Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.03.2024, Az.: 3 U 10/24
Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes auf Zahlung von Vertragsstrafen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der widerrechtlichen Verwendung einer Entgeltklausel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.03.2024
- Aktenzeichen
- 3 U 10/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 23760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 11.12.2023 - AZ: 13 O 101/23
Rechtsgrundlage
- § 339 S. 2 BGB
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Bank hat gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem sie den Entgeltinformationen auf ihrer Webseite nicht die in der Unterlassungserklärung vereinbarten Zusätze hinzugefügt hat. 2. Die Entgeltinformationen sind im konkreten Fall auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Unterlassungserklärung erfasst sind.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 22. März 2024 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der klagende Verbraucherschutzverband begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vertragsstrafen aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Beklagte verpflichtete sich nach einer Abmahnung durch den Verein ... e.V. mit Sitz in ... am 19. Juni 2014 in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu,
"...ab sofort die Entgeltklausel
"Gutschrift/Lastschrift 0,40 €"
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel zukünftig wie folgt zu verwenden:
"Gutschrift/Lastschrift 0,40 €"
(wird nur erhoben, wenn die Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen)."
(...)
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Stadtsparkasse ... in einem Preis- und Leistungsverzeichnis veröffentlicht wird. (...)"
Die ursprünglich mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung (Anlage B 1, Bl. 189 Bd. I d.A.) hatte nach dem Wort Leistungsverzeichnis auch noch die Formulierung "...und/oder an anderer Stelle..." enthalten.
Die Beklagte verpflichtete sich ferner, für jede Zuwiderhandlung gegen die von ihr vertraglich übernommene Unterlassungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 5.001,00 € zu zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 (Bl. 22 Bd. I d.A.) zu den Akten gereichte strafbewehrte Unterlassungserklärung Bezug genommen.
Auf ihrer Homepage verwendet die Beklagte jedenfalls seit dem 8. Dezember 2019 eine als solche überschriebene "Entgeltinformation" mit u.a. folgendem Inhalt:
Für das Konto GiroDirekt:
Gutschrift einer Überweisung | In Euro aus den EWR-Staaten | 0, 22 EUR |
---|---|---|
Überweisung mit IBAN in EURO innerhalb der Sparkasse, je Gutschrift Überweisung mit IBAN in EURO von einem anderen Zahlungsdienstleister, je Gutschrift | 0,22 EUR | |
Lastschrift | In Euro aus EWR-Staaten Einreichung innerhalb der Sparkasse oder von anderen Zahlungsdienstleistern, je Einlösung | 0,22 EUR |
Für das Konto GiroClassic und das Basiskonto:
Gutschrift einer Überweisung | In Euro aus den EWR-Staaten | 0,55 EUR |
---|---|---|
Überweisung mit IBAN in EURO innerhalb der Sparkasse, je Gutschrift Überweisung mit IBAN in EURO von einem anderen Zahlungsdienstleister, je Gutschrift | 0,55 EUR | |
Lastschrift | In Euro aus EWR-Staaten Einreichungen innerhalb der Sparkasse oder von anderen Zahlungsdienstleistern, je Einlösung | 0,55 EUR |
Die Entgeltinformationen, wegen deren Inhalts im Übrigen auf das Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 33 ff. Bd. I d.A.) verwiesen wird, waren dabei nicht mit einem klarstellenden Zusatz versehen, dass die Entgelte nur erhoben werden, wenn Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen.
Der Kläger stellte der Beklagten deswegen am 11. Dezember 2019 drei Rechnungen (Anlagen K 6a bis 6c, Bl. 46 ff. Bd I d.A.) in Höhe von jeweils 5.001,00 €, mithin insgesamt 15.003,00 €, unter Fristsetzung für die Zahlung bis zum 18. Dezember 2019. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (Anlage K 8, Bl. 52 Bd. I d.A.) ab. Eine weitere Zahlungsaufforderung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2020 (Anlage K 9, Bl. 53 ff. Bd. I d.A.) blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger versuchte, durch einen Güteantrag vom 9. September 2022 (Anlage K 10, Bl. 60 ff. Bd. I d.A.), gerichtet an die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer ..., eine Einigung mit der Beklagten herbeizuführen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (Anlage K 11, Bl. 76 d.A.) gegenüber der IHK ... mit, dass sie ein Einigungsstellenverfahren ablehne. Die Einigungsstelle lehnte die Durchführung des Güteverfahrens mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 (Anlage K 12, Bl. 77 Bd. I d.A.) nach § 15 Abs. 8 UWG ab.
Die Beklagte hat sich gegen die auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 15.003,00 € gerichtete Klage verteidigt und insbesondere mit Nichtwissen die Identität des Klägers mit dem seinerzeit in ... gelegenen Verein bestritten sowie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Kläger sei klagebefugt. Auf die Voraussetzungen der §§ 3, 4 UKlaG komme es wegen der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht an; im Übrigen habe der Kläger diese Voraussetzungen aber auch hinreichend nachgewiesen. In der Sache stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. dem Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, weil er nachgewiesen habe, mit dem in diesem Vertrag begünstigten Verein identisch zu sein. Die Beklagte habe gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weil es sich bei den verwendeten Entgeltinformationen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) handele, die von der Verpflichtung erfasst seien. Deren Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe, dass die Verpflichtung auch für den vorliegenden Fall geltend solle. Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt, insbesondere sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Angemessenheit der vereinbarten Vertragsstrafe bestünden nicht. Der Anspruch des Klägers sei schließlich auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung sei mit dem Schlichtungsantrag gehemmt worden, auch wenn eine tatsächliche sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht bestanden habe. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs sei nicht gegeben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte meint insbesondere weiterhin, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien zu beweisen, dass der Kläger identisch mit dem Verein bzw. Rechtsnachfolger des Vereins sei, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten habe. Bei den verwendeten Entgeltinformationen handele es sich auch nicht um einbezogene AGB der Beklagten, weil diese lediglich der Übersicht für Interessierte dienten und keine rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen darstellten. Grundlage für die beanstandeten Klauseln sei § 6 Abs. 2 ZKG. Die EU-Durchführungsverordnung mache abschließende Vorgaben zur Befüllung des Musters der Entgeltinformation und verbiete weitergehende Einfügungen oder Äußerungen. Die Einfügung von Fußnoten konterkarierte das europäische Regelwerk und könnte von der Beklagten nicht verlangt werden. Die Beklagte hält den Anspruch des Klägers zudem weiterhin für verjährt, weil der Schlichtungsantrag bei der sachlich unzuständigen Stelle die Verjährung nicht gehemmt habe. Dem Kläger sei die fehlende Zuständigkeit aus anderen Verfahren bekannt gewesen. Jedenfalls sei der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden, weil die Beklagte bereits mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 die Zahlung und damit eine gütliche Einigung verweigert hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 5. März 2024 (Bl. 53 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag angekündigt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach derzeitiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist aktivlegitimiert (dazu nachfolgend 1.). Die Beklagte hat die mit der Klage begehrte Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 19. Juni 2014 verwirkt (dazu nachfolgend 2.). Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt (dazu nachfolgend 3.).
1. Die Beklagte rügt ohne Erfolg die vermeintlich fehlende Aktivlegitimation des Klägers.
Es geht vorliegend nicht um eine vom Kläger behauptete Rechtsnachfolge des Vereins, demgegenüber die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Vielmehr sind seit Juni 2014 schlichte Änderungen des Vereinsnamens und -sitzes erfolgt, die der Kläger mit den in erster Instanz vorgelegten Registerauszügen nachvollziehbar dargetan und belegt hat. Insbesondere hat der Kläger klargestellt, dass der aktuelle Vereinssitz sich in ... befindet - wie im Registerauszug ausgewiesen - und er in G. lediglich eine Geschäftsstelle unterhält. Letzteres ergibt sich auch aus der Mitteilung des Registergerichts vom 29. Juni 2023 (Bl. 215 Bd. I d.A.), die an den Kläger unter der "c/o"-Anschrift in G. adressiert ist. Diese Adresse findet sich auch im Beschluss der Einigungsstelle der IHK ... vom 16. Dezember 2022 (Anlage K 12, Bl. 77 Bd. I d.A.).
Demgegenüber ist das fortgesetzte pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unbeachtlich, zumal die Beklagte weder behauptet, von einem anderen Verein wegen der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung in Anspruch genommen worden zu sein, noch darlegt, dass ein vermeintlich namensgleicher Verein überhaupt existiert und wie in diesem Fall der Kläger in diesem Fall in Besitz der Unterlassungserklärung gekommen ist.
2. Die Beklagte hat die mit der Klage begehrte Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 19. Juni 2014 verwirkt.
Die Beklagte hat sich in der vorgenannten Unterlassungserklärung verpflichtet, die dort zitierte "Entgeltklausel" nicht mehr ohne den genannten Zusatz zu verwenden und "diese Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel" auch nicht "in einem Preis- und Leistungsverzeichnis" zu veröffentlichen. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, indem sie unstreitig den Entgeltinformationen auf ihrer Webseite nicht die in der Unterlassungserklärung vereinbarten Zusätze hinzugefügt hat.
Es erscheint bereits fraglich und geht auch aus dem angefochtenen Urteil für den Senat nicht unmissverständlich hervor, ob die vorstehende Vereinbarung der Parteien so zu verstehen ist, dass es sich bei der zu unterlassenden "Entgeltklausel" oder "inhaltsgleichen Klausel" um "einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen" handeln muss, wie die Beklagte meint, oder ob die Vereinbarung der Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass auch andere Informationen über Entgelte erfasst werden. Für letzteres könnte insbesondere sprechen, dass die Beklagte sich zur Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel "und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel" [Hervorhebung durch den Senat] verpflichtet hat.
Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich bei den streitgegenständlichen Entgeltinformationen jedenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (dazu a), mit deren Veröffentlichung die Beklagte entgegen ihrer Auffassung gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat (dazu b), wobei sie diesen Verstoß auch schuldhaft begangen hat (dazu c). Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen (dazu d).
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den mindestens seit Dezember 2019 veröffentlichten Entgeltinformationen auf der Homepage der Beklagten um von letzterer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Vertragsbedingungen haben die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand, d.h. die Begründung von Rechten und Pflichten der Parteien, die ohne die betreffende Klausel nicht oder in anderer Weise bestünden. Dieser konstitutive Charakter unterscheidet die Vertragsbedingungen von bloßen Informationen über tatsächliche Umstände oder künftiges Verhalten sowie von Hinweisen zur Rechtslage. Es entspricht dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB, dass bei der insoweit notwendigen Abgrenzung nicht auf den tatsächlichen Regelungsgehalt von Erklärungen abgestellt wird, wie er sich bei eingehender rechtlicher Würdigung ergibt; maßgeblich muss vielmehr sein, ob ein durchschnittlicher Adressat der betreffenden Erklärung den Eindruck gewinnen muss, die Erklärung begründe für ihn eine irgendwie geartete Verbindlichkeit (vgl. MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, § 305 Rn. 12 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Entgeltinformationen und der darin enthaltenen Darstellung der Kosten für die Kontonutzung nicht um einen bloßen unverbindlichen Hinweis, sondern um eine Vertragsbedingung mit Regelungsgehalt. Zwar wenden sich die vorvertraglichen Informationen (auch) an bloße Interessenten, die noch kein Konto bei der Beklagten unterhalten und die dementsprechend auch noch nicht in vertraglicher Beziehung oder konkreten Vertragsverhandlungen mit ihr stehen. Die Beklagte gibt jedoch mit den Entgeltinformationen einseitig den Inhalt des vertraglichen Rechtsverhältnisses vor, das mit den (potentiellen) Kunden eingegangen wird. Die entsprechenden Entgelte finden sich deshalb auch in inhaltsgleicher Form - allerdings mit dem gemäß der Unterlassungserklärung erforderlichen Zusatz - im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, auf das die Entgeltinformationen Bezug nehmen. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers enthalten daher (auch) die Entgeltinformationen die konkret von der Beklagten vorgegebene Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen und damit mehr als eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation erläuterungsbedürftiger Vertragsbedingungen herangezogen werden kann (vgl. zu einer versicherungsrechtlichen Verbraucherinformation: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 -, Rn. 33, juris).
Dass die Entgeltbedingungen als solche nicht Vertragsinhalt werden mögen, ist unerheblich, weil eine Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr schon dann vorliegt, wenn die betreffende Klausel in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86 -, BGHZ 101, 271-275, Rn. 16). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte mit der Veröffentlichung der Informationen gerade ihre Produkte im geschäftlichen Verkehr anbieten und dem Interessenten die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten ermöglichen will.
b) Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung der Entgeltinformationen im konkreten Fall die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
aa) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht daraus, dass die Beklagte das Musterformular nach § 9 Abs. 4 ZKG verwendet hat und zur Entgeltinformation nach § 5 ZKG gesetzlich verpflichtet ist.
Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verwendung gerade des Musterformulars der BaFin gemäß § 9 Abs. 4 ZKG nicht verpflichtend ist. Die gesetzlichen Vorgaben für Form und Gestaltung der Entgeltinformation in § 9 ZKG regeln lediglich, dass die Information. "klar und leicht verständlich" sowie "gut lesbar" hinsichtlich Schriftart und -größe sein und dem von der Kommission festzulegenden standardisierten Präsentationsformat und weiteren Gestaltungsvorgaben, u.a. hinsichtlich der Überschrift und eines aufzunehmenden Symbols, entsprechen muss. Bei Verwendung eines von der BaFin nach § 47 Abs. 2 ZKG zu veröffentlichenden Musters wird die Einhaltung der Anforderungen fingiert (§ 9 Abs. 4 ZKG).
Dass und warum die Beklagte unter diesen Umständen bei der Mitteilung der gesetzlich geschuldeten Informationen nicht - z.B. mittels der auch in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und an anderer Stelle auf Ihrer Webseite verwendeten Fußnoten bzw. Sternchenhinweisen oder auch unter den Vorbemerkungen zu der Entgeltinformation, in denen u.a. auf das Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen wird - den vertraglich geschuldeten Zusatz hätte anbringen können, ist auch in der Berufungsbegründung weder mit Substanz dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu der Informationserteilung in einem bestimmten Mindestumfang gesetzlich verpflichtet ist, reicht dafür nicht aus.
bb) Soweit die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hatte, die Veröffentlichung einer bloßen Entgeltinformation falle auch deshalb nicht unter die Unterlassungsverpflichtung, weil der im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Passus "...und/oder an anderer Stelle..." gestrichen worden sei, ist dieser Einwand aus den vorstehend unter a) ausgeführten Gründen unzutreffend, weil es sich jedenfalls um eine "inhaltsgleiche Klausel" im Sinne der Unterlassungsverpflichtung handelt.
c) Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte den Verstoß schuldhaft begangen hat, wendet sie sich in der Berufungsbegründung nicht. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
d) Bedenken an der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe, die der Kläger jeweils mit dem Mindestbetrag geltend macht, bestehen nicht und werden von der Beklagten auch weiterhin nicht geltend gemacht.
3. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass die Klageforderung nicht verjährt ist.
Der Kläger hat die am 31. Dezember 2022 auslaufende Verjährungsfrist durch die rechtzeitige Einreichung des Güteantrags bei der IHK ... im September 2022 gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB gehemmt. Auf die möglicherweise fehlende sachliche Zuständigkeit der Einigungsstelle bei der IHK ... kommt es für den Eintritt der Verjährungshemmung nicht an. Die verjährungsunterbrechende Wirkung eines bei einer gesetzlich anerkannten Gütestelle angebrachten Antrages hängt nicht davon ab, ob die angerufene Gütestelle im Einzelfall zuständig ist oder nicht. In der Rechtsprechung ist - anders als die Berufungsbegründung mit dem Hinweis auf die fehlende Hemmungswirkung einer "unzulässigen Klage" meint - seit langem anerkannt, dass auch die Klageerhebung sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens vor einem unzuständigen Gericht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Aus den gleichen Erwägungen muss auch der Anbringung eines Güteantrages bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen. Das folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltendmachung des Anspruchs durch die Anrufung einer Gütestelle der Klageerhebung hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung gleich zu erachten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, Rn. 16, juris, m.w.N.).
Soweit eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz allenfalls im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Streitbeilegungsstelle greifen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 -, Rn. 33 ff., juris), sind die Voraussetzungen für einen derartigen Rechtsmissbrauch vorliegend nicht erfüllt. Diesbezüglich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass sich allein aus der vorangegangenen Ablehnung der Zahlungsansprüche im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2019 (Anlage K 8, Bl. 52 Bd. I d.A.: ..."die uns mit Schreiben vom 11.12.2019 übersandten Aufforderungen zur Zahlung einer Vertragsstrafe weisen wir vollumfänglich zurück.") nicht eindeutig ergab, dass die Beklagte auch zu einem Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung keinesfalls bereit sein würde. So hätte eine etwaige Einigung beispielsweise auch darin bestehen können, dass die Beklagte ihren Internetauftritt ändert und der Kläger im Gegenzug auf den Vertragsstrafenanspruch bzw. einen Teil davon und/oder auf die Rechte aus der Unterlassungserklärung verzichtet. Jedenfalls kann aus der bloßen Zurückweisung einer Forderung nicht die eindeutige Ablehnung einer gütlichen Einigung gefolgert werden, wie sie im Falle des auch von der Berufungsbegründung zitierten o.g. Urteils des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35) offenbar vorgerichtlich ausdrücklich erklärt bzw. die Erklärung von der dortigen Beklagten behauptet worden war.
Der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, sie habe "jetzt erfahren ..., der Kläger {habe] in ähnlich gelagerten Fällen auch bei anderen Industrie- und Handelskammern solche Anträge gestellt, wobei regelmäßig von den entsprechenden Einigungsstellen die Zuständigkeit verneint worden war", ist unsubstantiiert und nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch - für dessen Vorliegen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist - schlüssig vorzubringen; Beweis dafür ist ohnehin nicht angeboten.
III.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels, ggf. zu dessen Rücknahme, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.