Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.07.2005, Az.: 2 A 4365/04
Abschluss; Anerkennung; Arbeitnehmer; Auslegung; Berufsausübung; Berufswahl; Bewerber; Diplom; Diskriminierung; Gleichbehandlung; Gleichwertigkeit; Hochschulabschluss; juristische Staatsprüfung; juristischer Vorbereitungsdienst; Kenntnisse; Magister; Niederlassungsfreiheit; Qualifikation; Rechtsreferendar; Rechtswissenschaften; Referendariat; Studienabschluss; Vorbereitungsdienst; Zulassung; Österreich
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.07.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 4365/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 39 EG
- Art 43 EG
- § 5 Abs 1 S 1 JAG ND
- Art 12 GG
- Art 12 EG
- § 5 DRiG
- § 4a JAG ND
- § 3 JAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die europarechtliche Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit verbieten es, einen Bewerber um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nur deshalb zurückzuweisen, weil er seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Herkunftsland erworben hat. Die zuständige Behörde ist daher verpflichtet, die Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers mit den nach nationalem Recht geforderten zu überprüfen.
Tenor:
1. Der Beklagte zu 2) wird im Hinblick auf den vom Kläger an der Universität Salzburg erworbenen Hochschulabschluss eines „Magister der Rechtswissenschaften (magister iuris)“ zu der Überprüfung verpflichtet, ob und bezogen auf welche Rechtsgebiete der Kläger gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wie sie durch Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Land Niedersachsen nachgewiesen werden, und, soweit gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, dem Kläger aufzugeben, in welcher Weise er diese erwerben und nachweisen kann.
2. Der Bescheid des Beklagten zu 1) vom 07.05.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte zu 1) wird verpflichtet, entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung gemäß der vorstehenden Ziffer 1) über den Antrag des Klägers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst neu zu entscheiden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger die Hälfte und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch die andere Hälfte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf 10.703,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Mit der Klage macht der Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Niedersachsen geltend. Am {D.}hat er an der Universität Salzburg den Hochschulabschluss „Magister der Rechtswissenschaften (magister iuris)“ erworben. Er lebt seit März 1997 in Hannover und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 27.03.2003 lehnte der Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 07.05.2003 ab und führte aus, der Beklagte zu 2) habe mit Bescheid vom 23.12.2002 den Antrag des Klägers, seinen Abschluss „Magister der Rechtswissenschaften“ als mit der 1. juristischen Staatsprüfung der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig anzuerkennen, abgelehnt. Der Kläger erfülle daher nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 1 NJAG.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2003 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe sich an der Universität Hannover eingeschrieben und besuche deutsche und europarechtliche Vorlesungen und den Studiengang der „europäischen Rechtspraxis“, der mit dem akademischen Grad „magister legum europae“ abschließe. Er habe auch bereits mehrere Prüfungen in dogmatischen Kernfächern des deutschen Rechts wie z.B. des Handels- und des Arbeitsrechts abgelegt. Seit August 2001 habe er zudem in einer hannoverschen Anwaltskanzlei ein Praktikum absolviert. Sein Begehren sei nicht darauf gerichtet, dass sein Abschluss „Magister der Rechtswissenschaften“ formell anerkannt werde, sondern auf eine materielle Prüfung und Anerkennung seiner erworbenen Qualifikationen. Dieser Anspruch werde im Wesentlichen auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestützt. Die Beklagten seien zur unmittelbaren Anwendung von Europarecht und zu europarechtskonformer Auslegung der nationalen Normen verpflichtet. Nach dem Vlassopoulou-Urteil des EuGH seien Art. 39 und 43 EGV dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen müssten, inwieweit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das im Heimatland erworbene Diplom bescheinigt würden, den nach dem Recht des Aufnahmestaates vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten genügten. Da er bereits ein deutschsprachiges Jurastudium in einem Land des deutschen Sprach-, Rechts- und Kulturkreises absolviert habe, sei von der Gleichwertigkeit des erworbenen Studienabschlusses auszugehen. Nach der Vlassopoulou-Entscheidung seien Vorschriften, die an den Erwerb einer bestimmten, nur im Inland erwerbbaren Qualifikation anknüpften, unzulässig. Durch die Ablehnung der Prüfung seiner Qualifikation werde sein Recht auf freie Ausübung des Berufs bzw. freie Wahl von Berufs- und Ausbildungsstätte gemäß Art. 39 EGV verletzt. Nach Art. 39 Abs. 2 EGV i.V.m. Art. 12 EGV hätten Angehörige anderer Mitgliedstaaten Anspruch auf volle Gleichbehandlung mit Inländern. Vorliegend bestehe eine mittelbare Diskriminierung, da sich eine Vorschrift des nationalen Rechts ihrem Wesen nach eher auf EG-Arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirke und folglich die Gefahr bestehe, dass die EG-Arbeitnehmer besonders benachteiligt seien. Prüfungs- und Anerkennungsmechanismen für Abschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat seien nicht vorgesehen. Die zuständigen Stellen verweigerten eine solche Prüfung. Er sei diskriminiert, weil er im Ergebnis in Deutschland noch einmal studieren müsse, um das 1. Staatsexamen zu erwerben, obwohl er bereits ein vollwertiges Hochschulstudium absolviert habe. In der Entscheidung Bobadilla sei der EuGH sogar noch weiter gegangen und habe eine selbstständige Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Qualifikation festgestellt. Das mache auch deutlich, dass der EuGH die in der Vlassopoulou-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auch auf andere Sachverhalte übertrage, wenn kein für einen reglementierten Beruf qualifizierender Abschluss vorliege. Nach der Rechtsprechung des EuGH übten auch Rechtsreferendare eine „berufliche Tätigkeit“ i.S.d. Art. 39 EGV aus. Nach der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG, dortiger Art. 4 I b, 3. Spiegelstrich, sei der Aufnahmestaat lediglich ermächtigt, die Berufsausbildung bzw. den Zugang zur Berufsausbildung von einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig zu machen, wenn es sich um Berufe handele, die eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erforderten. Er könne seinen Anspruch zudem auf das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21.12.1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region stützen. Da das nationale Recht in Deutschland keine eindeutigen und einheitlichen Möglichkeiten der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen juristischen Hochschulabschlusses vorsehe, treffe die Beklagten die europarechtliche Verpflichtung, seine Eignung selbstständig zu prüfen und bei Gleichwertigkeit mit der im Inland vorgeschriebenen Ausbildung Zugang zum juristisch Vorbereitungsdienst zu gewähren. Nach der Morgenbesser-Entscheidung des EuGH bedürfe es für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mit dem Hochschulabschluss eines Mitgliedstaates keiner rein formellen Anerkennung bzw. Bestätigung dieses Abschlusses. Die zuständigen Stellen im Aufnahmestaat hätten vielmehr eine Gesamtwürdigung der persönlichen formellen wie materiellen Voraussetzungen eines Bewerbers vorzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 DRiG sei die erste Prüfung Abschluss des Hochschulstudiums. Die staatliche Pflichtfachprüfung sei also nur Teil einer das Jurastudium abschließenden Prüfung. Es gebe nur eine Studienabschlussprüfung und nicht eine eigenständige Eingangsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst. Der universitäre Teil der ersten Prüfung in Deutschland sei nur eine Schwerpunktbereichsprüfung, die lediglich der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der Pflichtfächer diene ( § 4a NJAG ). Die Fächer, die in Deutschland Bestandteil der staatlichen Pflichtfachprüfung seien, seien in Österreich zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Hochschulstudiums. Der österreichische Hochschulabschluss bescheinige also eine wesentlich weiter reichende Qualifikation als die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in Deutschland.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2003 zu verpflichten, ihn zum juristischen Vorbereitungsdienst in Niedersachsen zuzulassen,
die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verpflichten, die von ihm in Österreich mit dem erlangten Hochschulabschluss den „Magister der Rechtswissenschaften - magister iuris“ bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in Deutschland gewonnene Erfahrung als Erfüllung der für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verlangten Voraussetzungen zu prüfen und anzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagten zu verpflichten, soweit die Überprüfung nur eine teilweise Gleichwertigkeit ergibt, ihm aufzugeben, die noch nicht erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten nochmals nachzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
Der Beklagte zu 1) führt aus, der Kläger könne sich nicht auf das deutsch-österreichische Abkommen vom 19.01.1983 berufen, da sein Begehren nicht in dessen Geltungsbereich falle. Das Abkommen habe nach seinem eindeutigen Wortlaut allein den Zweck, ein Weiterstudium im Hochschulbereich zu ermöglichen. Auf die Richtlinie 89/48EWG könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese gemäß Art. 1 a eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Über diese verfüge der Kläger nicht, da der österreichische „Magister der Rechtswissenschaften“ für sich allein keinen Befähigungsnachweis für einen reglementierten Beruf darstelle. Der juristische Vorbereitungsdienst selbst sei kein reglementierter Beruf im Sinne dieser Richtlinie, da er kein eigenständiger Beruf sondern der praktische Teil einer Ausbildung sei. Die vom EuGH in der Morgenbesser-Entscheidung entwickelten Grundsätze seien auf den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland nicht anwendbar, weil der EuGH seine Entscheidung auf Art. 39 und 43 EGV gestützt habe, in deren Anwendungsbereich der juristische Vorbereitungsdienst nicht falle. Die Niederlassungsfreiheit sei nicht tangiert, weil sich deutsche Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befänden und keine selbstständige Tätigkeit ausübten. Außerdem seien deutsche Rechtsreferendare keine Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EGV. Die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs habe der EuGH in der Rechtssache Lawrie-Blum aufgestellt. Wesentliches Merkmal sei danach, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen wirtschaftlicher Natur erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Der juristische Vorbereitungsdienst habe den alleinigen Zweck der Ausbildung der Rechtsreferendare und sei nicht darauf ausgerichtet, deren Arbeitskraft für das Land nutzbar zu machen. Das ergebe sich aus § 33 Abs. 1 NJAVO. Dementsprechend erhielten Rechtsreferendare gemäß § 5 Abs. 3 NJAG auch keine Vergütung oder Entlohnung sondern eine Unterhaltsbeihilfe. Gut die Hälfte der Ausbildung finde zudem bei einem Rechtsanwalt oder anderen nichtstaatlichen Stellen statt, die den Referendaren selbst keine Zahlung leisteten und die an der Unterhaltsbeihilfe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt seien. Die Tätigkeit, die Rechtsreferendare in ihrer Ausbildungszeit bei staatlichen Stellen ausübten, habe für diese Stellen keinen nennenswerten praktischen Nutzen. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass die Ausbildung am Arbeitsplatz eines Richters oder Staatsanwalts mit immerhin 0,1 in dessen Pensenberechnung eingehe. Auf die Lawrie-Blum-Entscheidung könne sich der Kläger nicht berufen, weil bereits konzeptionell ein wesentlicher Unterschied zwischen Lehramts- und Rechtsreferendaren bestehe. Lehramtsreferendare erteilten eigenverantwortlichen Unterricht und seien stimmberechtigtes Mitglied in der Gesamtkonferenz. Die Tätigkeit von Lehramtsreferendaren sei damit nicht allein auf deren Ausbildung ausgerichtet. Im Übrigen setze die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach den bundesdeutschen Regelungen das Bestehen einer staatlichen (Pflichtfach) und das Bestehen einer universitären (Schwerpunktbereich) Prüfung voraus. Das Bestehen allein einer universitären Prüfung reiche danach nicht aus, um in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Dies müsse auch für den Kläger gelten. Im Ausland erworbene Universitätsdiplome könnten keine größere Wirkung haben, als im Inland absolvierte Universitätsprüfungen. Gegenstand der Pflichtfachprüfung seien gemäß § 3 Abs. 2 NJAG die Kernbereiche des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. Die staatliche Pflichtfachprüfung sei damit formal ein Bestandteil der Studienabschlussprüfung, funktional komme ihr aber die Wirkung einer Eingangsprüfung für den staatlichen Vorbereitungsdienst zu. Der österreichische „Magister der Rechtswissenschaften“ bescheinige dem Kläger keinerlei Kenntnisse der Pflichtfächer i.S.v. § 3 NJAG, da Studium und Diplom nicht deutsches Zivil-, Straf- und öffentliches Recht, sondern österreichisches Recht beträfen. Eine inhaltliche Rechtsvergleichung, ob die österreichischen Rechtsgebiete hinreichende Parallelen zu den jeweiligen deutschen aufwiesen, komme nicht in Betracht, da für eine solche Rechtsvergleichung keine handhabbaren Kriterien erkennbar seien. Die Rechtskenntnisse, die der Kläger an der Universität Hannover erworben habe, seien zudem hinsichtlich der Schwere der Prüfungsaufgaben und der Prüfungsbedingungen nicht mit denjenigen aus der Pflichtfachprüfung vergleichbar. Außerdem könnten sich Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs zum Vorbereitungsdienstes daraus ergeben, dass gemäß § 6 der Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst die Rangfolge bei der Auswahl nach der Qualifikation nach dem Ergebnis der 1. juristischen Staatsprüfung oder der 1. juristischen Prüfung erfolge. Es ergebe sich daher die Schwierigkeit, dass das österreichische Diplom bei 5 Notenstufen nur 3 Gesamtnoten kenne, das deutsche Examen demgegenüber über 6 Gesamtnoten, die auch in einer Zahl von 0 bis 18 mit einer Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma angegeben würden.
Der Beklagte zu 2) trägt ergänzend vor, Art. 43 EGV und Art. 39 EGV fänden keine Anwendung auf deutsche Rechtsreferendare. Daher könne auch die Morgenbesser-Entscheidung nicht zugunsten des Klägers herangezogen werden. Da für die Vornahme der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des zweiten Klageantrags nur eine Behörde zuständig sein könne, könne dieser nicht gleichzeitig ggü. Erst- und Zweitbeklagtem begründet sein. Die Zuständigkeit für eine Gleichwertigkeitsprüfung könne gemäß § 5 Abs. 1 NJAG i.V.m. § 25 Abs. 1 NJAVO beim Beklagten zu 1) liegen, weil er die Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst treffe. Dem Beklagten zu 1) sei aber keine inhaltliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen übertragen. Da das Landesrecht bisher keine Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Juradiplome vorsehe, gebe es hierfür auch keine Zuständigkeitsregelung, so dass seine ( des Beklagten zu 2) seit 01.01.2005 bestehende Auffangzuständigkeit nach Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen einschlägig wäre. Ein solches Ergebnis sei zudem für die notwendige Einheitlichkeit von Prüfungsverfahren und -entscheidungen zweckdienlich.
Der Kläger hatte zunächst eine weitere Klage gegen das niedersächsische Justizministerium beim Verwaltungsgericht Hannover (6 A 395/03) erhoben, die auf Verpflichtung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des von ihm in Österreich erworbenen Studienabschlusses gerichtet war. Nachdem er diese Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren mit Beschluss vom 07.07.2004 eingestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum anhängig gewesenen Verfahren 6 A 395/03 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen ist nach § 25 Abs. 1 NJAVO die Beklagte zu 1). Soweit der Kläger geltend macht, die Gleichwertigkeit der von ihm an der Universität Salzburg mit dem Hochschulabschluss „Magister der Rechtswissenschaften“ bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen, die durch Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung im Land Niedersachsen nachgewiesen werden, zu prüfen und anzuerkennen, gibt es keine spezifische Zuständigkeitsregelung. Sie ist nach der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht erforderlich, weil sie den Standpunkt vertreten, sie müssten eine solche Prüfung gar nicht vornehmen. Nach Art. 1 § 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen (vom 05.11.2004, Nds. GVBl. S 394 ff) besteht daher insoweit die Auffangzuständigkeit des Beklagten zu 2). Dessen Zuständigkeit folgt zudem auch aus § 8 Abs. 2 NVwGG, weil der Beklagte zu 2) ablehnend über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines in Österreich erworbenen Hochschulabschlusses entschieden hat. Dieses ist Gegenstand der Klage zum Aktenzeichen 6 A 395/03 vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover gewesen. Dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten zu 2) durch Rücknahme dieser Klage bestandskräftig geworden ist, kann dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens indes nicht entgegengehalten werden. Es ist nämlich im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers eingetreten. Zwar sind nicht hier anzuwendende Vorschriften geändert worden. Der EuGH hat aber mit seinem Urteil vom 17.03.2005 (C - 109/04 „Kranemann“) die auch vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Rechtsreferendare Arbeitnehmer im Sinne des Art. 48 EGV sind, bejahend entschieden. Daher sind die Grundsätze des Urteils des EuGH vom 13.01.2004 (C - 453/00 „Kühne & Heitz NV“) anwendbar, nach denen die Verwaltungsbehörde durch den in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit auf entsprechenden Antrag hin verpflichtet sein kann, eine bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen. Der EuGH vermag mithin die Rechtslage wie sonst nur das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung festzustellen.
Der Kläger hat nach dem geltenden Landesrecht keinen Anspruch auf Aufnahme in den niedersächsischen juristischen Vorbereitungsdienst. § 5 Abs. 1 Satz 1 NJAG setzt hierfür das Bestehen der 1. Staatsprüfung und einen Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen voraus. Unstreitig hat der Kläger die 1. Staatsprüfung nicht absolviert, mithin auch nicht bestanden. Die 1. Staatsprüfung dient gemäß § 2 NJAG der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die Anknüpfung an das Bestehen der 1. Prüfung ist auch im Hinblick auf die beschränkte Anzahl von Ausbildungsplätzen im Vorbereitungsdienst sachlich gerechtfertigt, weil es die Prognose rechtfertigt, dass der Bewerber den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich absolvieren wird.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nicht aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich vom 19.01.1983 (BGBl II, S. 566) soll ausweislich seiner Präambel den Austausch und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich fördern und den Studierenden der beiden Staaten die Aufnahme bzw. Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat erleichtern. Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21.12.1979 über die Anerkennung von Studien, Diplom und Geraden im Hochschulbereich in den Staaten der Europäischen Region vom 02.09.1994 (BGBl. II, S. 2321) bezweckt nach seiner Präambel, den Bewohnern jedes Vertragsstatus den Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten zu erleichtern und ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen. Nach dessen Artikel 1 Abs. 1b sind zudem die in den jeweiligen Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften oder berufsständischen Vorschriften und Verfahren zu beachten. Beim juristischen Vorbereitungsdienst handelt es sich zwar um einen - berufspraktischen - Ausbildungsabschnitt, nicht aber um ein Studium an einer Hochschule. Die Einzelheiten des juristischen Vorbereitungsdienstes sind zudem durch eine Reihe von Rechtsvorschriften geregelt.
Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome ist ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, woran es bei noch ausstehendem Vorbereitungsdienst gerade fehlt (so auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1996 - 6 B 8/95 - , NJW 1996, 2945). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.11.2003 (C - 313/01 „Morgenbesser“) die Tätigkeit eines praticante-patrocinante in der italienischen Juristenausbildung nicht als reglementierten Beruf im Sinne dieser Richtlinie eingestuft. Hierfür dürfte nach dem Inhalt der Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein, dass dieser praktische Ausbildungsteil für die Zulassung zum Beruf des avvocato dann nicht zur weiteren Ausübung der Tätigkeit berechtigt, wenn die vorgesehene Prüfung nach Ablauf von sechs Jahren nicht bestanden wurde. Dieser Sachverhalt ist der Lage der Rechtsreferendare vergleichbar, die ohne Bestehen des zweiten Staatsexamens ebenfalls keine Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf erhalten können.
Der Kläger hat auch nicht aufgrund europäischen Rechts einen Anspruch auf unmittelbare Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Er macht allerdings mit Erfolg geltend, dass der Beklagte zu 2) im Hinblick auf den von ihm erworbenen Hochschulabschluss des „Magister der Rechtswissenschaften“ überprüfen muss, ob und gegebenenfalls beschränkt auf welche Rechtsgebiete er gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wie sie durch das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung in Niedersachsen nachgewiesen werden. Er kann weiterhin, wenn er gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachzuweisen vermag, beanspruchen, dass ihm eine geeignete Möglichkeit aufgezeigt wird, die gegebenenfalls noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und anschließend nochmals daraufhin überprüft zu werden, ob er sich diese nunmehr erfolgreich angeeignet hat. Dieser Anspruch beruht auf den Artikeln 39 und 43 EGV in der Auslegung durch den EuGH. Die Kammer hat in einem solchen Falle der Kollision von Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, das einen Anspruch auf eine solche Gleichwertigkeitsprüfung nicht vorsieht, den Normenkonflikt zu lösen und dabei den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sowohl hinsichtlich des primären als auch des sekundären Gemeinschaftsrechts zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01 - ). Liegt ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht vor, kann sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar auf das europäische Recht berufen, sofern dieses klar und unbedingt ist und zu seiner Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf. Soweit Fragen der Auslegung von EG-Recht betroffen sind, entscheidet hierüber verbindlich der EuGH (vgl. Wank, Bereitschaftsdienst von Ärzten, ZRB 2003, S. 414 ff. m.w.N.).
Nach der Auslegung des EuGH fällt die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in den Anwendungsbereich der Art. 39 und 43 EGV, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten und eine Beschränkung der freien Niederlassung im Grundsatz verbieten. In der „Morgenbesser“-Entscheidung hat der EuGH hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts beeinträchtigt wird, wenn nach nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedsstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei geht es weder nur um die Frage der Anerkennung akademischer Titel, noch eine bloße Prüfung der akademischen Gleichwertigkeit des Diploms. Die Berücksichtigung des Diploms des Betroffenen muss vielmehr im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der akademischen und beruflichen Ausbildung erfolgen, die dieser geltend machen kann. Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedsstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedsstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind. Das Prüfungsverfahren muss es den Behörden des Aufnahmemitgliedsstaats danach ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatlich erforderliche Diplom bescheinigt. Ergibt der Vergleich, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedsstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Auch die zunächst streitige und nach bundesdeutschem Rechtsverständnis mit guten Gründen bezweifelbare Frage, ob es sich beim Rechtsreferendar um einen Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts handelt, ist inzwischen vom EuGH in seiner „Kranemann“-Entscheidung in dem Sinne geklärt worden, dass Rechtsreferendare in der Bundesrepublik Deutschland eine tatsächliche und rechtliche Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben und daher als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 48 EGV anzusehen sind. Die „Morgenbesser“- und die „Kranemann“-Entscheidungen des EuGH setzen eine Reihe von Entscheidungen des EuGH fort (vgl. auch „Lawrie-Blum“-Entscheidung, Urt. v. 03.07.1986 - Rs 66/85 - ; „Vlassopoulou“-Entscheidung, Urt. v. 07.05.1991 - C 340/89 - ; „Bobadilla“-Entscheidung, Urt. v. 08.07.1999 - C 234/97), in denen dieser deutlich zu erkennen gibt, dass er bei Ausblendung dogmatischer Bedenken den Arbeitnehmerbegriff „weit“ versteht und eine möglichst umfassende europäische Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit vertritt. Allen zitierten Entscheidungen ist gemein, dass der EuGH - wenn auch in unterschiedlichen Fallgestaltungen - jeweils den Angehörigen der Mitgliedsstaaten entgegen bestehender nationaler Rechtsvorschriften auf der Grundlage des Europarechts großzügige Niederlassungsfreiheiten eingeräumt hat. Im Lichte dieser Rechtsprechung verstieße es gegen den Anspruch auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, dem Kläger allein deshalb den Zugang zum Vorbereitungsdienst in Niedersachsen zu verwehren, weil er nicht die 1. Staatsprüfung abgelegt hat. Nach der „Morgenbesser“-Entscheidung hat der Beklagte zu 2) vielmehr individuell und einzelfallbezogen zu prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Kläger - nicht nur wegen seines in Österreich erworbenen Diploms - besitzt und nachgewiesen hat.
Maßstab der Prüfung kann dabei mit Blick auf § 2 NJAG nur sein, ob die vom Kläger erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse die Prognose rechtfertigen, dass er den Vorbereitungsdienst und die anschließende zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich absolvieren können wird. Wegen der knappen Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst könnte aufgrund der bestehenden Konkurrenzsituation andernfalls eine zwar europarechtlich irrelevante Inländerdiskriminierung entstehen, die aber gegenüber anderen bundesrepublikanischen Bewerbern zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte. Da bundesdeutscher Maßstab für den Erwerb der für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der erfolgreiche Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens ist, dürfte auch nur eine hieran orientierte Prüfung der Gleichwertigkeit der beim Kläger vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten sachgerecht sein. Bei einer an den Anforderungen des ersten Examens orientierten Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers dürfte es sich zudem eher um einen Mindeststandard handeln. Denn die niedersächsischen Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst haben schon aufgrund der für die Zulassung zum ersten Staatsexamen vorzulegenden Befähigungsnachweise den Erwerb breiter gefächerte Kenntnisse nachweisen müssen, als sie im Rahmen der Prüfung tatsächlich abgefordert werden können.
Die Kostenquotelung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich das Unterliegen und Obsiegen des Klägers in etwa gleichwertig gegenüberstehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die den Kern dieses Rechtsstreits bildende Frage in ihren Auswirkungen über den Einzelfall hinausgeht und aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung der Klärung bedarf.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG nach der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung des GKG. Danach war für die Gleichwertigkeitsprüfung der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. in Höhe von 4.000,00 EUR und für das Begehren auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Hälfte des 13-fachen Anwärtergrundbetrages gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1b GKG a. F. mit 6.703,65 EUR zugrunde zu legen und der Streitwert mit insgesamt 10.703,65 EUR festzusetzen.