Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.12.2002, Az.: L 1 RA 64/00

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
L 1 RA 64/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1211.L1RA64.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 14 RA 51/98

In der Sozialrechtssache

...

gegen

...

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch um die Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, die sowohl mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung als auch gleichzeitig jeweils mit freiwilligen Beiträgen belegt sind. Nicht mehr im Streit sind die Fragen, ob der Kläger die Rückerstattung freiwilliger Beiträge verlangen kann und ob die Beklagte die Unterbrechung einer Zeit der Hochschulausbildung berücksichtigen muss.

2

Der 1936 geborene Kläger bezieht von der Beklagten für die Zeit seit dem 1. Dezember 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 30. Dezember 1996). Im unmittelbaren Anschluss an einen vorangegangenen und mit gerichtlichem Vergleich vom 11. September 1997 beendeten Rechtsstreit (zum Az: S 14 An 193/96, Sozialgericht SG Lüneburg) berechnete die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld des Klägers mit dem Bescheid vom 14. Oktober 1997 neu. Inhalt dieses Bescheides war u.a. die Bewertung der mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten und gleichzeitig freiwilligen Beiträgen belegten Zeit von Oktober 1956 bis Februar 1958 als beitragsgeminderte Zeit. Am 23. Januar 1998 erging aufgrund des vor dem SG am 11. September 1997 geschlossenen Vergleichs ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte u.a. für den Zeitraum März bis September 1958 in Bestätigung des früheren Bescheides vom 4. Dezember 1996 entschied, mit Pflichtbeitragszeiten wegen Berufsausbildung zusammentreffende freiwillige Beiträge blieben anrechenbar (wobei über die erst später streitig gewordene und jetzt noch streitige Bewertung der Beiträge mit Entgeltpunkten noch nichts gesagt wurde).

3

Im Verlaufe des zunächst allein gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 gerichteten Klageverfahrens (Eingang beim SG am 19. Februar 1998) erließ die Beklagte den weiteren Bescheid vom 12. Februar 1998 und bestätigte darin den Bescheid vom 14. Oktober 1997 als rechtmäßig. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. September 1998 wies die Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8. Februar 2000 hat die Beklagte anerkannt, für die Zeit von November 1961 bis Oktober 1962 eine Unterbrechung der Zeit der Hochschulausbildung anzunehmen, womit eine günstigere Anrechnung von Ausbildungszeiten (nunmehr bis August 1963) verbunden war. Der Kläger hat sein Begehren im Hinblick auf weitere Streitpunkte - Leistung von Beiträgen zur Höherversicherung sowie Erstattung freiwilliger Beiträge - für nie beabsichtigt bzw. erledigt erklärt.

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Das SG hat die Klage durch das Urteil vom gleichen Tage (8. Februar 2000) insoweit abgewiesen, als der Kläger im Versicherungsverlauf die additive Berücksichtigung seiner während Pflichtbeitragszeiten der Schulausbildung parallel geleisteten freiwilligen Beiträge verlangt. Das SG hat die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für das Zusammentreffen von Anrechnungszeiten der Ausbildung und freiwilligen Beitragszeiten herangezogen, also die Bewertung als beitragsgeminderte Zeiten, und hat diese gesetzlichen Vorgaben für verfassungsgemäß gehalten. Hinsichtlich des Zusammentreffens freiwilliger Beiträge mit den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für die Berufsausbildung (März bis September 1958) hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat zur Begründung darauf abgestellt, angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift müssten die freiwilligen Beiträge neben den fiktiven Pflichtbeitragszeiten in vollem Umfange als rechtswirksame Beiträge bewertet werden. Die Konstellation sei den Fällen einer Mehrfachbeschäftigung gleich zu stellen.

6

Gegen das Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, mit der Bewertung des Zeitraumes von Oktober 1956 bis September 1958 als beitragsgeminderte Zeit unzumutbar belastet zu werden. Da sich im Ergebnis nur die höheren freiwilligen Beiträge auswirkten, entfielen mindestens 1,8 Entgeltpunkte, die eine Vergleichsperson ohne Leistung freiwilliger Beiträge angerechnet bekäme. Das bedeute einen monatlichen Rentenausfall von zunächst 87,45 DM, für die Zeit bis Dezember 2000 von insgesamt ca. 4.200,-- DM. Die vollständige Anerkennung der Doppelbelegung sei angesichts fehlender Erstattungsvorschriften und der Unmöglichkeit, die freiwilligen Beiträge in unbelegte Zeiträume zu verschieben die einzige Möglichkeit, die im Vertrauen auf das Bestehenbleiben des damaligen Rentenrechts getätigten Investitionen zu bewahren. Die Entscheidung des SG sanktioniere einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentums-Grundrecht.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2000 teilweise - im klagabweisenden Umfang - aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 14. Oktober 1997 und vom 12. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1998 weitergehend zu ändern, die Beklagte auch dazu zu verurteilen, die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit von Beginn an neu zu berechnen und dabei die von ihm für die Zeit von Oktober 1956 bis Februar 1958 entrichteten freiwilligen Beiträge den Entgeltpunkten für die gleichzeitig zurückgelegten Ausbildungs-Anrechnungszeiten additiv hinzuzurechnen, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen, 4. hilfsweise die Revision zuzulassen.

8

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2000 im Umfange der Verurteilung zur Neuberechnung der Rente und Verpflichtung, die Entgeltpunkte für die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 1. März bis zum 30. September 1958 den Entgeltpunkten für die freiwilligen Beiträge hinzu zu rechnen, aufzuheben und auch insoweit die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

10

Die Beklagte hält die teilweise Verurteilung für rechtswidrig, weil die Möglichkeit, Pflicht- und freiwillige Beiträge in einem Kalendermonat nebeneinander als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen, nur ausnahmsweise bestehe und nicht dazu führen dürfe wie auch im vorliegenden Fall -, dass mit der Addition der Entgeltpunkte die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Entgeltpunkte seien lediglich bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Rentenakten der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung des Klägers ist ebenso statthaft und zulässig wie die Anschlussberufung der Beklagten, §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).

13

Das angefochtene Urteil des SG Lüneburg hat sich sowohl im klagabweisenden Umfang als auch insoweit als zutreffend erwiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, für die Zeit von März bis September 1958 die freiwilligen Beiträge des Klägers neben den fiktiven Pflichtbeiträgen, begrenzt nur durch die für die jeweilige Beitragsart getrennt anzuwendende (und so im Falle des Klägers nicht zum Tragen kommende) Beitragsbemessungsgrenze, in den Versicherungsverlauf des Klägers einzustellen.

14

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, für die Zeit von Oktober 1956 bis Februar 1958 Entgeltpunkte für Ausbildungs-Anrechnungszeiten sowie für die parallel geleisteten freiwilligen Beiträge additiv in den Versicherungsverlauf einzustellen. Nachdem zunächst durch das SG zutreffend klar gestellt wurde, dass die Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht mehr - wie nach dem Recht zur Zeit der vorsorglichen Entrichtung der freiwilligen Beiträge verschoben werden können, vielmehr gemäß § 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate vorrangig zu berücksichtigen sind, musste die Beklagte von einem doppelt belegten Zeitraum ausgehen und in Anwendung der §§ 54 Abs. 3, 71 Abs. 2, 72 und 73 SGB VI die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit vornehmen. Das wiederum bedeutete, dass in zwei Rechenschritten eine Grund- und eine Vergleichsbewertung vorzunehmen waren. Beide Berechnungsschritte hatten sodann in die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI einzufließen. Der Gesetzgeber hat mit diesen nacheinander durchzuführenden und in die Gesamtleistungsbewertung einzustellenden Rechenschritten Vorsorge dafür getroffen, dass die doppelt belegten Zeiträume a.- was selbstverständlich ist und lediglich durch das Attribut "beitragsgemindert" verschleiert wird - mindestens die Bewertung erhalten, die sie erhalten würden, wenn sie nicht mit Anrechnungszeiten zusammenträfen und b. - was zumindest für die Fälle geringer Beitragsleistung der besonderen Erwähnung bedarf - auch mindestens so bewertet werden, wie es der Fall wäre, wenn keine Beiträge entrichtet worden wären (vgl. zu letzterem Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 71 SGB VI Anm. 1 sowie § 73 SGB VI Anm. 1).

15

Die Bewertung der mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten zusammentreffenden freiwilligen Beiträge ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GrundgesetzGG) vor. Entscheidend ist dafür, dass dem Versicherten in jedem Fall - so auch hier dem Kläger - der Wert der freiwilligen Beiträge verbleibt. Da die Bewertung als Anrechnungszeit auf einer gesetzgeberischen Vergünstigung beruht, nicht aber durch eigene Leistung und vor allem eigene Beitragszahlung erwirtschaftet worden ist, ist es hinzunehmen, wenn es bei der Bewertung als freiwillige Beitragszeit bleibt und sich somit die Vergünstigung nicht auswirkt. Bedenken wären unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich dann zu erheben gewesen, wenn es infolge der zusätzlichen Entrichtung freiwilliger Beiträge im Ergebnis zu einer Rentenminderung gekommen wäre. Diese mögliche Auswirkung ist jedoch bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824) beseitigt worden. Von ihr ist der Kläger deshalb mit seiner erst später beginnenden Rente nicht betroffen (vgl. zur Gesetzesentwicklung und den Einzelheiten der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten Polster in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, § 71 SGB VI Rdnrn. 8a ff.; Verbandskommentar zum SGB VI, Band II, § 71 SGBVI Rdnrn. 5.2 und 5.3).

16

Auch im Umfang der Verurteilung der Beklagten war die Entscheidung des SG zu bestätigen. Voraus zu schicken ist dabei, dass eine ausdrückliche Vorschrift, die das Zusammentreffen der sogenannten fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 a SGB VI mit freiwilligen Beiträgen zu regeln bestimmt ist, nicht existiert. Während die Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 2 a SGB VI pro Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten bewertet werden, § 256 Abs. 1 SGB VI, sind für die Bewertung der freiwilligen Beiträge die §§ 70 Abs. 5, 256 Abs. 5 und 6, 256 a Abs. 1 und Abs. 2, 256 b Abs. 3, 257 Abs. 2 und 259 a Abs. 1 SGB VI anzuwenden. In Ermangelung einer Konkurrenzvorschrift wie für die beitragsgeminderten Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI liegt es nahe, den doppelt belegten Zeitraum sowohl als (fiktive) Pflichtbeitragszeit als auch als freiwillige Beitragszeit in vollem Umfang und jeweils bis zu dem Wert der Beitragsbemessungsgrenze in das Versicherungskonto einzustellen. Denn die erst nachträglich mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (durch Art. 1 Nr. 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993) eingeführte Vorschrift des § 247 Abs. 2 a SGB VI schrieb die genannten Ausbildungszeiten als echte Beitragszeiten fest vor allem vor dem Hintergrund, dass Versicherungspflicht bestand und bloß tatsächlich keine Beiträge abgeführt worden waren. Anders als bei dem Konkurrenzverhältnis freiwilliger Beiträge zu Ausbildungs-Anrechnungszeiten (siehe oben) ist es nicht gerechtfertigt, mit freiwilligen Beiträgen konkurrierende fiktive Pflichtbeitragszeiten auch nur teilweise nicht zur Wirkung kommen zu lassen. Entfiele die Bewertung als Pflichtbeitrag, so verlöre ein Versicherter wie der Kläger nicht lediglich eine Aussicht auf eine "gesetzgeberische Wohltat" (wie im Falle der Konkurrenz mit Ausbildungs-Anrechnungszeiten), vielmehr eine auf einem beitragspflichtigen Ausbildungsverhältnis beruhende Anwartschaft, bei der lediglich aus Missachtung der gesetzlichen Vorschriften die Beitragsabführung unterblieben war oder aber sich im nachhinein nicht mehr nachweisen ließ (vgl. beispielhaft BSG-Urteil vom 23. September 1999, Az: B 12 RJ 1/99 R; LSG Berlin, Urteil vom 21. September 1999, Az: L 1 12 RA 28/97). Aus der Sicht der mit § 49 a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz 1972 eingeführten und vom Kläger im Jahre 1977 für sich genutzten Nachzahlung freiwilliger Beiträge müsste sich der Gesetzgeber den Vorwurf gefallen lassen, das Vertrauen in die damals als selbstverständlich zu unterstellende volle Auswirkung dieser Beiträge enttäuscht zu haben. Zur vollen Auswirkung der freiwilligen nachentrichteten Beiträge gehört dabei nicht nur deren Bestehenbleiben im Versicherungsverlauf, sondern auch eine entsprechende Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten, die vom Nachentrichtungsrecht keinen Gebrauch gemacht und keine Finanzmittel eingesetzt haben. Zu der somit gebotenen Besserstellung kommt es aber nicht, wenn der erstrebte Vorteil auf der Leistungsseite bereits durch eine allen Versicherten zu Teil werdende gesetzliche Neuregelung - hier die Anerkennung als fiktive Pflichtbeitragszeit - bewirkt wird (vgl zum Ganzen Stahl in: Hauck/Haines, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, K § 256 Rdnr. 13 sowie Fn 14 bis 16 mit Hinweisen auf die im Gesetz ansonsten vorgesehenen Konkurrenzregelungen für das Zusammentreffen freiwilliger Beiträge mit Nachversicherungszeiten, untergegangenen Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten; außerdem mit Hinweis auf einen Beschluss der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente der Rentenversicherungsträger am 21./22. Februar 1994, wonach für die hier vorliegende Konstellation die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten).

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Zu Gunsten der additiven Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge und der fiktiven Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung spricht die Rechtsentwicklung zu der weitgehend parallelen Konstellation des Zusammentreffens freiwilliger Beiträge mit Kindererziehungszeiten (KEZ). Während bei einer derartigen Konstellation nach der ursprünglichen Regelung (§§ 32a Abs 5 Satz 2, Abs 6 a Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz AVG-; 70 Abs 2 SGB VI a.F. - ) lediglich eine Anhebung auf 0,0625 Entgeltpunkte erfolgte, legte der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin (vom 12. März 1996, Az: 1 BvR 609/90 u. 692/90) mit weitgehender Rückwirkung die additive Bewertung fest (§§ 70 Abs 2, 256 d, 307 d SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes RG- 1999 vom 16. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt I Seite 2998; zu Fragen der weiteren Rückwirkung der additiven Bewertung im dortigen Fall vgl. die noch nicht veröffentlichte Entscheidung des BSG vom 11. Dezember 2002, Az: B 5 RJ 20/02 R). Mit Recht findet sich im Übrigen in dem bereits zitierten Beschluss der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 21./22. Februar 1994 der Hinweis, die additive Bewertung sei auch vor dem Hintergrund folgerichtig, dass die sonst bei Leistung freiwilliger Beiträge bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung als Höherversicherungsbeiträge oder die Beitragserstattung nicht in Betracht kämen. Dagegen überzeugt das Argument der Arbeitsgruppe des Fachausschusses aus der Sitzung vom 11./12. Oktober 1999 (TOP 13) nicht, wonach "kein Bedarf" für die additive Abgeltung bestehe. Es könne sich schließlich nur im Einzelfall eine geringfügige Rentenerhöhung ergeben (wie hier etwa im Falle des Klägers).

18

Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten spricht auch nicht der Hinweis auf den Wortlaut des § 70 Abs 3 Satz 1 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden und durch Art. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, Bundesgesetzblatt I, Seite 1461, abgelösten Fassung). Denn es hieß dort lediglich, Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhielten für jeden Kalendermonat 0,075, mindestens jedoch die nach Abs. 1 (Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt - Anlage 1 - für das selbe Kalenderjahr geteilt wird ...) ermittelten Entgeltpunkte. § 70 Abs 3 SGB VI a.F. enthielt zwar die Grundnorm für die Ermittlung der Entgeltpunkte für (Ausbildungs-) Beitragszeiten, nicht jedoch die gesuchte Konkurrenzregelung. Ebenso wenig enthält die von der Beklagten weiter zitierte Spezialvorschrift des § 256 Abs 5 SGB VI eine hier einschlägige Regelung über das Zusammentreffen der Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs 2 a SGB VI mit freiwilligen Beiträgen.

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Richtig ist zwar der Hinweis der Beklagten darauf, die additive Bewertung des streitigen Zeitraumes mit Pflicht- und freiwilligen Beitragszeiten laufe dem Grundsatz zuwider, den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erstrecken (BSG-Urteil vom 9. November 1999, Az: B 4 RA 2/99 R). Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass hier lediglich ein begrenzter Anwendungsbereich betroffen ist, für den eine spezielle Nachentrichtungsmöglichkeit bestand. Die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI bei DDR-Sozialpflichtversicherten und gleichzeitig in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten sind nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar (vgl. zu den Fällen der Rentenüberleitung neben dem bereits zitierten Urteil vom 9. November 1999 die Bestätigung durch BSG-Urteil vom 16. November 2000, Az: B 4 RA 72/00 R).

20

Der Senat hat nach alledem die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat sich dabei am Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens und daran orientiert, dass sich der Kläger veranlasst sehen musste, das Klage- und Berufungsverfahren durchzuführen.

22

Die Revision war zuzulassen, weil der Fall des Klägers Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, § 160 Abs 2 SGG.