Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.12.2002, Az.: L 12 RI 33/01
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.12.2002
- Aktenzeichen
- L 12 RI 33/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1212.L12RI33.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - AZ: S 6 RI 91/96
In der Sozialrechtssache
...
gegen
...
hat der zwölfte Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
auf die mündliche Verhandlung vom...
am...
durch...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der am 19. Oktober 1949 geborene Kläger arbeitete in den Jahren 1966 und 1967 in Kroatien als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Nach Ableistung des Wehrdienstes war er ab Januar 1970 in Deutschland als Arbeiter und Monteur tätig, seit Oktober 1985 als Fertigteilmonteur. Am 9. Dezember 1993 zog er sich einen Arbeitsunfall mit Beteiligung des rechten Unterschenkels sowie Schulter- und Ellenbogenbeschwerden zu; nach einem Bescheid der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vom 27. Januar 1995 bezieht er aufgrund dieses Arbeitsunfalls eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H.
Am 1. Dezember 1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag. Diese holte ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. I. vom 28. März 1995 ein, der folgende Diagnosen stellte: rezidivierende Gonalgien rechts bei beginnender Gonarthrose, Zustand nach Tibiakopffraktur mit Funktionseinschränkungen des rechten Knies und Sprunggelenks; rezidivierende Lumbalgien bei beginnenden degenerativen Veränderungen, Wirbelsäulenfehlstatik ohne Funktionseinschränkungen; Periarthritis humero-scapularis ohne Funktionseinschränkungen; rezidivierende Epicondylopathien beider Ellenbogen ohne Funktionseinschränkungen; lokales Zervikalsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen mit geringen Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hielt den Kläger für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen und temperierten Räumen ohne häufiges Klettern und Steigen zu verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. April 1995 ab.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er genieße Berufsschutz. Berufliche Tätigkeiten könne er nur noch auf Kosten seiner Gesundheit verrichten.
Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma J. vom 18. Dezember 1995 ein. Darin wurde mitgeteilt, der Kläger habe seit 1985 Arbeiten verrichtet, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit bzw. Ausbildungsdauer von sechs Monaten verrichtet würden; er sei in Teilbereichen eines Facharbeiterberufs eingesetzt gewesen. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. März 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; ein Berufsschutz als Facharbeiter liege nicht vor.
Der Kläger hat am 29. April 1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen eingelegt. Er hat auszugsweise das Berufsgruppenverzeichnis des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe zu den Akten gereicht und zur Begründung vorgetragen, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Fertigbaumonteur sei er einem Facharbeiter gleichzusetzen. In diesem Beruf könne er aufgrund diverser gesundheitlicher Störungen nicht mehr tätig sein.
Die Beklagte hat sozialärztliche Stellungnahmen des Chirurgen Dr. K. vom 17. Juni 1998, 17. Juli 2000, 24. Januar 2001 und 11. Mai 2001 eingereicht und die Auffassung vertreten, der Kläger sei allenfalls als oberer angelernter Arbeiter anzusehen. Er könne verwiesen werden auf Tätigkeiten eines Montierers, Sortierers und einfachen Pförtners.
Während des Klageverfahrens unterzog sich der Kläger in der Zeit vom 17. September bis 8. Oktober 1996 einem Heilverfahren in der L., Bad Schwalbach. Im Entlassungsbericht vom 28. Oktober 1996 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Impingement-Syndrom beider Schultern; pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen; leichte Gonarthrose rechts; arterielle Hypertonie. Der Kläger könne, so heißt es zur Leistungsbeurteilung weiter, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Gehen, Sitzen und Stehen, Wechsel- und Nachtschicht, häufiges Bücken, Heben und Tragen sowie Klettern und Steigen, nicht an laufenden Maschinen oder im Akkord unter Vermeidung von Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe verrichten.
Das SG hat Befundberichte des Orthopäden M. vom 9. April 1997, 1. April 1998 und 23. März 1999 sowie des Internisten Prof. Dr. N. vom 16. April 1997 und 17. April 1998 eingeholt; dem letztgenannten Bericht ist als Diagnose hauptsächlich ein schwerer Alkoholabusus mit schwerem Leberzellschaden zu entnehmen. Ferner hat es eine weitere Arbeitgeberauskunft der Firma J. vom 16. Februar 1998 eingeholt, wonach der Kläger die Kenntnisse eines gelernten Monteurs gehabt habe und wie ein Facharbeiter entlohnt worden sei.
Ferner hat das SG ein Gutachten von dem Arzt - Sozialmedizin - Privatdozent Dr. O. vom 6. Mai 2000 eingeholt. Dieser hat folgende gesundheitliche Störungen diagnostiziert:
leichte Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Brustwirbelsäule mit schmerzhaften Muskelverspannungen am Rücken und endgradig schmerzhaften Bewegungen und mäßiger Beeinträchtigung des Bückens;
Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit sekundären arthrotischen Veränderungen;
beginnende Hüftgelenksarthrose ohne Bewegungseinschränkung;
Fußfehlstatik;
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Neigung zu schmerzhaften Muskelverspannungen und endgradigen Bewegungseinschränkungen;
Sehnenansatzbeschwerden im Bereich der oberen Extremitäten ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen;
Restbeschwerden nach Handverletzungen ohne nennenswerte Funktionseinschränkungen;
chronische Bronchitis;
Neigung zu erhöhten Blutdruckwerten bei mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung;
Neigung zu häufigeren Darmentleerungen (bis dreimal täglich);
erhöhte Harnsäurewerte im Blut, z. Zt. nicht behandelt;
Schwerhörigkeit, rechts leichtgradig, links mittelgradig, durch Hörgeräte weitgehend ausgeglichen;
Fehlsichtigkeit, durch Brille korrigiert;
Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuss;
Neigung zu depressiven Verstimmungen bei Alleinsein;
somatoforme Störung in Verbindung mit den genannten medizinischen Krankheitsfaktoren bei beträchtlicher Aggravationsneigung.
Der Sachverständige hat den Kläger für fähig gehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in temperierten Räumen bei einfachen geistigen Anforderungen und im Übrigen mit den sich aus dem Entlassungsbericht der Montanus-Klinik ergebenden qualitativen Einschränkungen auszuüben; so sei er beispielsweise in der Lage, einfache motorische Arbeiten wie leichte Pack-, Montier- oder Etikettierarbeiten auszuüben.
Ein weiteres Gutachten hat das SG von dem Orthopäden Dr. P. eingeholt. In seinem Gutachten vom 23. März 2001 diagnostiziert dieser Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei verspannter Muskulatur beidseits der Halswirbelsäule und deutlichen degenerativen Veränderungen auf Höhe der Bewegungssegmente C5/C6, geringer auch auf Höhe C3/C4 und C4/C5; tiefsitzende Rückenschmerzen bei leichter Höhenminderung des Bandscheibenraumes L5/S1 sowie leichten bis mäßigen Verschleißveränderungen auf Höhe der Bewegungssegmente L2/L3, L3/L4, L4/L5 sowie bei muskulärer Verspannung der Rückenmuskulatur; kleine Verkalkungsherde im Bereich der sogenannten Rotatorenmanschette beider Schultern; initiale degenerative Veränderungen im Schulterhauptgelenk beidseits; initiale außenseitig beginnende degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks bei Zustand nach operativer Versorgung eines Schienbeinkopfbruches rechts; beginnende Gelenkverschleißveränderungen in beiden Händen; Verdacht auf Minderung der Knochendichte bei Höhenminderung der Brustwirbelkörper 10 und 11. Das Leistungsvermögen schätzt der Sachverständige wie der Vorgutachter ein.
Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Rahmen des Mehrstufenschemas sei der Kläger dem Bereich der Angelernten (im unteren Bereich) zuzuordnen. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei aufgrund seiner Berufstätigkeit auch nicht einem voll ausgebildeten Facharbeiter gleich zu achten. Bei dem Berufsbild des Fertigteilmonteurs handele es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Nach der Arbeitgeberauskunft habe er auch lediglich Tätigkeiten ausgeübt, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten verrichtet werden. Infolgedessen bedürfe es nicht der Benennung einer besonderen Verweisungstätigkeit, der Kläger sei vielmehr auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar. Hier könne er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit bestimmten qualitativen Einschränkungen verrichten. Dies ergebe sich aus dem Reha-Entlassungsbericht der Montanus-Klinik und den Gutachten der Ärzte Dr. I., Dr. O. und Dr. P ... Die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ließen ebenfalls nicht auf ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen schließen. Demzufolge sei der Kläger auch nicht als erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert anzusehen.
Gegen dieses ihm am 7. November 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2001 beim Landessozialgericht (LSG) Bremen Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe aufgrund langjähriger Berufspraxis einen Qualifikationsgrad erreicht, der dem eines Facharbeiters entspreche. Die Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Dezember 1995 stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er Tätigkeiten eines Angelernten im oberen Bereich ausgeübt habe. Infolgedessen müssten zumindest Verweisungstätigkeiten benannt werden, was seitens der Beklagten bisher nicht geschehen sei. Er sei darüber hinaus insgesamt nicht mehr in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nachzugehen. Trotz Einnahme blutdrucksenkender Medikamente leide er ständig unter einem sehr hohen Blutdruck. Ferner habe er erhebliche Probleme am ganzen Rücken sowie im Bereich des übrigen Stützapparates. Er müsse sich daher regelmäßig hinlegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. August 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1996 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1994 bis zum 8. Oktober 1996, soweit noch nicht geschehen, (vorgezogenes) Übergangsgeld und ab 9. Oktober 1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen, hilfsweise, ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die objektiven Anforderungen an die vom Sachverständigen genannte Tätigkeit eines Verpackers von Kleinteilen mit dem subjektiven gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers vereinbar sind.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Erwiderung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. Q. vom 9. September 2002 eingeholt, der über wechselnde Beschwerden des Bewegungsapparats berichtet.
Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. K. vom 23. Oktober 2002 eingereicht. Darin heißt es, die durch den behandelnden Orthopäden angegebenen Funktionsbefunde seien mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vereinbaren.
Im Verhandlungstermin vom 12. Dezember 2002 hat das Gericht als berufskundlichen Sachverständigen den Dipl.-Verwaltungswirt R. gehört; hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten - Versicherungsnummer 15 191049 B 059 - beigezogen. Der Inhalt dieser Akte und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen - L 12 RI 33/01 (S 6 J 91/96) - ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG Bremen hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. auf das an die Stelle der Rente tretende vorgezogene Übergangsgeld.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), falls der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden wäre; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) - SGB VI n.F. - an.
Das SG Bremen hat in dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. und die teilweise inhaltsgleichen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. zitiert. Es hat ferner das von der Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema dargestellt und angegeben, die Gruppe der angelernten Arbeiter werde in einen oberen und einen unteren Bereich unterteilt, wobei dem oberen Bereich alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen seien. Die in diesem Bereich befindlichen Versicherten könnten auf Tätigkeiten in der gleichen und in der nächstniedrigen Stufe des Mehrstufenschemas verwiesen werden, wobei eine auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils macht sich das erkennende Gericht zu Eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Weitgehend kann auch auf die Ausführungen des SG hinsichtlich des gesundheitlichen Leistungsvermögens, welche sich auf eine Vielzahl von ärztlichen Berichten und Gutachten stützen, Bezug genommen werden. Dem Entlassungsbericht der Montanus-Klinik und den Gutachten der Ärzte Dr. I., Privatdozent Dr. O. und Dr. P. kann zusammenfassend entnommen werden, dass der Kläger noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit zu teilweise wechselnder Körperhaltung unter Schutz vor Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft, ohne Wechsel- und Nachtschicht, Akkord, Klettern und Steigen sowie häufiges Bücken, Heben und Tragen und nicht an laufenden Maschinen verrichten kann. Auch der im Berufungsverfahren eingeholte Befundbericht des Orthopäden Dr. Q. vom 9. September 2002 bietet keinen Anlass zu einer andersartigen Einschätzung des Leistungsvermögens, zumal darin keine wesentliche Befundänderung, lediglich eine unterschiedliche Akzentuierung von Beschwerden angegeben wird. Zutreffend hat daher der Chirurg Dr. K. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 die Schlussfolgerung gezogen, dass auch der erwähnte Bericht des behandelnden Orthopäden keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers belegt.
Angesichts des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers kann dieser nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Fertigteilbauer bzw. Fertigteilmonteur tätig sein. Seitens des berufskundlichen Sachverständigen ist dies in Kenntnis der gutachterlichen Einschätzungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit für das Gericht überzeugend so eingeschätzt worden; für das Gericht ist es offenkundig, dass im Bereich der Fertigteilmontage zum einen teilweise schwere Arbeiten anfallen, zum anderen solche Arbeiten auch unter vielfältigen Witterungseinflüssen zu verrichten sind. Insofern wird auch die gleichlautende Einschätzung des SG Bremen bestätigt.
Der berufskundliche Sachverständige S. hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger als Angelernter im oberen Bereich einzustufen ist und zumutbar auf eine ungelernte Tätigkeit nicht allereinfachster Art verwiesen werden kann. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 8. Dezember 1995 ist der Kläger in einem Zeitraum von sechs Monaten als Fertigteilmonteur angelernt und nur in Teilbereichen eines Facharbeiterberufs eingesetzt worden. Missverständlich ist hingegen die Arbeitgeberauskunft vom 16. Februar 1998, in welcher von Kenntnissen des Klägers wie ein gelernter Monteur die Rede ist. Nach der Aussage des berufskundlichen Sachverständigen gibt es keine eigentliche Ausbildung zum Monteur. Auch die Lohnhöhe, die nach der Arbeitgeberauskunft vom 8. Dezember 1995 durch die Akkordarbeit und die langjährige Betriebszugehörigkeit mitbestimmt worden ist, bietet keinen Anlass für die Annahme eines Berufsschutzes als Facharbeiter. Nachvollziehbar ist der berufskundliche Sachverständige angesichts der langjährigen beruflichen Praxis des Klägers aber davon ausgegangen, dass er dem oberen Bereich der Angelernten zuzuordnen ist. Dies hat - wie oben bereits dargelegt - zur Folge, dass zumindest eine ihm gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden muss.
Die Beklagte ist ihrer Obliegenheit zur Benennung eines Verweisungsberufs während des Klageverfahrens nachgekommen. Die berufskundlichen Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kläger eine Tätigkeit als Verpacker von Kleinteilen auf der Grundlage seines gesundheitlichen Leistungsvermögens verrichten könnte. Bei dieser Tätigkeit, die nach den Angaben des berufskundlichen Sachverständigen in den letzten Jahren stark zugenommen hat, werden zum einen in den Produktionsbetrieben die Materialien, die entweder nur in kleiner Serie hergestellt werden oder sich für eine maschinelle Verpackung nicht eignen, verpackt; dabei werden auch die Spezialverpackungen für Seefracht, Luftfracht oder für besonders wertvolle Teile hergestellt. Zum anderen müssen viele in großen Mengen gelieferte kleine Güter wie beispielsweise Schrauben oder Nägel in handelsgerechte Verpackungen umverpackt werden; solche Verpackungen können auch gleichzeitig als Diebstahlsschutz dienen. Tätigkeiten dieser Art werden im Wesentlichen sitzend ausgeführt, daneben ist aber auch ein gelegentlicher Wechsel zwischen Aufstehen und Gehen am Arbeitsplatz möglich. Die Tätigkeiten werden ferner nicht im Akkord ausgeführt, weil sie für die Betriebe zu individuell ablaufen.
Eines weiteren medizinischen Gutachtens bedurfte es hier nicht mehr. Zum einen hat der berufskundliche Sachverständige ausdrücklich die durch die ärztlichen Sachverständigen vorgegebenen Einschränkungen des Leistungsvermögens bei seiner berufskundlichen Einschätzung berücksichtigt. Zum anderen hatte der Sachverständige PD Dr. O. in seinem Gutachten vom 6. Mai 2000 die Verrichtung von leichten Packarbeiten bereits ausdrücklich als möglich bezeichnet.
Wenn danach Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt, so ist der Kläger auch nicht als erwerbsunfähig i. S. v. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder als voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. anzusehen; denn der Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung setzt im Vergleich zu dem der Berufsunfähigkeit eine noch weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens der Versicherten voraus.
Nach alledem steht dem Kläger eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.