Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 13.05.2020, Az.: 6 A 928/19

Altersvorsorge; besondere Umstände des Einzelfalles; Dürre 2018; Dürrebeihilfe; Ehefrau; Riester-Vertrag; Vermögen; zumutbar verwertbar

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
13.05.2020
Aktenzeichen
6 A 928/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 23985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0513.6A928.19.00

Amtlicher Leitsatz

Dürrehilfsprogramm 2018: Anrechnung von Vermögen, das zur Altersvorsorge bestimmt ist.

  1. 1.

    Bei der Dürrebeihilfe 2018 handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die der Kläger keinen gebundenen Anspruch hat. Er hat lediglich ein Anspruch darauf, dass die Beklagte aufgrund pflichtgemäßen Ermessen über den Antrag auf Dürrebeihilfe entscheidet.

  2. 2.

    Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Vermögen der Ehefrau des Klägers heranzieht.

  3. 3.

    Die Beklagte hat aber zu prüfen, ob das jeweilige Vermögen der Ehefrau zumutbar verwertbar ist. Das gilt insbesondere für solches Vermögen, das zur Altersvorsorge der Ehefrau bestimmt ist. Bei einem Riester-Vertrag ist zu berücksichtigen, dass der Staat solche Verträge fördert und neben Zulagen auch Steuerfreibeträge vorsieht.

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Dürrebeihilfe für das Antragsjahr 2018.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb in H..

Die am I. geborene Ehefrau des Klägers ist von Beruf Bankkauffrau und verdient monatlich 2.827,31 Euro netto. Laut Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vom 13.11.2019 beträgt die Höhe ihrer künftigen Regelrente mit Renteneintritt am 01.07.2025 1.751,07 Euro. Würde die Ehefrau des Klägers bis zum Rentenbeginn weiterhin Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre zahlen, werde die monatliche Rente 2.063,52 Euro betragen. Die Ehefrau des Klägers verfügt über eine Altersvorsorge in Form eines Depots, in die sie monatlich 105 Euro einzahlt. Das Depot setzt sich aus verschiedenen Produkten zusammen: einem Riester-Vertrag ("UniProfiRente/4P") und mehreren Fonds.

Am 28.11.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Dürrebeihilfe für einen Schaden von 31.566,38 Euro. Dabei gab er als Privatvermögen mit Stand vom 30.06.2018 ein Barvermögen von 2.431 Euro und die Altersvorsorge seiner Ehefrau in Form des Depots mit 40.563 Euro an.

Mit Bescheid vom 17.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Dürrebeihilfe lägen nicht vor. Denn der Schaden sei um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen. Der Kläger habe zum 30.06.2018 über privates Vermögen verfügt, das die Höhe des Schadens übersteige.

Hiergegen hat der Kläger am 12.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte das Vermögen seiner Ehefrau zu Unrecht angerechnet habe. Bei dem Vermögen seiner Ehefrau handele es sich um eine private Altersvorsorge, deren Anrechnung nicht zumutbar sei. Er bewirtschafte den landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Daher sei ausschließlich der Betrieb zu betrachten. Seine Ehefrau sei am Betrieb nicht beteiligt. Sie trage daher auch das wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Betriebes nicht. Sie gehe vielmehr einer Berufstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes nach. Das Vermögen seiner Ehefrau diene ausschließlich ihrer Altersvorsorge. Diese habe sie sich über mehr als 30 Jahre aufgebaut.

Zunächst hat er beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dürrebeihilfe auszuzahlen. Am 18.11.2019 hat der Kläger seinen Klageantrag konkretisiert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Dürrebeihilfe von 13.124,23 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Dürrebeihilfe 2018 habe, weil der anrechenbare Schaden lediglich 4.355,05 Euro betrage. Bei einem Fördersatz von 41,57664 % betrage die Dürrebeihilfe 1.810,68 Euro. Dieser Betrag liege unter der Bagatellgrenze von 2.500 Euro (Nummer 9.1 der Verwaltungsvereinbarung).

Das Vermögen der Ehefrau sei zu berücksichtigen. Maßgeblich sei, ob sie zum 30.06.2018 die Verfügungsgewalt über das Vermögen gehabt habe. Der Zweck und die in der Finanzplanung vorgesehene Verwendung seien unerheblich. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Heirat auch das Vermögen der Ehefrau zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Unternehmerfamilie zu berücksichtigen sei. Im Gegenzug profitiere sie vom finanziellen Erfolg des Klägers und auch von seiner Altersvorsorge.

Bei der Dürrebeihilfe handele es sich um eine Billigkeitsleistung. Um besondere Härten auszuschließen, werde ein Freibetrag von 50 % des Schadens angesetzt. Lediglich der darüberhinausgehende Betrag werde auf den Schaden angerechnet. Diese Vorgaben seien im Antragsvordruck und im Merkblatt zum Dürrehilfeprogramm veröffentlicht worden. Mit Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom 29.05.2019 sei Nummer 5.4 der Verwaltungsvereinbarung dahingehend konkretisiert worden, dass auch Vermögenswerte auf privaten Konten, die Rücklagen für anstehende Investitionen im Betrieb enthielten, zu berücksichtigen seien. Daraus folge eine strenge Auslegung.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung am 13.05.2020 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA 001) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger zunächst beantragt hat, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dürrebeihilfe auszuzahlen, steht der Zulässigkeit der Klage nicht im Wege. Zum einen hat der Kläger seinen Antrag konkretisiert. Zum anderen richtet sich die Klage nach dem Klagebegehren und nicht nur nach dem Antrag (§§ 86 Absatz 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Aus der Klagebegründung und dem Sachzusammenhang mit dem Ablehnungsbescheid ergibt sich, dass sich der Kläger von Anfang gegen den Ablehnungsbescheid wendet und den Erlass eines Bewilligungsbescheides begehrt. Denn die Auszahlung einer Dürrebeihilfe erreicht er nur, wenn die Beklagte zuvor einen Bewilligungsbescheid erlässt.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Dürrebeihilfe mit Bescheid der Beklagten vom 17.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Dürrebeihilfe (§ 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO).

I. Die Dürrebeihilfe 2018 ist gesetzlich nicht geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 08.10.2018 und vom 18.04.2019 (VV). In diesen Verwaltungsvereinbarungen heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung findet, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält.

II. Ein - gebundener - Anspruch auf die Bewilligung der Dürrebeihilfe steht dem Kläger danach nicht zu. Die Dürrebeihilfe ist eine freiwillige Leistung. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und, soweit diese strenger sind, der VV. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nummer 1.2 der Rahmenrichtlinie). Das Ermessen, das der Beklagten dabei zusteht, ist nicht auf Null reduziert. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Berücksichtigung des Privatvermögens nicht fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist es zwar nicht zu beanstanden, dass sie dafür Nummer 5.4 Satz 1 und 2 VV herangezogen hat. Allerdings ist die konkrete Anwendung durch die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei erfolgt. Denn sie hat keine Überlegungen dazu angestellt, ob es der Berücksichtigung entgegensteht, dass es sich um die Altersvorsorge der Ehefrau des Klägers handelt. Die Beklagte hat weder den Zweck noch die in der Finanzplanung vorgesehene Verwendung des Vermögens in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, das Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dem Grunde nach entspricht den Vorgaben in Nummer 5.4 Satz 1 und 2 VV. Danach ist der Schaden im Sinne der Nummern 5.1 und 5.2 um das zumutbar verwertbare Privatvermögen zu kürzen, insbesondere das kurzfristig verwertbare. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dasjenige Privatvermögen der haftenden natürlichen Personen und ihrer Ehegatten berücksichtigt, das 50 Prozent des gemäß Nummer 5.1 und 5.2 errechneten Schadens übersteigt.

Dass die Ehefrau des Klägers am landwirtschaftlichen Betrieb nicht direkt beteiligt ist und einer Berufstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes nachgeht, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Berücksichtigung des Vermögens des Ehegatten ist grundsätzlich nicht sachwidrig oder willkürlich. Die Beklagte ist bei der Wahl ihrer Kriterien für freiwillige Beihilfen nur an das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsverbot gebunden und dürfte deshalb auch keine sachfremden Erwägungen vorschreiben. Die Beklagte folgt mit der Berücksichtigung des Vermögens von Ehegatten der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Eheleute einander in existenziellen Notlagen beistehen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Anrechnung wird dadurch gewährleistet, dass nur dasjenige Vermögen berücksichtigt wird, das größer als die Hälfte des Schadens ist. Überdies kann Besonderheiten des Einzelfalls stets Rechnung getragen werden, weil nur das zumutbar verwertbare Vermögen zu berücksichtigen ist.

Allein der Umstand, dass es sich bei dem Vermögen um eine Altersvorsorge handelt, vermag einer Berücksichtigung nicht im Wege zu stehen. Um von einer Berücksichtigung abzusehen, bedarf es weiterer besonderer Umstände des Einzelfalles, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen würden als eine einfache Härte und über die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte hinausgehen (BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R - zur Auslegung des Begriffs "besondere Härte" im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches - SGB II -). Dieser strenge Maßstab beruht darauf, dass die Dürrebeihilfe die Existenz des landwirtschaftlichen Unternehmens sichern soll, wobei sie nur gewährt werden soll, wenn der Betroffene den Schaden nicht selbst - zum Beispiel durch den Einsatz von Vermögen - abwenden kann. Zudem erfolgt bereits ein gewisser Billigkeitsausgleich, indem vom Vermögen ein Anteil von 50 % des Schadens als Freibetrag abgezogen wird.

Besondere Umstände des Einzelfalles sind beispielsweise (BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R -, juris zur Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II): Vorliegen einer Kumulation von Belastungen (Versorgungslücke, Behinderung, Lebensalter, Berufsausbildung); Einsatz der Altersvorsorge kurz vor dem Rentenalter, obwohl die Rentenversicherung Lücken aufweist. Es kommt nicht allein darauf an, dass die Ehefrau des Klägers ihre Altersvorsorge infolge der Berücksichtigung verliert und auch nicht auf den Zeitpunkt des Verlustes. Hinzukommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Weiter kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, inwieweit die Ehefrau des Klägers noch in der Lage ist, durch Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das seinerzeit erreichte Niveau der Altersvorsorge zu erhalten oder zu verbessern. Weitere Umstände des Einzelfalls, wie etwa die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Erwerbsbiografie sowie ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, sind ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob der Ehefrau des Klägers im Falle der Berücksichtigung der Altersvorsorge noch eine angemessene Lebensführung im Alter möglich ist. Hierbei wird nach Auffassung des Gerichts die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Rente laut Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vom 13.11.2019 und das derzeitige Verdienstniveau der Ehefrau des Klägers (monatlich 2.827,31 Euro netto) zu berücksichtigen sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt für die Vermögensverhältnisse (30.06.2018) mit 59 Jahren in "Rentennähe" befand, zumal sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bereits 2023 als langjährig Versicherte nach 45 Arbeitsjahren in den Ruhestand treten zu wollen.

Bei der Frage, ob es der Ehefrau des Klägers in der verbleibenden Zeit bis zum Renteneintritt möglich ist, den Verlust durch die Berücksichtigung der Altersvorsorge wieder auszugleichen, ist es ohne Bedeutung, dass die Ehefrau des Klägers beabsichtigt, ihre Arbeitszeit um etwa eine Stunde pro Tag zu reduzieren, um ihre Schwiegermutter zu betreuen und um sich mehr um den Haushalt zu kümmern. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Arbeitszeitreduzierung zeitnah umgesetzt wird. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die gewünschte Reduzierung seit etwa Oktober 2019 in Mitarbeitergesprächen zu äußern. Eine verbindliche Festlegung ist bislang nicht erfolgt. Aus der Betreuung ihrer Schwiegermutter ergibt sich nichts anderes, weil sie ihre Schwiegermutter bereits seit etwa 2015/2016 anteilig betreut und ihre Arbeitszeit gleichwohl bislang nicht reduziert hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich die Arbeitszeitreduzierung auf die Beiträge zur Altersvorsorge auswirken würden. Soweit die Ehefrau des Klägers von einer Einkommenseinbuße von etwa 400 Euro netto monatlich ausgeht, dürfte dies bei einem bisherigen monatlichen Einkommen von 2.827,31 Euro netto keine negativen Auswirkungen auf die monatlichen Beiträge zur Altersvorsorge in Höhe von 105 Euro haben.

Hinsichtlich der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, ist nach Auffassung des Gerichts zwischen dem Teil des Depots zu unterscheiden haben, der als Riester-Vertrag abgeschlossen wurde, und dem restlichen Teil des Depots. In Bezug auf den restlichen Teil des Depots sind keine besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Beim Riester-Vertrag ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts dagegen zu entscheiden, ob dieser weil mit Blick auf ein praktikables Verfahren bei Massenverfahren jede Vermögensart zu berücksichtigen ist und mit dem Freibetrag bereits eine hinreichende Billigkeit gegeben ist, oder ob die Berücksichtigung des Riester-Vertrages unzumutbar ist. Diesbezüglich ist nach Auffassung des Gerichts miteinzubeziehen, dass Riester-Verträge staatlich gefördert werden und zwar im Wege einer Grundzulage in Höhe von 175 Euro, wenn mindestens 4 % des beitragspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens gespart wird (höchstens 2100 Euro pro Jahr) und im Wege einer Kinderzulage in Höhe von 185 Euro jährlich. Zudem sieht § 10a Absatz 1 des Einkommensteuerrechtgesetztes abziehbare Sonderausgaben im Zusammenhang mit Riester-Verträgen von bis zu 2100 Euro pro Jahr vor. Diese staatliche Förderung hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Riester-Verträge von der Verwertung auszunehmen, weil die Sicherung des aktuellen Bedarfs nicht auf Kosten des Lebensunterhaltes im Alter gehen soll. Zudem soll die gesetzliche Privilegierung bei der Förderung nicht durch die Anrechnung konterkariert werden (vgl. Schwabe in: Gagel, SGB II / SGB III, 76. EL März 2020, SGB II, § 12 Rn. 46 f.; Neumann in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2020, SGB II, § 12 Rn. 14). So sind nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 SGB II vom Vermögen abzuziehen: Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden. Geschützt sind danach das angesparte Vermögen, die Erträge (insbesondere Zinsen), die geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die Zulagen (vgl. Lange in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 12 Rn. 58).

Außerdem hält das Gericht die Frage für maßgeblich, ob die Verwertung des Riester-Vertrages zumutbar ist, wenn im Falle der vorzeitigen Beendigung des Riester-Vertrages und einer zweckwidrigen Verwendung die staatlichen Zulagen, die etwa 1/5 des Riester-Vertrages der Ehefrau des Klägers ausmachen, und die steuerliche Berücksichtigung im Wege des Abzugs von Sonderausgaben rückwirkend entfallen sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich daraus, dass er die Bewilligung der Dürrebeihilfe in konkreter Höhe beantragt hat, seine Klage aber nur in Bezug auf eine Neubescheidung Erfolg hat. Darüber hinaus hält es das Gericht auch deshalb für sachgerecht, dem Kläger die Hälfte der Kosten aufzuerlegen, weil er die begehrte Dürrebeihilfe in beantragter Höhe nicht automatisch durch die gerichtliche Entscheidung erhält. Dies hängt vielmehr von der umfangreichen weiteren Prüfung und Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab. Soweit der Kläger obsiegt, also in Bezug auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.