Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.05.2020, Az.: 6 A 982/19

35 %; 35-Prozent-Grenze; Billigkeitsleistung; Dürrebeihilfe; Dürreschaden; Existenzgefährdung; Fiktion; Gesamteinkünfte; gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte; Landwirtschaft; Sockelbetrag; Vermutung; widerlegbar; Dürrebeihilfe 2018 ; Rahmenrichtlinie Schäden in der Land- und Forstwirtschaft ; Verwaltungsvereinbarung Dürre 2018

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.05.2020
Aktenzeichen
6 A 982/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 19902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0519.6A982.19.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Dürrebeihilfe 2018 aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern vom 08.10.2018 und 18.04.2019 handelt es sich um eine freiwillige Leistung, auf die der Betroffene keinen Rechtsanspruch hat. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Dürrebeihilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.

  2. 2.

    Dieses Ermessen hat die Beklagte in Bezug auf die 35-Prozent-Grenze in Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift vom 18.04.2019 nicht fehlerfrei ausgeübt. Denn die Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei dieser Regelung um eine widerlegbare Vermutung handelt.

  3. 3.

    Der Kläger hat die Vermutung widerlegt. Denn er hat hinreichend dargelegt, dass er trotz der Überschreitung der 35-Prozent-Grenze in seiner Existenz gefährdet ist.

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Dürrebeihilfe für das Antragsjahr 2018.

Der Kläger ist Einzelunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs in H.. Am 17.11.2018 stellte er einen Antrag auf Gewährung der Dürrebeihilfe. Er gab dabei Gesamteinkünfte von - 16.300 Euro und gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte von 2.116 Euro an. Angaben zum Vermögen machte der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 20.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Dürrebeihilfe lägen nicht vor. Die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers im Referenzzeitraum 2014 bis 2016 würden einen Anteil von 35 % der Gesamteinkünfte übersteigen.

Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2019 Klage erhoben. Dabei hat er zunächst beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.06.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2018 eine Dürrebeihilfe in noch zu beziffernder Höhe zu bewilligen und auszuzahlen.

Zur Begründung trägt er vor, dass der Anteil der gewerblichen Einkünfte bei 12,98 % liege. Dieses Ergebnis sei handschriftlich gestrichen worden. Auch in der Bewilligungscheckliste sei vermerkt worden, dass die Voraussetzungen vorlägen. Daneben befinde sich ein handschriftlicher Vermerk "< 70.000 Euro Gesamteinkünfte bzw. Gewerbeeinkünfte". Es sei nicht nachvollziehbar, warum vermerkt worden sei, dass der Antrag abzulehnen sei, weil der Anteil der gewerblichen Einkünfte über 35 % liege.

Diese Entscheidung sei auch inkonsequent, weil die Beklagte in anderen Fällen bei Gesamteinkünften unter 70.000 Euro davon ausgegangen sei, dass die 35 %-Grenze keine Rolle spiele. Dies bedeute, dass der Anteil der gewerblichen Einkünfte an den Gesamteinkünften bei Gesamteinkünften unter 70.000 Euro unerheblich sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 teilweise, konkludent zurückgenommen, indem

der Kläger nur noch beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf eine Dürrebeihilfe für 2018 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen mehr als 35 Prozent betragen würden. Zu Beginn des Antragsverfahrens sei auf Bund-Länder-Ebene noch ungeklärt gewesen, ob es für die 35-Prozent-Grenze einen Sockelbetrag geben solle. Daher seien potentielle Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen worden. Der damalige Diskussionsstand sei in den Merkblättern wiedergegeben worden. Mit Erlass vom 14.12.2018 sei die Ausweitung ausgesetzt und mit Erlass vom 29.05.2019 endgültig aufgehoben worden. Nach letzterem solle die Verwaltungsvereinbarung streng angewendet werden und zwar ohne einen Sockelbetrag.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA 001) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Dürrebeihilfe mit Bescheid der Beklagten vom 20.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Dürrebeihilfe (§ 113 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Dürrebeihilfe 2018 ist gesetzlich nicht geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruhen die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 08.10.2018 und vom 18.04.2019 (VV). In diesen Verwaltungsvereinbarungen heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die "vorliegende" Vereinbarung jeweils "vollumfänglich" Anwendung findet, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält.

Ein - gebundener - Anspruch auf die Bewilligung der Dürrebeihilfe steht dem Kläger danach nicht zu. Die Dürrebeihilfe ist eine freiwillige Leistung. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie und, soweit diese strenger sind, der VV. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nummer 1.2 der Rahmenrichtlinie). Das Ermessen, das der Beklagten dabei zusteht, ist nicht auf Null reduziert. Dazu hat der Kläger nichts dargelegt.

Die Beklagte hat ihr Ermessen in Bezug auf die 35-Prozent-Grenze in Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich VV nicht fehlerfrei ausgeübt. Denn sie hat von ihrem Ermessen nicht willkürfrei Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat im Rahmen ihres Ermessens nicht berücksichtigt, dass Nummer 4.2, letzter Absatz dritter Spiegelstrich VV eine widerlegbare Vermutung aufstellt (I.) und der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass er trotz der Überschreitung der 35-Prozent-Grenze in seiner Existenz gefährdet ist (II.).

I. Nach Nummer 4.2, letzter Absatz dritter Spiegelstrich Satz 1 VV gilt eine Existenzgefährdung als ausgeschlossen, wenn bei juristischen Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Summe der Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte aus 2018 betragen.

1. Dass es sich hier um eine Vermutung handelt, ergibt sich aus dem Zweck von Nummer 4.2 VV. Dieser besteht darin, der Beklagten handhabbare Kriterien zu geben, um festzustellen, ob eine Existenzgefährdung besteht.

Die Parteien der Verwaltungsvereinbarung sind ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Existenzgefährdung bei gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften deshalb nicht vorliegt, wenn entweder die Landwirtschaft nicht das Hauptstandbein des Betroffenen ist oder der Betroffene die Verluste in der Landwirtschaft durch seine Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften ausgleichen kann. Dies verdeutlichen die Überlegungen zur Einführung eines Sockelbetrages von zunächst 50.000 Euro, später dann 70.000 Euro in Bezug auf die Gesamteinkünfte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass sich Landwirte vermehrt ein zweites Standbein, insbesondere mit Biogasanlagen und Photovoltaikanlagen, geschaffen haben. Dabei sei aufgefallen, dass die 35-Prozent-Grenze bei sehr kleinen landwirtschaftlichen Einkünften problematisch sein könne. Denn schon geringe gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte würden dann zum Ausschluss von der Dürrebeihilfe führen. Daher sei zunächst von Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgegeben worden, dass der Anteil der gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte erst ab Gesamteinkünften von 70.000 Euro zu berücksichtigen sei. Bei der Annahme der 70.000 Euro habe sich das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an dem regelmäßigen Gesamt-Familieneinkommen orientiert. Dabei dürften gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte nicht über 70.000 Euro liegen. Denn sonst sei davon auszugehen, dass die Landwirtschaft lediglich eine Liebhaberei sei, was eine Existenzgefährdung ausschließe (vgl. E-Mail des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.11.2018).

Unternehmen mit gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften von mehr als 35 % an den Gesamteinkünften von der Förderung pauschalierend auszuschließen, ist nach diesen Vorüberlegungen grundsätzlich nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall kann sachgerecht zur besseren Handhabung davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Verluste in der Landwirtschaft durch seine gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte so weit ausgleichen kann, dass eine Existenzgefährdung - wie sie Nummer 4.1 und 4.2 Absatz 1 VV fordern - dann nicht vorliegt. Dem ist der Kläger auch nicht grundsätzlich entgegengetreten.

Bei dieser Annahme kann es sich jedoch nur um eine Vermutung handeln, das heißt, dass das Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen einer Tatsache kraft Rechtsvorschrift als gegeben unterstellt wird. Denn es liegt auf der Hand, dass es auch Fälle gibt, in denen die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte einen Anteil an den Gesamteinkünften von 35 % übersteigen, der Betroffene aber aufgrund der absoluten Zahlen seiner Gesamteinkünfte und der gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte gleichwohl nicht in der Lage ist, die Verluste bei den landwirtschaftlichen Einkünften durch seine gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte auszugleichen und dass der Ausschluss solcher Fälle willkürlich wäre. Dies ist gerade bei Einkünften unterhalb des Sockelbetrages der Fall, insbesondere bei Verlusten bei den landwirtschaftlichen Einkünften und den Gesamteinkünften einerseits sowie sehr geringen gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften andererseits. Mit seinen ohnehin sehr geringen gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften kann der Betroffene nichts ausgleichen. Eine Existenzgefährdung ist dann gegeben, weil eine Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel nicht mehr gewährleistet ist (Nummer 4.2 Satz 1 VV).

Dieser Umstand spricht nicht nur für das Vorliegen einer Vermutung, sondern auch gegen die Annahme einer Fiktion. Bei einer Fiktion handelt es sich um die Unterstellung eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Sachverhalts. Eine Fiktion scheidet aus, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was auch nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 292 Rn. 4 und 8). Denn was der Wahrheit entspricht, kann keine Fiktion sein. Dies kann bei Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich Satz 1 VV aber gerade der Fall sein. Denn bei den von den Vereinbarungsparteien als Regelfall bedachten Fällen (gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte von mehr als 35 % an den Gesamteinkünften) liegt keine Existenzgefährdung vor, weil der Verlust mit den gewerblichen, nichtlandwirtschaftlichen Einkünften ausgeglichen werden kann. Eine Existenzgefährdung nach Nummer 4.1 und 4.2 Satz 1 VV scheidet daher von vornherein aus, weil die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr gewährleistet ist. Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich VV würde dann die Wirklichkeit wiederspiegeln. Dann kann sie aber keine Fiktion sein, weil eine Fiktion gerade einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Sachverhalt regelt.

Der Umstand, dass das Wort "gilt" im Allgemeinen eine typische Formulierung für eine Fiktion ist und Nummer 4.2 letzter Absatz VV ebenfalls diese Formulierung verwendet, steht der Annahme einer Vermutung nicht entgegen. Denn zum einen ist der Wortlaut - mit Blick auf die oben gemachten Ausführungen - nicht maßgeblich (so auch: LG Mannheim, Urt. v. 10.10.2007 - 8 O 143/06 -, juris Rn. 74). Zum anderen ist es jedenfalls im Verwaltungsrecht so, dass das Wort "gilt" auch im Falle einer Vermutung verwendet wird, wie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes zeigt. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Annahme einer Fiktion steht entgegen, dass eine Fiktion nicht widerlegbar ist; dies kann nur bei einer Vermutung der Fall sein. In § 41 Absatz 2 Satz 3 VwVfG heißt es allerdings, dass dies - gemeint ist § 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG - nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Betroffene kann also die Vermutung des § 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG widerlegen.

Dass die Parteien der Vereinbarung mit der Formulierung "Eine Existenzgefährdung gilt als ausgeschlossen" in Nummer 4.2 letzter Absatz VV etwas anderes haben regeln wollen als den Ausschluss von der Förderung (ohne Widerlegbarkeit), bestätigt der abweichende Wortlaut in Nummer 4.3 VV. Dort haben die Vereinbarungsparteien eine andere Formulierung verwendet, nämlich "von einer Förderung ausgeschlossen sind (...)". Mit dieser Gegenwartsform "sind" folgen die VV den Formulierungen der Rahmenrichtlinie. So verwendet Nummer 4.2 der Rahmenrichtlinie die Formulierung "Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen (...)", Nummer 4.3 die Formulierung "Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen (...)" und Nummer 4.4 die Formulierung "Unternehmen in Schwierigkeiten (...) sind von einer Gewährung von Beihilfen (...) ausgeschlossen.

2. Die Vermutung der Nummer 4.2, letzter Satz dritter Spiegelstrich VV ist widerlegbar. Es ist unerheblich, dass sich die VV nicht ausdrücklich dazu verhält, ob die Verneinung der Existenzgefährdung widerlegbar ist oder nicht. Denn für diesen Fall findet der in § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte Grundsatz Anwendung. Darin heißt es: Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn es sich bei der VV nicht um ein Gesetz im Sinne der Vorschrift handelt.

Etwas anderes als die Annahme einer widerlegbaren Vermutung wäre ermessensfehlerhaft, denn es widerspräche dem Ziel der Verwaltungsvereinbarung, eine Existenzgefährdung durch Dürreschäden zu vermeiden. Es wäre willkürlich, Betroffene von einer Förderung auszuschließen, die in den Referenzzeiträumen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb keine oder sehr geringe Einkünfte erzielt haben und die auch nur geringe gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte erzielt haben, gleichwohl aber noch nicht notleidend sind und auch noch nicht Insolvenz anmelden mussten. Ihre gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte würden mehr als 35 % der Gesamteinkünfte betragen, weil der Betroffene im landwirtschaftlichen Bereich und damit insgesamt Verluste gemacht hat. Hätte der Betroffene dagegen bei gleichen geringen gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften deutlich höhere landwirtschaftliche Einkünfte erzielt, beispielsweise 100.000 Euro, hätte der Betroffene die 35-Prozent-Grenze nicht überschritten und würde nicht wegen dieser Grenze von der Förderung ausgeschlossen werden. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich willkürlich. Denn gerade die Betroffenen, die durch sehr geringe landwirtschaftliche Einkünfte oder gar Verluste und sehr geringen gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften in ihrer Existenz gefährdet sind, sind es, denen die Dürrebeihilfe zugutekommen soll. Für diese Fälle korrigiert die Widerlegbarkeit der Vermutung, dass zur Vereinfachung als Regelfall angenommen wird, dass bei Überschreiten der 35-Prozent-Grenze keine Existenzgefährdung vorliegt.

II. Der Kläger hat die Vermutung in Nummer 4.2, letzter Absatz dritter Spiegelstrich Satz 1 VV widerlegt. Er hat in seinem Antrag hinreichend dargelegt, dass er in seiner Existenz gefährdet ist, obwohl er die 35-Prozent-Grenze überschreitet. Rein rechnerisch betragen die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte des Klägers mehr als 35 % der Gesamteinkünfte. Denn der Kläger hat im Referenzzeitraum 2014 bis 2016 "Gesamteinkünfte" von "-16.300 Euro" erzielt, also Verluste gemacht. Diesen stehen gewerbliche nichtlandwirtschaftliche Einkünfte von lediglich 2.116 Euro gegenüber.

Jedenfalls bei Verlusten und gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften in Höhe von lediglich 2.116 Euro ist die Vermutung der Nummer 4.2 letzter Absatz dritter Spiegelstrich Satz 1 VV widerlegt. In diesem Fall kann der Kläger die Verluste durch seine gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte nicht ausgleichen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass er "auf Kredit lebe". Auch dass die Landwirtschaft nur eine "Liebhaberei" des Klägers ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Antragsunterlagen und dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er seinen landwirtschaftlichen Betrieb als Haupterwerb führt.

Dass der Kläger im Referenzzeitraum insgesamt Verluste gemacht hat, führt nicht zu einem Ausschluss von der Förderung nach Nummer 4.2 letzter Absatz zweiter Spiegelstrich VV. Denn der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers befindet sich nicht in Schwierigkeiten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Verluste einerseits aus dem Bau eines Stalls in den Jahren 2012 bis 2014 und aus der Milchkrise 2015 sowie andererseits aus den Dürreschäden resultierten. Ohne die Schäden aus der Dürre hätte er auch Einkünfte erzielt. Schwierigkeiten des Unternehmens im Sinne der Nummer 4.2 letzter Absatz zweiter Spiegelstrich VV sind darin nicht zu sehen.

Nach alledem hat die Beklagte den Antrag des Klägers unter Beachtung der oben genannten Ausführungen neu zu bescheiden. Für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Dürrebeihilfe in einer konkreten Höhe fehlten Angaben des Klägers zu seinem Vermögen. Da der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer Dürrebeihilfe umgestellt hat (zuvor: Verpflichtung zur Bewilligung einer Dürrebeihilfe in einer noch zu beziffernden Höhe), hat die Klage insgesamt Erfolg. Die Teilabweisung im Tenor ist insoweit obsolet, da das Verfahren in Bezug auf die Differenz zwischen Bescheidungs- und Verpflichtungsantrag wegen der teilweisen konkludenten Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung nach § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO noch einzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, nämlich soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Dürrebeihilfe in konkreter Höhe begehrt hat, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hält es auch deshalb für sachgerecht, dass der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen hat, weil allein eine erneute Entscheidung über seinen Antrag noch nicht zwingend die Bewilligung einer Dürrebeihilfe mit sich bringt. Dies hängt vielmehr von der Prüfung der Beklagten ab, insbesondere mit Blick auf etwaiges Vermögen des Klägers. Soweit er obsiegt, also in Bezug auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zudem sind ihr die Kosten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, dass sie beziehungsweise das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Höhe der Billigkeitsleistung im Laufe des Verfahren von anfangs bis zu 50 % auf 41,57664 % gesenkt hat (Rechtsgedanke des § 155 Absatz 4 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zur Dürrebeihilfe 2018 in Bezug auf die 35-Prozent-Regelung.