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§ 6 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und berufspraktische Tätigkeiten für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 1mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulenmindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungmindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 2,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeitmindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik (Fachgebiet Energie- und Versorgungstechnik oder Fachgebiet Produktions- und Fertigungstechnik), Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.

(3) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Informatik, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch, Sport und Werte und Normen. Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie, Ökotrophologie oder Pflegewissenschaften gewählt wird.

(4) 1An die Stelle des Unterrichtsfachs kann Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. 2Dies gilt nicht, wenn als berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik gewählt wird.

(5) Abweichungen von Absatz 3 oder 4 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs oder der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

(7) 1Es sind berufspraktische Tätigkeiten nachzuweisen, in den Fachrichtungen Pflegewissenschaften und Sozialpädagogik durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nach der Anlage 5 und in den übrigen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika nach der Anlage 5. 2Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen. 3Das einzelne Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern.

(8) Für die Unterrichtsfächer Geschichte und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.