Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.11.2005, Az.: 16 U 76/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.11.2005
- Aktenzeichen
- 16 U 76/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 41479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:1108.16U76.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 2 O 10/04
In dem Rechtsstreit
1. Landkreis C., ...,
2. Land N., ...,
gegen
F. L. jun., ...,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005 durch die Richter ..., ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 2005 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:55.529,21 €.
I.
Gründe
Der Kläger ist Landwirt in C., OT K. H. . Er begehrt Schadensersatz für die Tötung seiner Rinderherde durch das beklagte Land.
Der Kläger hatte ursprünglich 108 Rinder. Am 3. Januar 2001 wurden 4 Rinder geschlachtet, bei einem davon, der Kuh namens R., war der BSE-Test positiv.
Am 13. Januar 2001 sind auf Veranlassung des Landkreises C. aufgrund entsprechender Verfügung vom Vortage, die auf §§ 18, 24 des Tierseuchengesetzes (TierSG) gestützt war (Bl. 8, 9 d. A.), die restlichen 104 Tiere getötet und sodann beseitigt worden. Vorangegangen war eine entsprechende Weisung des ML an den Landkreis (Bl. 71 ff. d. A.), wie in erster Instanz unstreitig geworden ist. Der Kläger hat daraufhin seine ursprünglich auch gegen den Landkreis (Beklagter zu 1) gerichtete Klage für erledigt erklärt und nur noch das Land als anweisende Behörde in Anspruch genommen (Bl. 135 d. A.).
In der Sache hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Tötung des gesamten Restbestandes seiner Rinderherde sei weder von §§ 18, 24 TierSG noch von
einer anderen Anspruchsgrundlage gedeckt und daher rechtwidrig gewesen. Er hat seinen ihm dadurch entstandenen Schaden unter Vorlage eines Privatgutachtens (Bl. 15 ff. d. A.) und unter Abzug einer Entschädigung von knapp 100. 000 € durch die Tierseuchenkasse (§§ 66 ff. TierSG) mit 46.529,21 € beziffert, ferner die Feststellung begehrt, dass das Land verpflichtet sei, auch zukünftig noch entstehende Schäden zu ersetzen. Demgegenüber hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, zum Schutz von Mensch und Tier sei die angeordnete Tötung des gesamten Restbestandes erforderlich, zumindest aber im Rahmen der nach §§ 18, 24 TierSG getroffenen Ermessensentscheidung vertretbar gewesen. Im Übrigen sei dies eine zwar einschneidende, wirtschaftlich aber die günstigste Maßnahme gewesen, weil die Absonderung der restlichen Herde und amtliche Beobachtung über die mehrere Jahre dauernde Inkubationszeit ohne Anspruch auf Entschädigung aus der Tierseuchenkasse zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt hätte.
Das Landgericht hat der Klage - sachverständig beraten - in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der im Einzelnen getroffenen Feststellungen sowie der Gründe der Entscheidung wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 242 ff. d. A.).
Gegen dieses richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit dem es seinen Rechtsstandpunkt vertieft, die Tötung des gesamten Restbestandes sei rechtmäßig gewesen, im Übrigen hätte der Kläger im Falle der Absonderung der restlichen Herde noch schlechter dagestanden. Schließlich fehle es an seiner Passivlegitimation.
Das beklagte Land beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, die Tötung lediglich der betroffenen Kohorte, wie in der Schweiz üblich, hätte zur Seuchenbekämpfung ausgereicht und keinen Schaden verursacht. Die Tötung des gesamten Restbestandes sei dagegen rechtswidrig gewesen. Bei einer Absonderung des Restbestandes hätte er aufgrund bestehender vertraglicher Verbindungen seine Milch weiterhin an die Molkerei verkaufen können oder wäre insoweit aus einem dort bestehenden Fonds entschädigt worden.
II.
Die Berufung des beklagten Landes ist begründet. Die Weisung zur Keulung des gesamten Restbestandes der Rinderherde wegen des positiven BSE-Befundes bei der geschlachteten Kuh R. war entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtmäßig, weshalb der Kläger über die Entschädigung aus der Tierseuchenkasse hinaus keinen weiteren Schadensersatz beanspruchen kann.
1. Zwar fehlt es nicht schon an der Passivlegitimation (vgl. Bl. 311 f. d. A.), wie vom Beklagten in erster Instanz selbst ausgeführt (Bl. 105 f. d. A.). Die Erfüllung von Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis erfolgt zwar in personeller und organisatorischer Selbständigkeit, unterliegt aber jederzeit den Weisungen der Fachaufsicht. Der Beklagte zu 1 war danach in die Hierarchie der Verwaltungsebenen eingebunden und nahm die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr. Bei dieser Konstellation entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Amtshaftung, dass nicht die angewiesene, sondern die anweisende Behörde, hier also das Land N., vertreten durch das Landwirtschaftsministerium (ML), haftet (BGH NJW 1977, 713 = MDR 1977, 476 [BGH 16.12.1976 - III ZR 3/74]; ders. MDR 1991, 416 = WM 1991, 653 [BGH 18.10.1990 - III ZR 260/88]). Weshalb dies nur für die Haftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, nicht aber für den hier in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 80, 81 NGefAG gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar.
§ 4 Abs. 5 Nds. LKO steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur den internen Ausgleich zwischen dem Landkreis und der Aufsichtsbehörde regelt.
Nur der Vollständigkeit halber sei im Übrigen angemerkt, dass das beklagte Land in erster Instanz nicht nur den tatsächlichen Sachverhalt eingeräumt, sondern darüber hinaus in der rechtlichen Folge seine Passivlegitimation mit den Worten, mit seiner Weisung habe "das ML die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns übernommen" (Bl. 106 d. A.), ausdrücklich zugestanden hat. Dies ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten und schließt die nunmehr im Berufungsrechtszug geltend gemachten rechtlichen Bedenken aus. Denn ein Schuldanerkenntnis braucht den streitigen Anspruch nicht insgesamt nach Grund und Höhe zu erfassen, sondern kann sich auf das eine oder andere oder auch nur auf einzelne Einwendungen, hier die Passivlegitimation, beschränken (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 781, Rn. 5).
2. Abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts hält der Senat jedoch die Tötung des gesamten Restbestandes der Rinderherde des Klägers nach §§ 18, 24 TierSG für rechtmäßig. Hiervon ausgehend ist die Entschädigung durch die Tierseuchenkasse abschließend. Denn der Entschädigungsanspruch wegen rechtmäßigen polizeilichen Handelns tritt hinter die Entschädigungsregelung nach § 66 TierSG zurück (BGHZ 136, 172).
a) Die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung nach §§ 18, 24
Abs. 1 TierSG lagen vor.
Das Tierseuchengesetz ist, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, bei Auftreten der Rinderseuche BSE grundsätzlich anwendbar. Dies deckt sich im Übrigen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Tötung eines aus Großbritannien importierten Rindes, allerdings ohne Erörterung der Anwendungsproblematik, nach Maßgabe der Vorschriften des Tierseuchengesetzes, insbesondere nach § 24 TierSG, beurteilt hat (NJW 2001,1592 [BVerwG 15.02.2001 - 3 C 9/00]; Bl. 50 ff. d. A.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass.
Danach war die streitgegenständliche Anordnung hier rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten Normen vorlagen und auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessensfehlgebrauch bei der erforderlichen Sichtweise ex ante nicht festzustellen ist.
b) Nach § 24 Abs. 1 i. V. m. § 18 TierSG darf die Tötung der "an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere" angeordnet werden. Ansteckungsverdächtig sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG Tiere, "von denen anzunehmen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben". Vom Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der Aufnahme des Ansteckungsstoffes, ist hier der Landkreis bzw. das beklagte Land ausgegangen, wie sich aus der Begründung der Tötungsverfügung vom 12. Januar 2001 ergibt (Bl. 8, 9 d. A.).
Nach der maßgeblichen ex ante-Sicht durfte und musste das beklagte Land hiervon auch ausgehen. Zwar fehlt es, abgesehen von der klägerischen Behauptung (die insoweit als wahr unterstellt werden kann), kein Tiermehl verfüttert zu haben, an Parteivortrag und somit auch an Feststellungen dazu, welches Futter die Tiere im Einzelnen erhalten haben. Dabei ist dem Senat aus einem anderen, nicht die BSE-Krankheit betreffenden Rechtsstreit, in welchem hierzu ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, bekannt, dass die Fütterung von Milchkühen ein überaus komplexes Thema ist. So werden die Futterrationen zur optimalen Erhaltung der Milchproduktion in der Regel mit Hilfe von EDV Programmen aus verschiedenen Komponenten zusammengestellt. Wie der Kläger seine Kühe im Einzelnen gefüttert hat, ist demgegenüber nicht bekannt. Seine Angabe, einen "Musterbetrieb" zu unterhalten, ist insoweit unbehelflich. Die Lebenserfahrung spricht daher eher dafür, dass auch die Rinderherde des Klägers nicht nur Grünfutter von der eigenen Weide, sondern auch käuflich erworbene, wenn auch nicht als Tiermehl deklarierte Futtermittel erhalten haben können, welche möglicherweise ohne Wissen des Klägers mit BSE-Erregern verseucht gewesen sind. Jedenfalls muss die betroffene Kuh R., die 1995 beim Kläger geboren wurde, auf irgendeine Art und Weise die Infektion erlangt haben.
Dabei ist in Fachkreisen anerkannt, dass die Erkrankung hauptsächlich wenn nicht sogar ausschließlich über die Aufnahme des Erregers im Futter der Tiere übertragen wird. Auch der Kläger nimmt dies nicht in Abrede, sondern betont seinerseits, es gebe aller Wahrscheinlichkeit nach keine sog. horizontale Ansteckung (Ansteckung unmittelbar von Tier zu Tier), was ebenfalls der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. vor dem Landgericht ausgeführt hat (Bl. 233 f. d. A.). Auch in den vom Kläger vorgelegten Gerichtsurteilen (Bl. 41 ff.) wird als Hauptinfektionsursache, mutmaßlich sogar alleinige Infektionsursache, die Aufnahme des Erregers über verseuchtes Futter gesehen (Bl. 37 d. A.).
Weiterhin steht, wie bereits erwähnt, fest, dass die betroffene Kuh R. nicht zugekauft, sondern 1995 im eigenen Betrieb des Klägers geboren wurde. Mangels horizontaler Übertragung (und vorbehaltlich der vertikalen Übertragung, deren Wahrscheinlichkeit nur bei ca. 10 % liegen soll), m u s s t e der Erreger über das Futter aufgenommen worden sein. Damit bestand der dringende Verdacht, dass auch andere Tiere des Restbestandes betroffen waren. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, allein das betroffene Tier habe ein besonderes Futter erhalten, was die übrigen Kühe nicht gefressen hätten. Eine derartige Annahme wäre auch
lebensfremd.
Hinsichtlich der (bei den vorstehenden Überlegungen vorbehaltenen) vertikalen
Übertragung würde sich dasselbe Problem auf das Muttertier verlagern. Es hätte sich die Frage gestellt, woher das Muttertier stammte und wie es gehalten wurde und ob danach eine Betroffenheit der übrigen Herde als unwahrscheinlich oder ausgeschlossen erschien. Wäre etwa das Muttertier importiert gewesen, hätte es bereits infiziert gewesen sein können, als der Kläger es erhielt. Die Schlussfolgerung, das Muttertier müsse - mangels horizontaler Übertragung der Seuche - den Erreger beim Kläger über das Futter aufgenommen haben, wäre dann nicht zwingend gewesen. Denn wäre als Ursache der am 03.01.2001 bei der geschlachteten Kuh R. festgestellten BSE-Infektion eine vertikale Übertragung vom Muttertier anzunehmen gewesen und dieses wiederum importiert oder anderweitig von
einem BSE-verdächtigen Herkunftsort bezogen worden, hätte der Infektionsherd im Betrieb des Klägers auf die betroffene Kohorte eingegrenzt werden können.
Dafür, dass dies so war, fehlen indes jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger selbst behauptet dies nicht. Nur wenn er dies getan und weiterhin vorgetragen hätte, das beklagte Land bzw. den insoweit handelnden Landkreis auf diese, eine Eingrenzung des Infektionsherdes ermöglichenden Umstände - vergeblich - hingewiesen zu haben, käme ein rechtswidriges behördliches Handeln, nämlich die voreilige Annahme, die Restherde sei wegen mutmaßlicher Aufnahme des Ansteckungsstoffes ansteckungsverdächtig, in Betracht. Denn das beklagte Land sowie der Landkreis konnten ohne die Hilfe des Klägers nicht wissen, woher seine Tiere stammten und wie sie im Einzelnen gefüttert wurden. Es wäre daher die Sache des Klägers gewesen, den jedenfalls zunächst gerechtfertigten Generalverdacht, auch alle anderen Tiere der Herde seien über das Futter mutmaßlich betroffen, durch konkrete Angaben nachvollziehbar zu entkräften.
Demgegenüber war es hier tatsächlich so, dass der Kläger gegenüber dem Landkreis keinerlei Erklärungen abgeben konnte, die eine Bestimmung der Ursache der Infektion und damit eine Eingrenzung des Infektionsherdes ermöglicht hätten. Der Senat versteht den Vortrag des Klägers dahin, dass er hierzu nicht in der Lage war, weil er selbst keine in Betracht kommende Ursache sah. So trägt der Kläger vor, nach Auftauchen des BSE-Verdachtes aufgrund des Schnelltestes habe er sich nicht auf Weiterungen eingestellt, weil er nach den in seinem Betrieb gegebenen Haltebedingungen eine BSE-Infektion für ausgeschlossen gehalten und deshalb damit gerechnet habe, dass sich nach dem endgültigen Untersuchungsergebnis das positive Ergebnis des Schnelltests nicht bestätigen würde (Bl. 96 ff. d. A.).
Selbst in seinem Widerspruch mehrere Monate nach der Keulung der Tiere hat der Kläger insoweit keinen ergänzenden Sachvortrag gehalten, und dies, obwohl er in rechtlicher Hinsicht die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung (Aufnahme des Ansteckungsstoffes) sowie die Definition des "Verdachtes" nach Maßgabe der seinerzeit soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2001 (Bl. 50 ff. d. A.) zutreffend herausgearbeitet hatte (Bl. 10 ff. d. A.). Wenn in dem Widerspruch im Übrigen darauf hingewiesen wird, weder die geschlachtete, für BSE-positiv befundene Kuh R. noch die übrigen, schließlich getöteten Rinder hätten äußere Anzeichen der Krankheit gezeigt (Bl. 12 d. A.), sprach und spricht dieser Umstand gerade nicht dagegen, dass auf der Grundlage eines nach der Lebenserfahrung gezogenen Schlusses die Annahme einer Infektion weiterer Tiere nicht wahrscheinlicher war als das Gegenteil. Da äußere Krankheitsanzeichen erst in einem späten Stadium der Infektion auftreten, ließ die
äußere Symptomfreiheit vielmehr keine relevanten Schlussfolgerungen zu, während andererseits aufgrund der dargelegten, nach der Lebenserfahrung gezogenen Schlussfolgerung zu der in Betracht kommenden Ursache der BSE-Infektion bei der Kuh R. durch Aufnahme des Erregers über das Futter eine Betroffenheit der übrigen Herde wahrscheinlicher erschienen ließ als die Annahme des Gegenteils.
Mangels möglicher Eingrenzung des Infektionsherdes auf ein importiertes oder anderweitig hinzugekauftes (Mutter-)Tier bleibt und blieb aus der damaligen Sicht ex ante nur die dringende Annahme, dass die betroffene Kuh R., eventuell auch das Muttertier mit anschließender vertikaler Übertragung auf die Kuh R., sich im Betrieb des Klägers über das dort verabreichte Futter infiziert hatte, was wiederum die Annahme der Ansteckungsverdächtigkeit für die gesamte restliche Herde gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG nach sich zog, weil es keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche nur R. und ihre Kohorte betreffende Fütterung gab. Insofern liegt der Sachverhalt hier gerade anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (a. a. O.), in dem konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass ein aus Großbritannien importiertes Rind infiziert war oder kontaminiertes Tiermehl aufgenommen hatte, sondern allein wegen seiner Herkunft nach Maßgabe der zweiten (vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig befundenen) BSE Schutzverordnung prophylaktisch getötet werden sollte.
Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weshalb dem Kläger die nachgesuchte Erklärungsfrist zu versagen war. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß vorgetragen, er wolle mit dem Kläger Rücksprache nehmen und danach versuchen, lückenlos und unter Beweisantritt zu den verwendeten Futtermitteln während der letzten Jahre vor Auftreten des BSE-Falles vorzutragen. Hierauf kann es indes bei der maßgeblichen Sicht ex ante nicht mehr ankommen. Denn der Kläger war ursprünglich, wie vorstehend bereits dargelegt, ersichtlich nicht in der Lage, aufgrund nachvollziehbarer Angaben den Infektionsherd einzugrenzen. Hierzu bestand seinerzeit aber bereits aller Anlass, weil der Kläger nach seiner eigenen Sachverhaltsschilderung seit dem 5. Januar 2001 von dem positiven Schnelltest und den in Betracht kommenden Maßnahmen entweder der Kohortentötung oder sogar der Tötung der gesamten Restherde Kenntnis hatte (Bl. 97 f. d. A.). Dies war mit dem Amtsveterinär Dr. P. und dem Landrat W. erörtert worden. Am Folgetag hat der Kläger sich dann sogar an einer vom Landkreis gegebenen Pressekonferenz beteiligt. Auch wenn er, so sein Vortrag, die Hoffnung hatte, der endgültige BSE-Test werde den positiven Befund des Schnelltests nicht bestätigen, falls doch, werde es nur zur Kohortentötung kommen, so schwebte doch das "Damoklesschwert" der Keulung der gesamten Restherde bereits über ihm, sodass er bereits ab diesem Zeitpunkt hätte versuchen müssen, eine nachvollziehbare Erklärung für den BSE-Fall zu finden, um mit entsprechenden Angaben den handelnden Behörden eine Eingrenzung des Infektionsherdes zu ermöglichen und damit sachliche Gründe gegen eine Tötung des gesamten Viehrestbestandes zu liefern. Hierzu war der Kläger, abgesehen von der Versicherung, er und sein Vater hätten zu keinem Zeitpunkt Tiermehl verfüttert, aber weder bis zum Tage der Tötungsverfügung (12.01.2001) noch in seiner Widerspruchsbegründung vom 25.04.2001 in der Lage. Damit blieb die Frage nach der mutmaßlichen Infektionsursache unbeantwortet. Aus der
maßgeblichen Sicht ex ante (mutmaßlicher Ausschluss der horizontalen Infektion, die im Übrigen die Tötungsverfügung erst recht gerechtfertigt hätte, sowie nur 10% ige Wahrscheinlichkeit der vertikalen Übertragung und, bejahendenfalls, die Frage, wo dann die Infektion des Muttertieres herrührte und ob insoweit eine Eingrenzung möglich war) begründete dies den dringenden Verdacht der Übertragung der Krankheit durch Futtermittel und damit der Aufnahme des Ansteckungsstoffes auch durch die übrigen Tiere der Herde.
Dies gilt umso mehr, als der Kläger erstmals durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit angesprochen hat, durch im Betrieb des Klägers vorhandene Unterlagen wie Einkaufslisten oder Ähnliches über die gesamte als Inkubationszeit in Betracht kommende Lebenszeit der Kuh Rilke den Nachweis der Nichtverfütterung von zugekauften, möglicherweise auch ohne Wissen des Klägers verseuchten Futtermitteln lückenlos zu führen sowie entsprechende Angaben zum Muttertier wegen der in Betracht kommenden vertikalen Infektion zu machen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach § 531 Abs. 2 ZPO insoweit mit weiterem Sachvortrag ausgeschlossen ist, denn es handelt sich bei der Annahme der Aufnahme des Ansteckungsstoffes als Tatbestandsvoraussetzung um eine zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits, die auch in erster Instanz durch den Hinweisbeschluss des Einzelrichters deutlich angesprochen worden ist (Bl. 157 d. A.), kann es heute auf einen nachträglichen Nachweis, selbst wenn dieser dem Kläger nunmehr gelänge, nicht mehr ankommen. Entscheidend war vielmehr die aus Sicht des beklagten Landes seinerzeit gegebene Sachlage. Seinerzeit war der Kläger aber nicht in der Lage, durch lückenlose Angaben zu den Futtermitteln sowie zur Abstammung der Mutterkuh
eine Ansteckung der Kuh R. in seinem eigenen Betrieb zu widerlegen oder jedenfalls unplausibel zu machen oder zu einer anderweitigen Eingrenzung des
Infektionsherdes beizutragen. In dieser Situation durfte das Ministerium des beklagten Landes, auch in Abweichung von der (nicht näher begründeten) gegenteiligen Auffassung des Landkreises (Bl. 71 d. A.) den Ansteckungsverdacht aller Tiere des Restbestandes und nicht nur der Kohorte annehmen, damit also die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 18, 24 TierSG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 TierSG insgesamt bejahen.
Auch das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung letztlich hiervon aus, wenn es, wie bereits fast wortgleich in seinem oben erwähnten Hinweisbeschluss ausführt (S. 3 d. Hinweisbeschl. v. 13.10.2004 = Bl. 157 d. A. und S. 10 LGU v. 24.02.2005 = Bl. 246 R d. A.):
"Wenn dementsprechend nach dem veterinärmedizinischen Wissensstand im Jahre 2001 in erster Linie von einer Verbreitung der BSE-Krankheit aufgrund kontaminierten Tiermehls auszugehen war, so waren zwar u. U. sämtliche Rinder des Bestandes des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 7 TierSG (damalige Fassung) ansteckungsverdächtig und damit dem Kreis der Tiere zuzuordnen, die gemäß § 24 Abs. 1 TierSG getötet werden konnten. . . ."
c) Die dem beklagten Land aufgrund der im Rahmen der Fachaufsicht gegebenen Weisung zuzurechnende Tötungsverfügung des Landkreises war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil auf der Rechtsfolgenseite (§ 18 TierSG a. F.: Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.") das Ermessen fehlerhaft gebraucht worden wäre. Insoweit ist dem Landgericht nach Auffassung des Senats ein Denkfehler unterlaufen, wenn es zwar die Tatbestandsvoraussetzungen bejaht, hinsichtlich der konkret getroffenen Maßnahme jedoch gemeint hat, die Tötungsanordnung sei zur Tierseuchenbekämpfung ungeeignet gewesen, weil die mutmaßlich infizierten Rinder im Restbestand des Klägers mangels horizontaler und wegen untergeordneter Bedeutung der vertikalen Verbreitung (Risiko nur 10 %) gar nicht gefährlich gewesen seien, eine konkrete Gefahr vielmehr nur von dem Tiermehl ausgegangen sei.
Diese Überlegung ist zwar insofern folgerichtig, als die Infektionsursache und damit die Hauptgefahrenquelle zunächst das betreffende Tiermehl war. Wenn daraus aber abgeleitet werden soll, eine Tötung des (mutmaßlich) infizierten Restbestandes sei hier nicht erforderlich gewesen, wird übersehen, dass es dem allgemeinen Konsens entsprach und entspricht, dass an der BSE-Seuche erkrankte Tiere zu töten und nach Maßgabe des Tierseuchengesetzes zu beseitigen sind, um jede auch nur denkbare Weiterverbreitung der Seuche an andere Tiere sowie in der weiteren Folge eine Ansteckung von Menschen von vornherein zu unterbinden.
Würde demgegenüber die Argumentation des Landgerichtes zutreffen, allein das Tiermehl sei gefährlich, weil ein erkranktes Tier ein anderes, gesundes Tier nicht unmittelbar anstecken könne (keine horizontale Übertragung), auch der Mensch könne sich nicht am lebenden Rind anstecken, so wäre die Tötung von BSE Rindern nach §§ 18, 24 TierSG in jedem Fall unnötig und damit rechtswidrig, selbst wenn die Infektion oder ein Ansteckungsverdacht hinsichtlich lebender Tiere nachgewiesen wäre. Dies stünde aber im Gegensatz zum Gesetz, das die Tötung jedenfalls als eine Möglichkeit ausdrücklich zulässt (§§ 18, 24 TierSG). Auch wird, soweit ersichtlich, von niemandem vertreten, eine Schlachtung und anschließende Beseitigung erkrankter oder ansteckungsverdächtiger Tiere sei im Falle der Rinderseuche BSE ungeeignet und daher rechtswidrig. Träfe dies zu, wären sämtliche Überlegungen und Erwägungen der Gerichte zu der Frage, welche Anknüpfungspunkte den ausreichenden Verdacht einer Infektion oder der Aufnahme des Ansteckungsstoffes rechtfertigen können, überflüssig. Das Bundesverwaltungsgericht hätte etwa in der zitierten Entscheidung (Ablichtung Bl. 50 ff. d. A.), mit der die zweite BSE-Schutzverordnung für nichtig befunden worden ist, nicht unter dem Blickwinkel des Tierseuchengesetzes weitergeprüft, ob aufgrund der Herkunft des betroffenen Rindes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Aufnahme des Ansteckungsstoffes geschlossen werden könne, sondern hätte die beabsichtigte Tötung des Tieres allein deshalb als jedenfalls in der Rechtsfolge rechtswidrig qualifiziert, weil - sollte es infiziert sein - von dem lebenden Tier gleichwohl gar keine Gefahr für Mensch und Tier ausginge, vielmehr nur das Tiermehl, das ihm in Großbritannien verabreicht wurde, gefährlich sei, mithin auch infizierte Tiere nicht getötet werden dürften. Auch der Kläger selbst geht hiervon ersichtlich nicht aus, wenn er dem Beklagten "nur" vorhält, sich nicht mit der Anordnung der Tötung der betroffenen Kohorte als milderes Mittel begnügt zu haben.
Die Tötung und Beseitigung von Tieren, die erkrankt sind bzw. von denen dies anzunehmen ist, ist auch unabdingbar. Nur auf diese Weise kann eine Weiterverbreitung der Seuche und damit eine erhebliche Infektionsgefahr für Menschen, auch hierauf zielte und zielt die Intention des Gesetzgebers ab (vgl. amtl. Begründung zur Neufassung des TierSG vom 22.06.2004), mit der erforderlichen Sicherheit unterbunden werden.
Dementsprechend heißt es schließlich auch in Art. 13 Abs. 1 lit. c der Europäischen Verordnung vom 22. Mai 2001 (Bl. 226 d. A.), dass betroffene Tiere zu töten und nach Maßgabe der VO zu beseitigen sind, auch wenn nachfolgend andere gleich wirksame Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die entsprechende Maßnahme, die das beklagte Land hier fünf Monate vorher aufgrund eigener Überlegung und Einschätzung noch vor Inkrafttreten der zitierten europäischen VO veranlasst hat, kann daher nur als besonders vorausschauend, keinesfalls aber als ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft qualifiziert werden.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass in der Schweiz beim Auftreten von BSE-Fällen nur eine Kohortentötung vorgenommen wird. Denn diese kann objektiv dann nicht als ausreichend erachtet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der tatsächlichen Anknüpfungspunkte eine Eingrenzung des Infektionsursprungs und damit des Infektionsherdes auf die betreffende Kohorte gar nicht möglich ist und deshalb auf die Infektion über Futtermittel, damit aber auf eine Betroffenheit des Gesamtbetriebes, wie hier des Klägers, geschlossen werden muss.
Hinzu kommt, dass - jedenfalls nach dem hier maßgeblichen Wissensstand vom Januar 2001 - eine horizontale Übertragungsmöglichkeit zwar nicht nachgewiesen war, andererseits jedoch auch nicht als ganz unwahrscheinlich ausgeschlossen werden konnte (vgl. Stellungnahme des F.-L.-Instituts, Bl. 177 f. d. A.). Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht letztlich eingeräumt. Die Aussage, dass die horizontale Übertragung bei der Ausbreitung der Krankheit keine entscheidende Rolle spielt, beruht darauf, dass die Krankheit nicht so leicht übertragen wird wie eine Grippe oder die Windpocken beim Menschen. Denn dann hätte sich die Seuche weiter und schneller ausbreiten müssen. Ob allerdings unter bestimmten für den Erreger günstigen Bedingungen nicht doch in Einzelfällen eine Übertragung von Tier zu Tier stattfinden kann und auch tatsächlich stattfindet, ist bis heute nicht endgültig geklärt und wurde vor allem Anfang des Jahres 2001 aufgrund einer Häufung von BSE-Fällen in Deutschland für möglich gehalten, wie sich der erwähnten Stellungnahme entnehmen lässt (B. 177 f. d. A.). Auch von daher erschien die Tötung des gesamten Restbestandes, wie im vorliegenden Fall, aus Gründen der allergrößten Vorsicht als vertretbar.
Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass es in fachlicher Hinsicht unterschiedliche Auffassungen und Einschätzungen der Gefahrenlage gab und gibt, mit der Folge, dass auch unterschiedliche Wege zur Bekämpfung der Weiterverbreitung beschritten werden. Welcher der richtige und welche der falsche oder jedenfalls zu rigorose Weg ist, lässt sich objektiv kaum klären, stellt sich allenfalls aufgrund gewonnener Erfahrungen im Nachhinein heraus. Deshalb muss jeder Betroffene, so bitter dies im Einzelfall sein mag, damit leben, soweit in Deutschland im Vergleich zur Schweiz der rigorosere Weg der Tötung nicht nur der Kohorte, sondern des gesamten Viehrestbestandes praktiziert wird. Dies war jedenfalls Anfang 2001 die Maßnahme, die auf Bundesebene (Ergebnisse des zentralen BSE-Krisenstabes v. 25.11.2000; Bl. 73 ff., 77 d. A.) wie auch auf europäischer Ebene nach Maßgabe der oben zitierten Verordnung grundsätzlich für geeignet und für erforderlich gehalten wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch der Sichtweise entgegenzutreten, "dass nicht der Verbraucherschutz oder der Schutz von Tierbeständen vor Tierseuchen Triebfeder . . . war, sondern vielmehr die Bedienung der Interessen der Fleischwirtschaft, ohne Rücksicht auf die als Sündenbock dienenden" Tierhalter, weshalb von Politkern "medienwirksam in Szene gesetzte Rigorosität" geübt wurde, dabei habe man im Hinblick auf die Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse nicht mit dem Widerstand der betroffenen Tierhalter gerechnet (Beitrag in Agrarrecht v. Januar 1998, Bl. 35 f. d. A.). Denn angesichts der schrecklichen Krankheit mit tödlicher Folge, nicht zuletzt bei Übertragung der Infektion auf den Menschen, erscheint die Rigorosität bei der Bekämpfung der Rinderseuche BSE im Grundsatz nicht als unangemessen. Auch sind die Vermeidung von Panik in der Bevölkerung sowie die Beruhigung des Verbrauchers und damit der Schutz der Fleischwirtschaft durchaus billigenswerte Motive, wobei letztlich auch die Landwirte, die Viehhaltung betreiben, geschützt werden, weil sie als Erzeuger von den Beeinträchtigungen der Fleischwirtschaft unmittelbar betroffen sind, wenn der Verbraucher nämlich, wie tatsächlich geschehen, den Konsum aus Angst vor einer Ansteckung boykottiert. Es ist daher im Grundsatz durchaus nicht zu beanstanden, wenn die öffentliche Hand "unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen", wie sie § 18 TierSG ausdrücklich vorschreibt, der Bekämpfung der BSE-Seuche und zugleich der Vermeidung von Panik und zu erwartenden Boykottmaßnahmen den Vorzug gibt und dem betroffenen Tierhalter damit ein besonderes Opfer zumutet. Dabei kann in die Abwägung auch einfließen, dass der Erzeuger als solcher mit einem solchen Risiko rechnen muss, er im Übrigen mittelbar selbst geschützt wird und schließlich auch, dass das ihm auferlegte Sonderopfer durch Entschädigungsregelungen zu einem erheblichen Teil, im vorliegenden Fall ausgehend von der Schadensberechnung des Klägers etwa zu 2/3, "abgefedert" wird. Auch ist die Argumentation des beklagten Landes nicht von der Hand zu weisen, die Tötung des Restbestandes sei eine zwar einschneidende, wirtschaftlich aber die günstigste Maßnahme gewesen, weil die Absonderung der restlichen Herde und amtliche Beobachtung über die mehrere Jahre dauernde Inkubationszeit ohne Anspruch auf Entschädigung aus der Tierseuchenkasse zu erheblichen Einnahmeverlusten des Klägers geführt hätte. Auch unter diesem Blickwinkel ist deshalb bei der Ausübung des Ermessens im vorliegenden Fall
eine fehlerhafte Abwägung der beteiligten Interessen nicht festzustellen.
3. Da das beklagte Land somit rechtmäßig gehandelt hat, scheiden auch andere denkbare Anspruchsgrundlagen, insbesondere Amtshaftungsansprüche, von vornherein aus.
4. Auch ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs (vgl. allgemein: BGHZ 117, 240 = NJW 1992, 3229) kommt nicht in Betracht, weil die Entschädigungspflicht für Sonderopfer des Einzelnen durch rechtmäßige tierhygienische Maßnahmen in § 66 TierSG einfach gesetzlich abschließend geregelt ist (BGH WM 1991, 785 = NJW 1991, 1421 [BGH 08.11.1990 - III ZR 251/89]).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.