Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 06.07.2005, Az.: 11 A 1884/03

Reichweite des Bergbauprivileges sowie Anforderungen des Unmittelbarkeits-Zusammenhanges in § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWVAbG); Voraussetzungen für die bergrechtliche Behandlung von Abfallanfall; Unterbrechung des so genannten Unmittelbarkeits-Zusammenhanges in § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG durch Verbringung der ursprünglich bergbauspezifischen Abfälle aus dem sachlichen und räumlichen Bereich des Bergrechtes; Abfallrechtliche Relevanz der auf einem Sonderbetriebsplan beruhenden Sanierung einer Ölschlammdeponie; Für die ordnungsgemäße Beseitigung bergbaulicher Abfälle heranzuziehende Regelungen; Anwendbarkeit des abfallrechtlichen Nachweis- und Andienungsverfahrens im bergrechtlichen Nachweisverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.07.2005
Aktenzeichen
11 A 1884/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2005:0706.11A1884.03.0A

Fundstelle

  • AbfallR 2005, 231-232

Verfahrensgegenstand

Andienungspflicht

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Simon,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schlei,
die Richterin am Verwaltungsgericht Döpp sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. zu entsorgenden Rückstände aus der Erdölgewinnung der Beklagten als Sonderabfälle anzudienen sind oder ob diese vom Bergbauprivileg umfasst sind.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Ölschlammdeponie F.. Die 1959 in Betrieb genommene Ölschlammdeponie wurde errichtet, um die bei der Erdölreinigung in den umliegenden Gewinnungsfeldern anfallenden Ölschlämme und bei Sonderaufarbeitungen anfallendes verschmutztes Erdöl an zentraler Stelle ablagern zu können. Bei der Schlammgrube mit einem Fassungsvermögen von 25.000 bis 30.000 cbm handelte sich um eine ungedichtete Mehrkammeranlage. Sie wurde durch Einfassung einer planierten Grundfläche auf dem Umgebungsniveau mit zwei Meter hohen Wällen gebildet. Die Rückstände wurden über eine Rampe auf der Fläche aufgehaldet. Der entsprechende Betriebsplan vom 18.06.1958 wurde am 25.07.1958 durch das Bergamt Meppen zugelassen.

3

Unter Aufsicht des Bergamtes Meppen führte die Klägerin in den Jahren 1984/85 eine Teilsanierung und Rekultivierung der Ölschlammdeponie F. durch. Nach dem Sonderbetriebsplan der Klägerin vom 29.05.1984 für die Errichtung einer zentralen Entsorgungsdeponie Betrieb G. und die Sanierung und Rekultivierung der Schlammgrube F. sollten die in den Kammern 1 und 2 lagernden eingedickten Sedimente nach Abschöpfen des Ölfilms in die Kammern 3 bis 5 umgesetzt und letztere anschließend mit einer Sandschicht von 30 cm Höhe abgedeckt, mit einem Vlies gesichert, niveaugerecht aufgefüllt, planiert, mit humushaltigem Boden abgedeckt und mit standortgerechtem Bewuchs bepflanzt werden. Die entleerten und sodann abgedichteten Kammern 1 und 2 sollten bis zur Stilllegung der Ölschlammdeponie F. im Jahre 2002 der Einlagerung von ölhaltigen Bohr- und Förderrückständen bei Kapazitätsüberschreitungen des zu errichtenden zentralen Zwischenlagers G. vorgehalten werden.

4

Ende der 80er-Jahre stellten die zuständigen Bergämter fest, dass das Abdecken von Ölschlammgruben mit endgültiger Deponierung ölhaltiger Rückstände nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und die vorhandenen Deponien nur noch als Zwischenlager für Ölschlämme betrieben werden können und spätestens bei der Betriebsaufgabe zu beseitigen sind.

5

Nachdem die Klägerin Ende der 90er-Jahre eine Grundwasserbeeinträchtigung durch den Altteil der Ölschlammdeponie F. nicht grundsätzlich ausschließen konnte, beschloss sie, die Deponie insgesamt auszuräumen und zu sanieren. Nach dem dazu dem nunmehr zuständigen Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld von der Klägerin vorgelegten Abschlussbetriebsplan vom 29.08.2002 zeigte sich bei der Untersuchung der Deponiekörper des Altstandortes

"ein inhomogener Aufbau unterschiedlicher Zusammensetzung. Unterhalb einer nicht überall vorhandenen Oberbodenschicht stehen Sande mit Beimengungen von Schluffen, Bauschutt, Kalkgranulat, Kunststoffen, Mineralöl und organischen Bestandteile sowie Bohrschlamm in unterschiedlicher Konsistenz an."

6

Mit Bescheid vom 20.02.2003 ließ das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld den Abschlussbetriebsplan der Klägerin u.a. mit den Auflage zu

"2.
Für die Entsorgung der bei den Rekultivierungsarbeiten anfallenden bergbaulichen Abfälle (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 KrwVAbfG) ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen, in dem Art und Umfang des Verwertungs- bzw. Beseitigungsweges sowie die vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu benennen sind. Die Zulassung des Sonderbetriebsplanes über die Entsorgung der bergbaurechtlichen Abfälle der Ölschlammgrube F. erfolgt nach Abstimmung mit dem Nds. Umweltministerium und der NGS.

3.
Die Entsorgung nichtbergbaulicher Abfälle ist von den unter Ziffer 2 genannten Regelungen ausgenommen. Die allgemeinen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind uneingeschränkt anzuwenden. Dies gilt auch für die Andienungspflicht solcher Abfälle gegenüber der NGS."

7

Nach dem "Sonderbetriebsplan über die Entsorgung bergbaulicher Abfälle aus der Ölschlammgrube F." vom 21.02.2003 sollen das in den Kammern angesammelte belastete Überstandswasser entnommen und in betriebsplanmäßig zugelassene Versenkungsbohrungen eingepresst und Wässer mit erhöhtem Feststoffgehalt in Saugtankwagen zur Wasseraufbereitungsanlage H. zur Beseitigung abtransportiert werden. Die festen ölhaltigen Bohrschlämme sollen je nach Kontaminierungsgrad einer mikrobiologischen oder einer thermischen Behandlung in näher bezeichneten Entsorgungsanlagen in I., J., H., K., L. und M. zugeführt werden. Für das unbelastete Aushub- und Abbruchmaterial ist eine Wiederverwertung oder Deponierung vorgesehen.

8

Der Sonderbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 28.03.2003 vom Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld mit dem Zusatz zugelassen

"Mit der NGS besteht Einvernehmen, dass die Zulassung dieses Sonderbetriebsplanes und des darin beschriebenen Entsorgungsweges das Bestehen einer Andienungspflicht der bergbaulichen Abfälle nach § 16 NAbfG nicht präjudiziert. Die Klärung dieser Frage bleibt dem separaten Widerspruchsverfahren, das bei der NGS ... geführt wird, vorbehalten."

9

Er enthielt zudem den Hinweis

"Diese Zulassung ersetzt nicht etwaige nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen etc."

10

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Andienungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 NAbfG für Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung der Ölschlammdeponie F. fest. Es handele sich um andienungspflichtigen Sonderabfall zur Beseitigung, dessen Entsorgung ohne einen von ihr - der Beklagten - erteilten Zuweisungsbescheid unzulässig sei.

11

Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2003 hinsichtlich der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die beim Rückbau der Kammern 1 und 2 anfallen, ab und wies den Widerspruch hinsichtlich des rekultivierten Altteils, der alten Kammern und der Kammern 3, 4 und 5, zurück.

12

Zu Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der bis 2002 mit bergbaulichen Abfällen beschickten Kammern 1 und 2 der Ölschlammdeponie F. lasse sich nicht widerlegen, dass es sich wegen des betrieblichen und zeitlichen Zusammenhangs um Bergbauabfälle handele, die dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Andienungspflicht nicht unterlägen.

13

Bei den übrigen im rekultivierten Altteil bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handele es sich um andienungspflichtige Sonderabfälle, für die das so genannte Bergbauprivileg nicht in Anspruch genommen werden könne. Sollten frühere bergbauliche Abfälle nach dem vorgelegten Betriebsplan diversen außerhalb des Betriebsplangeländes befindlichen Abfallentsorgungsanlagen zugeführt werden, gehe der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb und den zur Entsorgung anstehenden Abfällen verloren. Die Absicht des Gesetzgebers, abweichend von der früheren Rechtslage lediglich bergbauspezifische Rückstände im engeren Sinne vom Geltungsbereich des KrWVAbG auszunehmen, werde dadurch bestätigt, dass der Betriebsplan am Werkstor ende. Davon gehe auch das Landesbergamt in der Zulassung des Sonderbetriebsplanes vom 28.03.2003 aus; eine Prüfung und Festlegung von Entsorgungswegen für außerhalb des Betriebsplangeländes entsorgte Abfälle könne auf Grund der begrenzten sachlichen Reichweite des Betriebsplanes durch die Bergbehörde nicht erfolgen. Darüber hinaus hätten die bei der Rohölgewinnung ursprünglich angefallenen Abfälle und Materialien zur Verfestigung mit der Ablagerung in der Ölschlammgrube durch einen Vererdungsprozess über den langen Zeitraum ihre Abfalleigenschaft als bewegliche Sachen verloren und könnten diese erst wieder mit der geplanten Abgrabung der Materialien erlangen.

14

Die bei der Widernutzbarmachung durch Rückbau der Deponie anfallenden Abfälle sollten bereits nach dem Wortlaut des KrWVAbG und der mit dem Begriff der Widernutzbarmachung im Bergrecht verbundenen Bedeutung nicht dem Bergbauprivileg unterliegen. Die bei der Widernutzbarmachung der Deponie anfallenden Abfälle könnten danach nicht unter den Begriff der Gewinnung gefasst werden. Im Übrigen würde auch die Entsorgung der bei der Widernutzbarmachung anfallenden Abfälle nicht dem Bergrecht unterstellt. Es fehle eine Einbeziehung nachfolgender Tätigkeiten.

15

Die im Rahmen der Andienungspflicht zur Entsorgung anfallenden Abfälle könnten auch nicht verwertet werden. Auch eine thermische, biologische oder chemische Behandlung in externen Entsorgungsanlagen sei als Beseitigung einzustufen. Im Vordergrund stehe die Schadstoffentfrachtung und nicht die Gewinnung von Rohstoffen.

16

Die Klägerin hat am 05.05.2003 Klage erhoben.

17

Sie trägt vor, die Beklagte gehe zu Unrecht von einer Andienungspflicht für die zu entsorgenden Abfälle der Ölschlammdeponie F. aus. Diese fielen nicht unter das Abfallregime sondern seien vom Bergbauprivileg umfasst. Bei den bei der Erdölproduktion und -Reinigung in den Gewinnfeldern angefallenen Ölschlämmen handele es sich um Abfälle, die beim Gewinnen und Aufarbeiten von Bodenschätzen angefallenen seien und die die Voraussetzungen des Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG an die Unmittelbarkeit und Üblichkeit erfüllten. Die Privilegierung der bergbaulichen Abfälle sei nicht nachträglich dadurch entfallen, dass die Ölschlämme vom Standort des Produktionsbetriebes zu der unter Bergaufsicht stehenden Ölschlammdeponie F. verbracht worden seien. Auch für eine zeitliche Begrenzung der Privilegierung auf Grund der Dauer der Lagerung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Bergbauprivileg sei auch nicht durch die 1984/85 erfolgte Teilsanierung entfallen. Die Abfälle seien nicht durch die Ablagerung und Abdeckung zu festen Bestandteilen des Grundstücks geworden und seien nach den vorgelegten Bodenprofilen auch nicht mit dem Grundstück verwachsen, sondern weiterhin als bewegliche Sache und damit als Abfälle zu qualifizieren. Darauf käme es vorliegend nicht an, wenn man einen über den Betriebsplan hergestellten und aufrechterhaltenen Unmittelbarkeitszusammenhang fordern würde. Der Unmittelbarkeitszusammenhang entfalle nicht dadurch, dass bergbauliche Abfälle im Rahmen der aktuellen Sanierung einer Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in externen Entsorgungsanlagen zugeführt werden. Trotz teilweiser Vermischung des aufgehaldeten Materials hätten die Stoffe ihre Abfalleigenschaft nicht durch Verbindung mit dem Untergrund verloren und fielen mit dem Aushub nicht erneut als Abfall an und seien deshalb nicht abermals an § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG zu messen.

18

Ob Abfälle im Zusammenhang mit einer Widernutzbarmachung anfielen und ob die Aufhaldung der Bergbauabfälle als vorübergehende oder endgültige Entsorgung vorgesehen gewesen sei, sowie die unterschiedliche Deklarierung der Abfälle seien für den Anwendungsbereich des Bergrechts ohne Bedeutung. Mit der bloßen Übergabe an Dritte ende das Privileg noch nicht. Die Übergabe der Bergbauabfälle an ein externes Entsorgungsunternehmen bilde gerade nicht die maßgebliche Zäsur. Erst mit dem erneuten Anfall von Abfällen bei bzw. nach der Entsorgungsmaßnahme in einem Entsorgungsunternehmen entfiele der Privilegierungstatbestand. Selbst wenn man dem Unmittelbarkeitskriterium einen weit reichenden Anwendungsbereich zusprechen wolle, bleibe das Bergbauprivileg erhalten. Die Entsorgung der Bergbauabfälle sei Gegenstand des Sonderbetriebsplans vom 21.02.2003. Danach habe eine Prüfung der Entsorgungswege für die extern zu entsorgenden Abfälle stattgefunden. Die Gesamtsanierung der Ölschlammdeponie F. erfolge unter Aufsicht des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld und verlaufe den Richtlinien entsprechend reibungslos. Eine ausreichende Kontrolle durch die Bergaufsicht sei bis zur Widernutzbarmachung einschließlich der Phase der Abfallentsorgung gewährleistet, so dass keine Regelungslücken entstünden. Der gesetzgeberischen Entscheidung, dem bergrechtlichen Kontrollregime den Vorrang zu lassen, sei Genüge getan. Vielmehr gehe es um die Erhebung zusätzlicher Gebühren.

19

Die Abfälle seien auch in vollem Umfang bergspezifischen Ursprungs. Kalkgranulat, Bauschutt und Pflanzenreste seien bei der Gewinnung mit Rohöl versetzt worden und damit vom Bergbauprivileg umfasst. Die Kunststoffe seien von untergeordneter Bedeutung.

20

Letztlich sei nicht entscheidend, dass es sich nicht um ein Verfahren zur Abfallbeseitigung sondern zur Abfallverwertung handele. Unabhängig davon werde der überwiegende Anteil der Abfälle durch das Entsorgungsunternehmen einer sinnvollen Aufgabe zugeführt und damit verwertet.

21

Die Klägerin beantragt,

den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07.04.2003 aufzuheben.

22

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Sie führt ergänzend aus, der Abfall sei nicht beim Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen angefallen, sondern bei der Sanierung der Deponie. Der bergrechtliche Abfall sollte dauerhaft dort abgelagert werden. Wenn die Deponie nunmehr saniert werden müsse, sei ein neuer Vorgang anzunehmen, der nicht mehr dem bergrechtlichen Regime unterliege. Auch der unterschiedliche Abfallschlüssel und das vorgelegte Bodenprofil machten deutlich, dass der im Rahmen der Sanierung aufgenommene Boden erstmals als Abfall anfalle. Bei der nach jahrzehntelanger Ablagerung entstandenen Sedimentation, Verfestigung und Vermischung der Rückstände liege nicht mehr Bohrschlamm in der ursprünglichen Qualität und Konsistenz vor. Dieses aliud könne als neuer Abfall schon nicht dem Bergbauprivileg Unterfallen. Wegen der Spezifika im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Bodenschätzen und der Konzentrationswirkung der Entscheidungen der dafür zuständigen Bergbehörden müsse das Ausnahme- oder Privilegierungsrecht auf die typischen Sachverhalte beschränkt bleiben. Das in der Deponie vorhandene Material und die ehemalige Deponie blieben zwar nach dem Auskoffern unter der Regie des Bergrechts. Die dabei entstandenen und außerhalb des bergrechtlich geografischen Gebietes entsorgten Abfälle hätten aber keinen unmittelbaren Bezug zum Bergrecht. Der Unmittelbarkeitszusammenhang ende, sobald die ursprünglich bergbauspezifischen Abfälle den sachlichen und räumlichen Bereich des Bergrechts verließen. Die Bergaufsicht könne keine inhaltlichen Festsetzungen zur Entsorgung der Abfälle durch Dritte treffen, weil ihr dafür die Zuständigkeit fehle. Das ergebe sich aus den räumlichen Grenzen der Bergaufsicht, die sich nur auf den von den Betriebsplänen erfassten Bereich erstrecken könne. Insofern sei es zwingend, dass in die Nebenbestimmungen des Betriebsplans die Abstimmung mit der Beklagten und der Hinweis aufgenommen worden sei, dass die Zulassung etwaige nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen nicht ersetze. Die Notwendigkeit für eine effektive abfallrechtliche Überwachung zeige sich insbesondere im Falle der Insolvenz des Entsorgungsunternehmens. Bei Rückabwicklungsmaßnahmen könnten die Beklagte und das Gewerbeaufsichtsamt in originärer Zuständigkeit handeln, während das Landesbergbauamt überwachungsrechtlich keine Kompetenzen mehr habe.

24

Bei den im Abschlussbetriebsplan vom 29.08.2002 aufgeführten Kalkgranulat, Bauschutt und Kunststoffen handele es sich nicht einmal um bergspezifische Abfälle.

25

Für die Abfälle zur Beseitigung sei unerheblich, dass sie verwertet werden könnten. Bei der von der Klägerin beabsichtigten Abreinigung des Aushubs handele es sich um eine Maßnahme mit eigenem abfallrechtlichen Schwerpunkt, der eine Behandlung in speziellen Entsorgungsanlagen erfordere. Die Betrachtungsweise korrespondiere mit der Rechtsprechung des EuGH und der europäischen Rechtsentwicklung.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

28

Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29

Die Beklagte hat zurecht angenommen, dass es sich bei dem bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. im rekultivierten Altteil, den alten Kammern und den Kammern 3, 4 und 5, anfallenden Aushub, der in diversen außerhalb des Betriebsplangeländes befindlichen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden soll, um andienungspflichtige Sonderabfälle zur Beseitigung handelt.

30

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (ZustVO-Abfall) vom 18.12.1997 (Nds. GVBl. S 557) im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens einer Andienungspflicht i.S.d. § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) i.d.F. vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273). Die Feststellung der Andienungspflicht ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer verpflichtet, der gesetzlichen Andienungspflicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachzukommen. Sie ist den Entsorgungshandlungen des Abfallbesitzers vorgeschaltet. Dem entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer wird aufgegeben, wie er seiner Entsorgungs- und Verwertungspflicht nachzukommen hat (vgl. Kix/Nernheim/Wendenburg, NAbfG, § 16 Anm. 1).

31

Nach §§ 16 Abs. 1, 17 NAbfG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 06.07.2000 (Nds. GVBl. S 291) besteht eine Andienungspflicht für Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen. Diese Abfälle unterliegen dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWVAbG), sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift gilt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, ausgenommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten Tätigkeiten anfallen.

32

Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG nimmt die in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallenden Abfälle grundsätzlich aus dem Geltungsbereich des KrW-/AbG aus. Der Gesetzgeber hat sich insoweit der sonderrechtlichen Tradition des Bergrechts entsprechend für die Eigenständigkeit und Geschlossenheit sowie die vorrangige Anwendbarkeit des Bergrechts und der Bergaufsicht entschieden (vgl. Breuer in: Jarass/Ruchay/ Weidemann, KrWVAbG, § 2 Rdnr. 40; Kropp, Die Abgrenzung zwischen Berg- und Abfallrecht bei der Rekultivierung einer Bohrspülungsdeponie, NuR 2003, 526). Dieses so genannte Bergbauprivileg wird im 2. Halbsatz des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG dahingehend eingeschränkt, das nur Abfälle aus einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb dem Geltungsbereich des KrWVAbG entzogen werden, die zum einen unmittelbar und zum anderen typischerweise beim Bergbau anfallen.

33

Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf die "Bergbauausnahmeklausel" des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG berufen.

34

Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Widernutzbarmachung im Rahmen der Sanierung der alten Kammern und der Kammern 3, 4 und 5 der Ölschlammdeponie F. anfallenden Abfälle schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des 1. Halbsatzes des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG erfüllen, ob die bei der Rohölgewinnung ursprünglich angefallenen Abfälle mit der Ablagerung in der Ölschlammdeponie durch einen Vererdungsprozess über den langen Zeitraum ihre Abfalleigenschaft verloren haben und ob es sich auch bei Kalkgranulat, Bauschutt, Pflanzenresten und Kunststoffen um bergspezifische Abfälle handelt, die nicht üblicherweise nur bei den genannten bergbaulichen Tätigkeiten anfallen.

35

Bei den vor über 20 Jahren in dem bergbaulichen Betrieb der Klägerin abgelagerten Rückständen aus der Erdölgewinnung, die im Rahmen der Sanierung der Ölschlammdeponie F. abgegraben und externen Entsorgungsanlagen einer Behandlung, Lagerung oder Ablagerung zugeführt werden sollen, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Unmittelbarkeit des Abfallanfalls bei den bezeichneten Bergbautätigkeiten in dem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb.

36

Welche Anforderungen an dieses Unmittelbarkeitskriterium zu stellen sind, ist umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

37

In der Literatur werden die Anforderungen unterschiedlich umschrieben. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die dem Bergrecht unterliegenden Abfälle jede Unmittelbarkeitsbeziehung zu den in § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG beschriebenen bergbaulichen Tätigkeiten verlieren, sobald sie die durch den bergbaulichen Betriebsplan bestimmte räumliche und sachliche Sphäre des Bergbaubetriebes verlassen (von Lersner in: v.Lersner/Wendenburg, KrW-/AbG, § 2 Rdnr. 17; Fritsch, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1996, Rdnr. 200; Breuer in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrWVAbG, § 2 Rdnr. 44; Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrWVAbG, 1998, § 2 Rdnr. 36; Kropp, a.a.O., NuR 2003, S. 528).

38

Demgegenüber formuliert Fluck (KrWVAbG, 1995, § 2 Rdnr. 120) einschränkend:

"Der Unmittelbarkeits-Zusammenhang, der in § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG hergestellt wird, bezieht sich demnach lediglich auf den Anfall des Abfalls bei einer dieser Tätigkeiten. Unmittelbarin diesem Sinne heißt: ohne weitere Behandlung außerhalb eines der Bergaufsicht unterfallenden Betriebes."

39

Nach der Auseinandersetzung mit den früher in der Literatur vertretenen Auffassungen kommt er zu dem Ergebnis:

"Behandelt der Dritte Abfälle irgendwie, insbesondere in einer Anlage des Immissionsschutzrechts, und werden dadurch die Abfälle verändert, so handelt es sich um einen selbstständigen Abfallanfall, der nicht mehr dem Bergrecht unterliegt. Für die bloße Übernahme zur Ablagerung gilt dies nicht."

40

Nach allen in der Literatur vertretenen Auffassungen ist davon auszugehen, dass das Kriterium der Unmittelbarkeit im Zeitpunkt des Anfalls der Bergbauabfälle erfüllt war und später jedenfalls nicht durch Verbringung zur Ölschlammdeponie F., bloßen Zeitablauf und die Teilsanierung in den Jahren 1984/85 entfallen ist. Die Ölschlämme wurden dem am 25.07.1958 durch das Bergamt Meppen zugelassenen Betriebsplan der Klägerin vom 18.06.1958 entsprechend vom Standort des Produktionsbetriebes zu der unter Bergaufsicht stehenden Ölschlammdeponie F. verbracht und bei der Teilsanierung auf dem vom Betriebsplan einbezogenen Gelände von den Kammern 1 und 2 in die Kammern 3, 4 und 5 umgelagert. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

41

Unterschiedliche Meinungen werden hingegen von den Beteiligten zu der Frage vertreten, ob der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb und den zur Entsorgung anstehenden Abfällen dadurch verloren geht, dass die bergbaulichen Abfälle nach der Stilllegung der Ölschlammdeponie F. im Jahre 2002 im Rahmen der Sanierung der alten Kammern und der Kammern 3, 4 und 5 externen Abfallentsorgungsanlagen zugeführt werden sollen.

42

Während die Klägerin in Anlehnung an die von Fluck vertretene Auffassung auf den Anfall des Bergbauabfalls abstellt und die Privilegierung des Bergrechts bis zur Fraktionierung des Abfalls im Rahmen einer Entsorgungsmaßnahme in einem Entsorgungsunternehmen fortgelten lassen will, sieht die Beklagte der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung folgend den Unmittelbarkeitszusammenhang spätestens dann als unterbrochen an, sobald die ursprünglich bergbauspezifischen Abfälle bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. den sachlichen und räumlichen Bereich des Bergrechts verlassen.

43

Es kann dahingestellt bleiben, ob das aufgehaldete Material dem Vorbringen der Beklagten entsprechend seine Abfalleigenschaft durch Verbindung mit dem Untergrund oder Änderung der ursprünglichen Qualität und Konsistenz der durch jahrzehntelange Ablagerung entstandenen Sedimentation, Verfestigung und Vermischung der Rückstände verloren hat und die Abfalleigenschaft erst wieder durch den Aushub erlangt.

44

Nach Auffassung der Kammer stellt bereits die auf einem Sonderbetriebsplan beruhende Sanierung der Ölschlammdeponie F. selbst einen abfallrechtlich relevanten neuen Tatbestand dar, der vorliegend als maßgebliche rechtliche Zäsur den unmittelbaren bergbaulichen Zusammenhang unterbricht.

45

Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG spricht zwar zunächst dafür, dass es für das Unmittelbarkeitskriterium allein auf den Anfall des Abfalls ankommt (vgl. Kropp, a.a.O., NuR 2003, S. 527). Danach würde - der Argumentation der Klägerin in Anlehnung an Fluck entsprechend - der unmittelbar bei einer der genannten bergbaulichen Tätigkeiten anfallende Abfall unabhängig von einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang solange dem abfallrechtlichen Regime entzogen, bis er außerhalb des Bergbaubetriebes einer Abfallbehandlung unterzogen würde, bei der neuer Abfall im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWVAbfG entsteht. Bei einer solchen Auslegung käme indes dem Unmittelbarkeitskriterium keine Bedeutung zu. Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik und trägt der Zielsetzung der Bergbauausnahmeklausel des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG nicht in angemessenen Maße Rechnung.

46

Nach der entsprechenden früheren Regelung des § 1 Abs. 3 Ziff. 3 AbfG waren noch alle Abfälle aus dem Bergbau von der Anwendung des Abfallgesetzes freigestellt und nur einzelne Vorschriften des Abfallrechts für anwendbar erklärt worden. Eine ähnliche Regelung sahen noch der Regierungsentwurf und der BT-Beschluss vor (BT-Drucks. 12/5672, S. 39). Erst im Vermittlungsausschuss wurden diese Einschränkungen gestrichen und der 2. Halbsatz mit der Begründung ergänzt, es sei nicht nachvollziehbar, warum in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben nicht alle abfallrechtlichen Vorschriften gelten sollen, soweit es sich um Rückstände handele, die nicht unmittelbar und nicht üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen (BT-Drucks. 12/5672, S. 106). Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass lediglich bergbauspezifische Rückstände vom Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes nicht erfasst werden, die genannten Vorschriften des KrWVAbG in vollem Umfang für das Bergrecht gelten sollen (BT-Drucks. 12/7284 S. 11) und damit das Bergbauprivileg gegenüber der früheren Regelung einschränken. Der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich lediglich entnehmen, dass die Privilegierung auf bergbauspezifische Abfälle beschränkt werden sollte. Es ist dem Bundesgesetzgeber jedoch nicht gelungen, die Zielsetzung unmissverständlich im Wortlaut des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG - vergleichbar der landesrechtlichen Vorschrift des § 16 NAbfG -zum Ausdruck zu bringen und dem Rechtsanwender konkrete Anhaltspunkte für die Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums an die Hand zu geben.

47

Auch die Gesetzessystematik gebietet eine einschränkende Anwendung des Bergbauprivilegs.

48

Im Bergrecht wird ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufarbeiten wird auch in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 BBergG für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Beförderungs-, Lagerungs- und Ablagerungstatbestände von Bodenschätzen gefordert. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 BBergG gilt das Bergrecht auch für die Widernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Der Bergriff Widernutzbarmachung ist in § 4 Abs. 4 BBergG definiert als "ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses". Dazu gehört auch die Widernutzbarmachung einer Haldenfläche. Da § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG die bergbaurechtliche Widernutzbarmachung nicht nennt, kann daraus geschlossen werden, dass die hierbei anfallenden Abfälle nicht vom Anwendungsbereich des Abfallrechts ausgenommen und damit nicht privilegiert sein sollen (vgl. Kropp, a.a.O., S. 528). Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Widernutzbarmachung bei der Normierung der Bereichsausnahme berücksichtigt.

49

Die Verknüpfung des bergbaulichen Abfallbegriffs mit dem Anfall in dem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb hat die Vertreter in der Literatur veranlasst, den bergrechtlichen Betriebsplan und die Festsetzungen in der Zulassung nach den §§ 51, 55 BBergG für die Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums heranzuziehen (vgl. von Lersner, a.a.O., Rdnr. 17; Breuer, a.a.O., Rdnr. 44; Kropp, a.a.O., S. 528). Nach der bergbaulichen Betriebsplanpflicht des § 51 BBergG bedarf die Errichtung, Führung und Einstellung von Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieben der vorigen Aufstellung und Zulassung eines Betriebsplans. Inhaltlich umfasst dieser insbesondere die in § 2 Abs. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Nach § 55 Abs. 1 Ziff. 6 BBergG ist ferner die ordnungsgemäße Beseitigung der beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen anfallenden Abfälle Vorraussetzung für die Zulassung des Betriebsplans. Danach kann der Betriebsplan Anhaltspunkte dafür bieten, ob ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang zwischen den näher bezeichneten bergbaulichen Tätigkeiten und dem Abfallanfall besteht.

50

Auch die Heranziehung des KrWVAbG im Bergrecht lässt eine solche Auslegung zu. Das Bergrecht enthält keine Regelungen, wie die bergbaulichen Abfälle der Forderung des § 55 Abs. 1 Ziff. 6 BBergG entsprechend ordnungsgemäß zu beseitigen sind. Es sind daher die §§ 10 bis 12 KrWVAbG heranzuziehen. Insoweit besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Postulat der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung und der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG (vgl. Breuer, a.a.O., Rdnr. 47, Kunig, a.a.O.,Rdnr. 38). Dies ist von Bedeutung für die Auslegung, inwieweit den Grundsätzen des modernen Abfallrechts, insbesondere der Vorrang der Verwertung, im Bergrecht Bedeutung beigemessen werden kann. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, von den Grundsätzen und Pflichten der Kreislaufwirtschaft und der allgemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung abzusehen, wenn die bergbauspezifischen Abfälle einem Dritten zur Verwertung oder Entsorgung überlassen werden und damit die Sphäre des Bergbaubetriebes verlassen sollen (so: Breuer, a.a.O., Rdnr. 48).

51

Zur systematischen Abgrenzung zwischen Bergrecht und Abfallecht kann auch auf § 4 Abs. 2 BImSchG zurückgegriffen werden. Danach bedürfen Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen nur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit sie über Tage errichtet oder betrieben werden. Durch diese Trennung zwischen Anlagen unter und über Tage wird verdeutlicht, dass nur die bergrechtlich spezifischen Regelungsgegenstände dem Bergrecht vorbehalten und vom immissionsschutzrechtlichen Regime ausgenommen sein sollen. Hingegen werden die Anlagen über der Erdoberfläche nicht vom bergrechtlichen Regime umfasst. Deshalb können Aufbereitungsanlagen und Anlagen zur Widernutzbarmachung der Oberfläche nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sein (vgl. Jarass, BImSchG, 2002, § 4 Rdnr. 4).

52

Eine Beschränkung des Unmittelbarkeitszusammenhangs auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsplanes veranlasste weiterhin die Literatur, dem Sinn und Zweck der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG entsprechend nur der räumliche und sachliche Sphäre des Bergbaubetriebes zu privilegieren und aus dem Geltungsbereich des KrWVAbG auszunehmen. Es widerspräche dem Gesetzessinn, Abfälle weiterhin zu privilegieren, wenn sie außerhalb des Betriebsgeländes einem Dritten zur Verwertung oder Beseitigung überlassen werden sollen und damit bereits den sachlichen und räumlichen Bereich verlassen. So betont Kunig (a.a.O., KrWVAbG, § 2 Rdnr. 36), dass das Bergbauprivileg den Bergbau begünstigen soll und nicht Abfallbesitzer, in deren Hand Bergbauabfälle gelangen. Für den vom Gesetzeswortlaut geforderten unmittelbaren Zusammenhang bliebe andernfalls kein Anwendungsbereich mehr.

53

Das vorliegend zu entscheidende Verfahren erfordert es nicht, im Rahmen der gebotenen einschränkenden Auslegung der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG auf die räumliche und sachliche Sphäre des Bergbaubetriebes zurück zu greifen.

54

Der unmittelbare bergbauliche Zusammenhang wird damit bereits durch die auf einem Abschluss- und Sonderbetriebsplan beruhende Sanierung der Ölschlammdeponie F. selbst unterbrochen. Mit der Sanierung der Ölschlammdeponie F. wird ein abfallrechtlich relevanter neuer Tatbestand geschaffen, der nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfall der in der Deponie gelagerten bergrechtlichen Abfälle steht.

55

Nach dem im Sonderbetriebsplan vom 29.05.1984 für die Errichtung einer zentralen Entsorgungsdeponie Betrieb G. und der Sanierung und Rekultivierung der Schlammgrube F. zum Ausdruck gebrachten Willen der Klägerin sollten jedenfalls die streitgegenständlichen Kammern 3 bis 5 der endgültigen Deponierung der bei der Erdölgewinnung angefallenen Ölschlämme dienen. Diese Endlagerung der bei einer bergbaulichen Tätigkeit angefallenen Abfälle unterliegt nach Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Bereichsausnahme der bergrechtlichen Privilegierung. Kommt es wie vorliegend abweichend von dem ursprünglich mit der Ablagerung verbundenen Zweck auf Grund neuer Erkenntnisse zum Stand der Technik und eines neuen Willensentschlusses der Klägerin zu einer Sanierung der Deponie auf der Grundlage eines dafür zu erstellenden neuen Betriebsplanes, so wird ein abfallrechtlich relevanter neuer Tatbestand geschaffen, der den unmittelbaren bergbaulichen Zusammenhang mit dem im Zusammenhang mit der endgültigen Deponierung angefallenen bergrechtlichen Abfall unterbricht. Die im Zusammenhang mit einer nach § 31 KrWVAbG genehmigungsbedürftigen Änderung der Deponie bei der Sanierung und Ausräumung anfallenden Abfälle sind nicht unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen angefallen und bedürfen nicht mehr der Privilegierung durch das Bergrecht.

56

Unabhängig davon hält die Kammer die überwiegend in der Literatur vertretene Auffassung für tragfähig, dass die Abfälle mit Verlassen der sachlichen und räumlichen Sphäre des Bergbaubetriebes der Klägerin zu Abfällen i.S.d. KrWVAbG werden, wenn sie nach dem vorgelegten Betriebsplan diversen außerhalb des Betriebsplangeländes befindlichen Abfallentsorgungsanlagen zur weit gehenden Verwertung zugeführt werden sollen.

57

Die aufgezeigte Gesetzgebungsgeschichte, Gesetzessystematik und der Zweck der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Ziff. 4 KrWVAbG lässt eine solche Auslegung als vertretbar erscheinen.

58

Dem stünde entgegen der Auffassung der Klägerin der mit Bescheid des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld vom 20.02.2003 zugelassene Abschlussbetriebsplan der Klägerin vom 29.08.2002 und der mit Bescheid vom 28.03.2003 zugelassene Sonderbetriebsplan über die Entsorgung bergbaulicher Abfälle aus der Ölschlammgrube F. vom 21.02.2003 nicht entgegen.

59

Die Entsorgung der ursprünglich bergbaulichen Abfälle der Ölschlammdeponie F. ist zwar Gegenstand der bergrechtlichen Betriebspläne. Das entspricht indes den gesetzlichen Anforderungen des Bergrechts. Eine ordnungsgemäße Entsorgung muss bei allen Formen von Betriebsplänen, beim Abschlussbetriebsplan nach §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 55 Abs. 1 Ziff. 6 BBergG und beim Sonderbetriebsplan nach §§ 52 Abs. 2 Ziff. 2, 55 Abs. 1 Ziff. 6 BBergG, gewährleistet sein. Danach ist auch die ordnungsgemäße Beseitigung der beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten der Bodenschätzen anfallenden Abfälle materiellrechtliche Voraussetzung für die Zulassung des Betriebsplans. Anhaltspunkte für die Zuordnung der Abfälle zum Berg- oder Abfallrecht und für eine Prüfung und Festlegung der Entsorgungswege lassen sich dem aber nicht entnehmen. Das hat das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld konsequent berücksichtigt und sich gerade nicht hinsichtlich der Zuordnung der Abfälle festlegen wollen. In Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 20.02.2003 differenziert das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zwischen bergbaulichen und nichtbergbaulichen Abfällen und weist auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung jeder dieser Gruppen hin, ohne selbst die Abgrenzung in verbindlicher Form vorzunehmen.

60

Auch im Bescheid vom 28.03.2003 betont das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, dass die Zulassung dieses Sonderbetriebsplanes und des darin beschriebenen Entsorgungsweges das Bestehen einer Andienungspflicht der bergbaulichen Abfälle nach § 16 NAbfG nicht präjudiziert und der weiteren Klärung vorbehalten bleibt und dass die Zulassung etwaige nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen nicht ersetzt.

61

Das Landesbergamt verdeutlicht damit, dass eine Prüfung und Festlegung der Entsorgungswege auf Grund der begrenzten sachlichen Reichweite jedenfalls nicht durch die Bergbehörde erfolgen kann, sofern es sich um die Entsorgung andienungspflichtiger nichtbergbaulicher Abfälle nach dem KrwVAbfG handelt.

62

Der Bergbehörde fehlt für die inhaltliche Festlegung zur externen Abfallentsorgung die Zuständigkeit. Die sachliche und räumliche Grenze der Bergaufsicht ist durch den von den Betriebsplänen erfassten Bereich und das Bergrecht vorgegeben.

63

So stellt die Kommentierung von Boldt/Weller (BBergG, 1984, § 55 Rdnr. 32) fest:

"Bei der Abgabe an Dritte oder dem Transport auf eine nach dem AbfG zugelassene Abfallbeseitigungsanlage endet die Betriebsplanpflicht beim Verlassen des Betriebsgeländes."

64

Diese Überlegungen hat das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld auch bei den Nebenbestimmungen und Hinweisen seiner Zustimmung zum Abschluss- und Sonderbetriebsplan berücksichtigt. Sie bilden zudem vom Grundgedanken her die Argumentationsgrundlage in den Kommentierungen zum KrWVAbG zum Unmittelbarkeitskriterium.

65

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht der Bergbehörde, die ordnungsgemäße Beseitigung der beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten der Bodenschätzen anfallenden Abfälle im Betriebsplan zu regeln, können allenfalls Anhaltspunkte für die Frage, ob ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang zwischen den beschriebenen Bergbautätigkeiten und dem Abfall besteht, entnommen werden. Die Begrenzung selbst erfolgt durch die sachliche und räumliche Grenze der Bergaufsicht.

66

Sofern die Bergbehörden abfallrechtliche Vorschriften bei der Entsorgung von Abfällen anwenden, sind sie dabei auf bergbauspezifische Abfälle beschränkt. Sofern die Bergbehörden abfallrechtliche Vorschriften bei der Entsorgung der nicht ihrer Aufsicht unterliegenden Abfälle anwenden, können sie die Entsorgungswege nicht rechtlich verbindlich prüfen und erst recht nicht zulassen. Bei der Widernutzbarmachung unterliegt lediglich die Planung und Durchführung dem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens, nicht aber die Überwachung einer externen Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle. Die Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6 erstreckt sich lediglich darauf, dass die angegebenen Transport- und Entsorgungsweg grundsätzlich als ordnungsgemäß angesehen werden kann (vgl. Boldt/Weller, BBergG, a.a.O.). Die nach der "Richtlinie des Landesbergamtes für die Entsorgung von Abfällen unter Bergaufsicht" zur Entsorgung der Abfälle benutzten Formblätter des Entsorgungsnachweises geben nur Auskunft über Ort und Art der Unterbringung der Abfälle und haben demnach lediglich deklaratorische Wirkung. Durch diese Art der Nachweisführung werden die für nichtbergbauliche Abfälle vorgeschriebenen Andienungs- und Nachweisverfahren nicht ersetzt. Bei dem den Entsorgungshandlungen des Abfallbesitzers vorgeschalteten Andienungsverfahren nach § 16 NAbfG wird dem entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer aufgegeben, wie er seiner Entsorgungs- und Verwertungspflicht nachzukommen hat. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, Sonderabfälle entsprechend eventuellen vertraglichen Absprachen des Abfallbesitzers mit Inhabern von Entsorgungsanlagen zuzuweisen. Demgegenüber bleibt es dem Besitzer bergbaulicher Abfälle nach herkömmlicher Auffassung selbst überlassen, wie und bei welchen Unternehmen er die Abfälle entsorgt. Die materiellen Prüfungsnormen für das Nachweis und Andienungsverfahren (§§ 5, 13 NachwV und § 16 a NAbfG) und das dort festgelegte Prüfungsprogramm werden im Rahmen des bergrechtlichen Nachweisverfahrens nicht geprüft. Ob dieses Verfahren in jedem Fall als "ordnungsgemäß" im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6 BBergG gelten kann, braucht die Kammer unter den vorliegenden Umständen nicht zu entscheiden.

67

Angesichts der vom Bergrecht vorgegebenen Grenzen der Zuständigkeit der Bergaufsicht und der sachlichen und räumlichen Reichweite der Betriebspläne ist unerheblich, ob dem Vorbringen der Klägerin entsprechend keine Regelungslücken entstehen und ob die Entsorgung unter Bergaufsicht reibungslos verläuft.

68

Es handelt sich bei den im rekultivierten Altteil bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. anfallenden gefährliche Stoffe enthalten Böden und Steinen und ölhaltigen Schlämmen auch um andienungspflichtige Sonderabfälle zur Beseitigung.

69

Grundsätzlich sind alle Sonderabfälle i.S.d. § 13 NAbfG nach § 16 NAbfG andienungspflichtig, wenn sie behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen. Damit nimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 NAbfG Bezug auf die Definition des Entsorgungsbegriffs in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 7 KrWVAbG. Danach umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

70

Soweit eine thermische, biologische oder chemische Aufbereitung des belasteten Überstandswassers und des kontaminierten Aushubmaterials in externen Entsorgungsanlagen von der Klägerin vorgesehen ist, ist die Behandlung ebenfalls als Beseitigung einzustufen. Der Hauptzweck der Maßnahme bei der Sanierung der Ölschlammdeponie F. ist darauf gerichtet, die Deponie aus Sicherheitsgründen auszukoffern und im Anschluss daran den Aushub gezielt abzureinigen. Die Maßnahme dient schwerpunktmäßig dazu, Schadstoffe aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschließen. Dass Teile dieser Abfälle nach der Behandlung weiterverwertet werden sollen, entspricht den Vorgaben des KrWVAbG und ist für die Einstufung als Abfälle zur Beseitigung vorliegend rechtlich unerheblich. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur angezeigt, wenn das Aushubmaterial unmittelbar einer sinnvollen Verwendung als Substitution von Rohstoffen hätte zugeführt oder zumindest in ihrer ursprünglichen Konsistenz als Versatz unter Tage hätte gebracht werden sollen. Darauf kann sich die Klägerin nicht berufen.

71

Auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH vom 13.02.2003 ist vorliegend nicht einschlägig. Während der EuGH über brennbare Abfälle als Einsatzstoffe in der Zementindustrie zu entscheiden hatte, handelt es sich vorliegend um Materialien, die zur Behandlung in eine immissionsschutzrechtliche Entsorgungsanlage verbracht werden müssen. Der EuGH hat vielmehr am 02.04.2003 (Rechtssache C-116/01 SITA Ecoservice) entschieden, dass bei einem aus mehreren Abschnitten bestehenden Verfahren zur Aufarbeitung von Abfällen die Einstufung als Beseitigung oder Verwertung anhand der Betrachtungsweise nur des ersten Vorgangs vorzunehmen ist, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um derartige mehraktige Entsorgungsvorgänge handelt. Nach der von ihr vorgelegten Planung zu den Entsorgungswegen soll das mit Ölrückständen belastete Überstandswasser - soweit es nicht in Versenkungsbohrungen eingepresst wird - zum Zwecke der Wasseraufbereitung einer biologischen bzw. chemisch-physikalischen Behandlung zugeführt werden. Geringfügig kontaminiertes Aushubmaterial soll mikrobiologisch behandelt, stark kontaminiertes Aushubmaterial thermisch behandelt werden. Danach führen die von der Klägerin vorgesehenen Entsorgungswege zunächst zu Abfallbeseitigungsmaßnahmen, bei denen die Schadstoffentfrachtung im Vordergrund steht. Das hindert eine mögliche spätere Verwertung der nach der Behandlung entstandenen Stoffe nicht.

72

Inwieweit die von der Beklagten angeführte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen die von ihr aufgezeigten Tendenzen bestätigt, kann dahingestellt bleiben, da die Richtlinie für das vorliegende Verfahren jedenfalls nicht verbindlich und der Rechsetzungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist.

73

Die Klage ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

75

Die Berufung und die Sprungrevision werden gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zulassen.

Dr. Simon
Döpp
Dr. Schlei