zu bemessen sei. Dr. med. CB. führte abschließend aus, anlässlich seiner Untersuchung des Klägers seien die funktionellen Verhältnisse von Seiten der Halswirbelsäule im Vergleich zu früher eher besser gewesen, so dass aus chirurgisch-unfallchirurgischer Sicht die Beeinträchtigung durch den Schadenskomplex von Seiten der Halswirbelsäule insgesamt weiterhin bei einer MdE von unter 10 v. H. liege. Da dieser Gesamtkomplex aber allenfalls anteilig den Unfallfolgen zuzuordnen sei und unstreitig auch unfallfremde degenerative Veränderungen bestünden, seien die Unfallfolgen eher mit einer MdE von 0 v. H. zu bewerten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die eingeholten ergänzenden Stellungnahmen von Dr. med. DB. und Dr. med. CB. sowie darauf, dass Bewertungsmaßstäbe des schweizerischen Privatversicherungsrechts auf die Beurteilungsgrundsätze in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angewandt werden könnten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 1174-1176 Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat am 7. April 1995 beim SG Bremen Klage erhoben und seine Ansprüche weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, sich auf die Gutachten von Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V. vom 9. Juli 1991 bezogen und Kopien medizinischer Literatur eingereicht. Ferner hat er eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. med. EB. vom 26. Juni 1996 übersandt, in der ausgeführt ist, seit einiger Zeit betrage die unfallbedingte MdE 20 v. H., wie aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. U./Privatdozent Dr. med. V. hervorgehe, dem er sich anschließe.
Die Beklagte hat sich auf den Inhalt ihrer Akte bezogen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG ein Gutachten von dem Arzt für Orthopädie Dr. med. T. vom 4. April 1997 eingeholt. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule in Höhe C2 und C4, die nicht allein degenerativer Natur seien, mit höchster Wahrscheinlichkeit ausschließlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Anamnese zeige sofort nach dem Unfallereignis die entsprechende vegetative Symptomatik einschließlich Beteiligung des vertebrovasilären Systems. Das bedeute, dass es unmittelbar nach dem Ereignis zu einer Störung dieses Systems und wahrscheinlich zusätzlich zu einer Störung des Gefüges C3/C4 mit Funktionsdefiziten gekommen sei. Unter Einbeziehung der MdE auf dem HNO-Fachgebiet ergebe sich seit dem 16. Dezember 1991 eine Gesamt-MdE von 20 v. H.
Zu diesem Gutachten hat die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. med. FB. vom 4. Juni 1997 überreicht. Sie hat darauf hingewiesen, ein unfallbedingter Schaden an der Halswirbelsäule auf orthopädisch/unfallchirurgischem Gebiet sei in der Vergangenheit nicht zu belegen gewesen, auch nicht in relativ zeitnah durchgeführten aufwendigeren Diagnostiken. Ein Unfallschaden nehme in der Regel keinen Crescendo-Verlauf hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik, d. h. die Verletzung heile aus und die Beschwerden nähmen ab. Bei dem Kläger habe sich jedoch von Anfang an eine Crescendo-Symptomatik bemerkbar gemacht, obwohl ein Körperschaden auf orthopädisch/chirurgischem Gebiet nicht habe nachgewiesen werden können. Ein nicht vorhandener Körperschaden könne sich nicht verschlimmern. Demgegenüber nehme ein degenerativer Schaden zu, der einen eigensetzlichen Verlauf nehme.
Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, soweit es sich um den Antrag auf Neufeststellung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - (SGB X) handele, sei festzustellen, dass die Bescheide vom 28. Oktober 1986, 3. Dezember 1986 und 14. September 1987 nicht rechtswidrig seien und die Beklagte auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Insoweit sei auf das Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1991 zu verweisen. Auch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Verschlimmerung) sei dem Kläger keine Rente zu zahlen, denn eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14. September 1987 zugrunde gelegen hätten, sei nicht zu erkennen. Dem Gutachten von Dr. med. T. vom 4. April 1997 könne es sich nicht anschließen. Hinzuweisen sei ferner auf das Gutachten von Dr. med. DB. vom 4. Februar 1994, der die MdE wegen der unfallbedingten Hörstörung weiterhin auf 10 v. H. eingeschätzt habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 242-247 Prozessakte) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22. November 1999 zugestellte Urteil am 16. Dezember 1999 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. In ausführlichen Schriftsätzen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und nimmt zu den zahlreichen medizinischen Unterlagen Stellung. Die Beurteilungen durch das SG und LSG Bremen hält er für unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 1995 zu verurteilen, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheids vom 14. September 1987 seit dem 1. November 1987 eine Teilrente in Höhe von mindestens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu vertagen und die Sachverständigen Dr. T. und Dr. GB. zum Beweis dafür, dass die Veränderungen an der Halswirbelsäule des Klägers im Bereich der Segmente C3/C4 mit höchster Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 25. November 1985 zurückzuführen sind, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält ihren Bescheid und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Gericht ein Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. med. GB. (Allgemeines Krankenhaus St. Georg, Hamburg, Abt. für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 26. April 2001 eingeholt. Er hat folgende Gesundheitsstörungen genannt: Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, manualdiagnostisch tastbare Fehlstellung des 1. Halswirbelkörpers gegenüber der Hinterhauptschuppe sowie segmentale Hypomobilität in den Bewegungssegmenten C3/4 und C4/5; zusätzlich ausgeprägte Blockierung des Übergangs der Halswirbelsäule zur Brustwirbelsäule entsprechend dem Bewegungssegment C7/B1, palpatorisch vermehrte Tonisierung der Muskulatur im Schultergürtelbereich sowie der paravertebralen Muskulatur im mittleren und unteren Halswirbelsäulenbereich, Nacken- und Hinterkopfschmerzen in einem invalidisierenden Ausmaß, Tinnitus und radiologisch nachweisbare Veränderungen in Höhe C3/4. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Unfallgeschehen hat er ausgeführt, insoweit könne nur von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, ein absoluter, über jeden Zweifel erhabener Beweis lasse sich angesichts des seit dem Unfall abgelaufenen Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr erbringen. Es könne festgehalten werden, dass bezüglich der Bewegungseinschränkung diese durchgehend in sämtlichen Behandlungsberichten und in der Folge bei sämtlichen gutachterlichen Untersuchungen von dem Kläger stringent beklagt und von den Untersuchern auch entsprechend dokumentiert worden sei. Das Ausmaß der Bewegungseinschränkung habe zwar im Laufe der Jahre graduell abgenommen, endgradige Bewegungseinschränkungen seien geblieben, insbesondere auch die durchgehend von dem Kläger beklagte Unfähigkeit, längere Tätigkeiten in leichter Vorneigestellung des Kopfes durchzuführen. Gleiches gelte für das von dem Kläger geschilderte Schmerzbild, das sich ausschließlich auf den Nackenbereich konzentriere mit Ausstrahlung in den Bereich des Hinterkopfes bei Beibehalten der entsprechenden schmerzauslösenden Kopfhaltung. Am deutlichsten ließen sich die radiologisch festgestellten Veränderungen an der Halswirbelsäule auf den Unfall vom 25. November 1985 zurückführen. Die Tatsache, dass sich auf sämtlichen vorgelegten Röntgenaufnahmen und insbesondere den Kernspintomographie-Aufnahmen aus dem Jahr 1989 und dem Jahr 1999 gravierende Veränderungen in Höhe des Bandscheibenraumes C3/4 feststellen ließen, die in sämtlichen anderen Bandscheibenräumen, die auch schon zum Zeitpunkt des Unfalls minimale degenerative Veränderungen aufgewiesen hätten, nicht stattgefunden hätten, lasse auf eine Verletzung dieser Etage anlässlich des Unfalls vom 25. November 1985 schließen. Gegenüber den Verhältnissen, die zu dem Bescheid vom 14. September 1987 geführt hätten, sei nunmehr eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten. Bei gleichbleibender Beschwerdeschilderung und fast gleichbleibenden Befunden bezüglich der Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule stelle sich eine sehr ausgeprägte Veränderung in einem Bandscheibensegment dar, das schon im Jahr 1986 als möglicherweise durch den Unfall geschädigt verdächtigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die radiologisch feststellbaren Veränderungen nicht so wesentlich von den degenerativen Veränderungen an den weiteren Bandscheibenetagen unterschieden, dass definitiv hätte festgestellt werden können, dass hier eine strukturelle Verletzung stattgefunden habe. Der weitere Verlauf weise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung im Bewegungssegment C3/4 hin. Dies habe zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt im Vergleich zu den Verhältnissen, die zum Bescheid vom 14. September 1987 geführt hätten. Der Wirbelzwischenraum sei nunmehr vollkommen aufgebraucht. Es sei zu einer knöchernen Überbrückung des Bandscheibenraumes gekommen. Die knöchernen Appositionen führten zu einer Einengung des Spinalkanals und zu einem Druck auf die Rückenmarkshaut, ohne allerdings unmittelbar das Rückenmark zu beeinträchtigen. Die MdE sei für die Zeit vom 6. Januar 1986 bis 30. Juni 1986 auf 30 v. H., vom 1. Juli 1986 bis 30. Oktober 1987 auf 20 v. H. und seit dem 1. November 1987 auf 15 v. H. festzusetzen. - Während der Kläger diesem Gutachten zustimmt, macht die Beklagte geltend, der Sachverständige baue seine Argumentation darauf auf, dass ein anfänglicher struktur-morphologischer Schaden im Halswirbelsäulenbereich unfallbedingt entstanden sei, der sich mittlerweile verschlimmert habe. Er nehme dies mit äußerst großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit an. Ein mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellbarer Erstschaden sei jedoch im Segment C3/C4 nicht festgestellt worden. Der einzig sichere Schaden, der im Bereich der Halswirbelsäule am Unfalltag dokumentiert worden sei, umfasse die Segmentlockerung im Segment C3/4, bei der es sich um einen bereits zum Unfallzeitpunkt eindeutig als unfallunabhängig dokumentierten Vorschaden handele. Der Sachverständige verkenne, dass es sich um das Fortschreiten eines anlagebedingten Schadens handele und nicht um das Fortschreiten eines unfallbedingt entstandenen Erstschadens im Segment C3/C4.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 66805/85/86-6), die Gerichtsakte des Sozialgerichts/Landessozialgerichts Bremen (Az S 5 U 244/97, L 2 U 46/98) und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Bremen/Landessozialgerichts Bremen (Az. S 5 U 200/86, L 2 U 3/90) beigezogen. Diese Akten und die Prozessakte (Az. S 5 U 78/95, L 16/12 U 58/99) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen seines Unfalls vom 25. November 1985.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war der Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente vom 16. Dezember 1991, den er damit begründet, die Folgen des Wegeunfalls vom 25. November 1985 hätten sich verschlimmert. Nur zu dieser Frage holte die Beklagte die Gutachten von Dr. med. CB. vom 21. September 1993 (mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Dezember 1994) und von Dr. med. DB. vom 4. Februar 1994 (mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Dezember 1994) ein, und auf diese Gutachten stützte sie ihren Bescheid vom 28. März 1994 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 8. März 1994. Sie führte aus, eine Änderung der Folgen des Unfalls vom 25. November 1985 sei nicht feststellbar. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war daher kein Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Einen solchen - negativen - Neufeststellungsbescheid stellt der Bescheid vom 28. März 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1995) nicht dar.
Im Gegensatz hierzu hat das SG in seinem Urteil nicht nur entschieden, dass eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14. September 1987 zugrunde lagen, nicht eingetreten sei, sondern auch, dass die Bescheide vom 28. Oktober 1986, 3. Dezember 1986 und 14. September 1987 unter dem Gesichtspunkt des § 44 SGB X nicht rechtswidrig seien, da die Beklagte nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Ferner führt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung aus, das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Neufeststellung nach § 44 SGB X zu Recht abschlägig beschieden worden und eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nach § 48 SGB X nicht eingetreten sei. Ob hierin eine nach § 99 SGG zulässige Klageänderung (Klageerweiterung) liegt - obwohl ein Verwaltungsverfahren nach der Vorschrift des § 44 SGB X nicht durchgeführt worden ist -, kann dahinstehen, denn auch wenn sie zulässig wäre, wäre die Klage unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid vom 14. September 1987, mit dem die Zahlung einer Dauerrente ab November 1987 abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist. In den im gerichtlichen Verfahren nach § 109 SGG eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. med. T. vom 4. April 1997 und des Chirurgen Dr. med. GB. vom 26. April 2001 wird zwar im Ergebnis eine rentenberechtigende MdE in Höhe von mindestens 20 v. H. wegen der Unfallfolgen bejaht, jedoch sind sie in der Begründung unschlüssig. Nach wie vor ist nämlich nicht nachgewiesen, dass der Unfall vom 25. November 1985 einen strukturellen Schaden im Bereich der Halswirbelsäule des Klägers, insbesondere im Bereich der Segmente C3/C4, verursacht hat. Dass ein solcher Primärschaden vorgelegen hat, muss nachgewiesen sein, eine Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Letztere reicht nur aus für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs, während die einzelnen Glieder der Kausalkette voll nachgewiesen sein müssen im Sinne eines der Gewissheit nahekommenden Grades der Wahrscheinlichkeit (Bundessozialgericht - BSG -, BSGE 45, S. 285, 287 [BSG 02.02.1978 - 8 RU 66/77]). Dr. med. T. und Dr. med. GB. haben in ihren Gutachten selbst lediglich ausgeführt, bei dem Unfall sei es "wahrscheinlich" zu einer Störung des Gefüges C3/C4 mit Funktionsdefiziten gekommen (Gutachten Dr. med. T. S. 14, Bl. 154 Prozessakte) bzw. "mit großer Wahrscheinlichkeit" habe in der Bandscheibenetage C3/C4 eine Unfallverletzung stattgefunden (Gutachten Dr. med. GB. S. 20, Bl. 331 Prozessakte). Von dem Nachweis einer primären Gesundheitsstörung ist darin nicht die Rede. Hiernach sind diese Gutachten nicht geeignet, die Auffassung des Klägers zu bestätigen, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 14. September 1987 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und daher der Bescheid rechtswidrig sei. Für eine Rücknahme dieses Bescheides ist daher kein Raum.
Ferner ist gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14. September 1987 zugrunde lagen, keine Verschlimmerung eingetreten. Angesichts der in diesem Bescheid anerkannten Unfallfolgen (beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit subjektiv geklagten Ohrgeräuschen nach Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule - Schleudertrauma -) ist es naheliegend, dass die Bewilligung einer Rente unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X zu erfolgen hat. Der Kläger bezeichnete seinen Antrag auch ausdrücklich als einen Verschlimmerungsantrag.
Die Anwendung des § 48 SGB X setzt allerdings voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist; ein Bescheid, der die Gewährung einer Rente ablehnt, ist jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Zwar steht mit dem Eintritt der Bindungswirkung eines die Gewährung einer Rente ablehnenden Bescheides nicht nur für den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auch für die folgende Zeit zwischen den Beteiligten fest, dass dem Antragsteller die Leistung nicht zusteht, jedoch ist dies allein das Ergebnis der Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides. Hiervon ist die Dauerwirkung zu unterscheiden. Mit der Ablehnung eines Rentenantrages wird die Rechtslage für den Antragsteller und den Leistungsträger einmalig gestaltet und das Bestehen eines Leistungsrechtsverhältnisses mit sich daraus ergebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Wirkungen gerade verneint (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Januar 1985, BSGE 58, S. 27/29 [BSG 30.01.1985 - 1 RJ 2/84]; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1985, SGb 1987, S. 510/511 m. w. N.). Bei einer nachträglichen wesentlichen Änderung ist auch ohne Aufhebung des früheren Ablehnungsbescheides eine Entscheidung über den "Neuantrag" zulässig (Schneider-Danwitz, SGB-SozVers-GesKomm., Bd. 4a, § 48 SGB X Anm. 38b).
Ein Bescheid, der die Gewährung einer Rente ablehnt, ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bayerischen LSG ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wenn er die Anerkennung von Unfallfolgen enthält; die Zuerkennung einer Verletztenrente setzt dann nach § 48 SGB X eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber denen bei Erlass des Ablehnungsbescheides voraus (Bayerisches LSG, Urteile vom 10. Januar 1990, Az. L 2 U 26/89, und vom 14. Februar 1990, Az. L 1 U 55/89; Leitsätze abgedruckt im Informationsdienst des BSG - Dokumentationsstelle - vom 8. Oktober 1990). Nach dieser Rechtsauffassung bestand zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Dauerrechtsverhältnis, da die Beklagte ausdrücklich bestimmte Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen anerkannt hatte. Ob diese Ansicht zutrifft, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, denn bei einer Prüfung sowohl nach § 48 SGB X als auch als "Neuantrag" ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente.
Eine wesentliche Verschlimmerung gemäß § 48 SGB X ist gegenüber den für den Bescheid vom 14. September 1987 maßgeblich gewesenen Verhältnissen nicht eingetreten, wie sich aus den Gutachten von Dr. med. CB. vom 21. September 1993 und Dr. med. DB. vom 4. Februar 1994 in Verbindung mit ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 6. und 9. Dezember 1994 ergibt. Diese Mediziner haben übereinstimmend und überzeugend ausgeführt, dass die MdE wegen Folgen des Unfalls vom 25. November 1985 weiterhin weniger als 20 v. H. betrage. Nach wie vor besteht unfallbedingt lediglich eine beiderseitige Hochton-Innenohrschwerhörigkeit mit subjektiv geklagten Ohrgeräuschen, die eine MdE von 10 v. H. rechtfertigt.
Dr. med. DB. hat in seinem Gutachten vom 4. Februar 1994 nachvollziehbar dargelegt, unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. K. vom 2. Oktober 1986 sei die damals nachgewiesene Hörminderung weiterhin als Unfallfolge mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Jetzt seien eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit links nachgewiesen worden, die eine MdE von 20 v. H. bedingten. Da eine Progredienz einer HWS-bedingten Hörstörung nicht möglich sei, müsse die weitere Verschlechterung des Hörvermögens auf endogene, zum Teil psychogene und aggravierende Faktoren zurückzuführen sein. Diese Auffassung hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Dezember 1994 bekräftigt.
Dr. med. CB. hat in seinem Gutachten vom 21. September 1993 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 1994 zutreffend ausgeführt, sowohl hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Klägers als auch der objektiven Befunde im klinisch-funktionellen Bereich könne von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Bereich der Halswirbelsäule im Vergleich zu den Angaben im Gutachten von Prof. Dr. med. J. vom 2. Juli 1986 nicht gesprochen werden. Bereits damals seien recht deutliche Verschleißprozesse im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden, wie dies auch in dem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y. vom 3. September 1990 bestätigt worden sei. An dieser Gesamtsituation habe sich seither nichts geändert; das klinische Erscheinungsbild von Seiten der Halswirbelsäule sei allerdings wechselnd, was zwanglos mit den relativ groben Verschleißerscheinungen einzelner Zwischenwirbelscheiben vereinbar sei.
Das vom SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. med. T. vom 4. April 1997 und das im Berufungsverfahren ebenfalls auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG von Dr. med. GB. eingeholte Gutachten vom 26. April 2001 sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Dr. med. T. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule in Höhe C2 und C4, die nicht allein degenerativer Natur seien, mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Unmittelbar nach dem Unfallereignis sei es zu einer Störung des vertebrovasilären Systems gekommen, und wahrscheinlich sei zusätzlich eine Störung des Gefüges C3/C4 mit Funktionsdefiziten eingetreten. Daher ergebe sich inzwischen seit dem 16. Dezember 1991 eine Gesamt-MdE von 20 v. H. Die von der Beklagten hierzu überreichte gutachtliche Stellungnahme von Dr. med. FB. vom 4. Juni 1997 ist überzeugend. Sie hat ausgeführt, ein unfallbedingter Schaden an der Halswirbelsäule auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet sei in der Vergangenheit trotz einer relativ zeitnah durchgeführten aufwändigen Diagnostik nicht zu belegen gewesen. Ein nicht vorhandener Körperschaden könne sich jedoch nicht verschlimmern. Demgegenüber nehme ein degenerativer Schaden zu, der einen eigensetzlichen Verlauf nehme, wie der vorliegende Sachverhalt beweise. Die von dem Kläger geklagten zunehmenden Beschwerden seien daher auf einen degenerativen Schaden zurückzuführen.
Ebenso unschlüssig wie das Gutachten von Dr. med. T. ist das Gutachten von Dr. med. GB ... Er hat zusammenfassend ausgeführt, der weitere Verlauf der Erkrankung des Klägers weise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Verletzung im Bewegungssegment C3/4 hin; dies habe zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt im Vergleich zu den Verhältnissen, die zu dem Bescheid vom 14. September 1987 geführt hätten. Der Wirbelzwischenraum sei nunmehr vollkommen aufgebraucht, es sei zu einer knöchernen Überbrückung gekommen, die knöchernen Appositionen führten zu einer Einengung des Spinalkanals und zu einem Druck auf die Rückenmarkshaut. Wegen der eingetretenen Verschlimmerung im weiteren Verlauf sei nunmehr erkennbar, dass bei dem Unfall eine Verletzung im Bewegungssegment C3/4 aufgetreten sei. Zu Recht macht die Beklagte gegenüber diesem Gutachten geltend, der Sachverständige baue seine Argumentation fehlerhaft darauf auf, dass ein anfänglicher strukturmorphologischer Schaden im Halswirbelsäulenbereich unfallbedingt entstanden sei. Dies ist jedoch in dem früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden, so dass der Sachverständige im Nachhinein nicht von einem unfallbedingten Halswirbelsäulenschaden ausgehen kann. Bei erstmaliger Feststellung der Dauerrente mit Bescheid vom 14. September 1987 waren Unfallfolgen auf neurochirurgisch/orthopädischem und neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet nicht feststellbar; die von dem Kläger geklagten Nackenschmerzen wurden verursacht durch die erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, die röntgenologisch, computertomographisch und kernspintomographisch nachgewiesen waren (Gutachten von Prof. Dr. med. J. und Dr. med. Y.). Es bleibt dabei, dass ein unfallbedingter Schaden im Halswirbelsäulenbereich auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet nicht besteht.
Da somit eine Verschlimmerung in den Folgen des Unfalls vom 25. November 1985 nicht eingetreten ist, erreicht die MdE weiterhin keinen rentenberechtigenden Grad von mindestens 20 v. H. (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, da der Bescheid vom 28. März 1994 vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung -, SGB VII, am 1. Januar 1997 erlassen ist). Hieraus ergibt sich, dass auch bei einer Behandlung des Rentenantrags des Klägers aus den Jahren 1992 und 1993 als "Neuantrag" die Gewährung einer Verletztenrente nicht in Betracht kommt.
Dem Antrag des Klägers, den Rechtsstreit zu vertagen und die Sachverständigen Dr. med. T. und Dr. med. GB. zum Beweis dafür, dass die Veränderungen an seiner Halswirbelsäule im Bereich der Segmente C3/C4 mit höchster Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 25. November 1985 zurückzuführen seien, zur mündlichen Verhandlung zu laden, hat das Gericht nicht entsprochen, denn dieser Antrag ist erst in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2002 und damit verspätet gestellt worden. Von Amts wegen nach § 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 118 Abs. 1 SGG war eine solche Anhörung nicht erforderlich, denn die Gutachten sind nicht erläuterungsbedürftig. Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um das Fragerecht nach §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397 Abs. 2, 402 ZPO, das einem Beteiligten grundsätzlich zusteht. Der Antrag muss jedoch so rechtzeitig nach Erstattung des Gutachtens beim Prozessgericht eingebracht werden, dass dieses in der Lage ist, den Sachverständigen zum Termin zu laden und die Streitsache in der mündlichen Verhandlung zu erledigen (BSG Breithaupt 1986, 730, 732). Im vorliegenden Fall ist das Gutachten von Dr. med. GB. dem Kläger im Mai 2001 übersandt worden; danach hat er mehrmals an die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erinnert. Wenn er dann den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen erst in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2002 stellt, ist er verspätet. Das Gutachten von Dr. med. T. ist noch älter; dieses hat nicht der Senat, sondern das SG eingeholt. Der Kläger hätte den Antrag somit rechtzeitig beim SG stellen müssen.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.