Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.03.2024, Az.: 14 U 122/23

Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen einem überholendem Motorrad und einem linksabbiegenden Traktorgespanns

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.03.2024
Aktenzeichen
14 U 122/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0313.14U122.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.07.2023 - AZ: 2 O 51/22
LG Hannover - 16.08.2023 - AZ: 2 O 51/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kommt es zwischen einem linksabbiegenden landwirtschaftlichen Gespann (bestehend aus Traktor und Heuwender mit einer Gesamtlänge von 9 Metern) und einem überholenden Motorrad zu einer Kollision während des Abbiegevorgangs, fließt die Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann mit 30 % - unabhängig von den jeweiligen Verschuldensanteilen im Übrigen - in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein (vgl. ähnlich für ein landwirtschaftliches Gespann mit einer Breite von 2,95 m im Begegnungsverkehr gegenüber einem Pkw: Senat, Urt. v. 04.03.2020 - 14 U 182/19, SVR 2020, 379).

  2. 2.

    Eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existiert nicht. Allein das Fehlen einer Regelung führt aber nicht "automatisch" zur Verneinung eines möglichen Mitverschuldens. Maßgeblich ist auch, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Für das Jahr 2021 lässt sich ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht feststellen.

In dem Rechtsstreit
W. M., ...,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
1. A. B., ...,
2. ... Versicherung,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (2 O 51/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.010,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien zu je 50 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. 5.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.768,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 11.06.2021.

Der Kläger ist Halter des Motorrads BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Beklagte zu 1) ist Halter der Zugmaschine mit Heuwender mit dem Kennzeichen ... und Versicherungsnehmer bei der Beklagten zu 2). Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad in N. OT M. die Straße "...". Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem landwirtschaftlichen Gespann vor ihm. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in diesem Bereich auf 50 km/h beschränkt. Der Kläger setzte zum linksseitigen Überholen an und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welcher nach links in die dortige Einmündung "S." abbog. Es bestand zum Unfallzeitpunkt auf dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art, das nach der Einmündung "S." endete.

Der Kläger wurde anschließend mit dem Rettungswagen in das KRH Klinikum N. verbracht. Der dortige stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 16.06.2021 an (Anlage K 5). Vom 14.01.2022 bis 21.1.2022 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Paracelsus Klinik im E., wo ihm rechtsseitig ein Hüftimplantat eingesetzt wurde. Es schloss sich eine Reha-Maßnahme in der D.Klinik B. bis zum 09.02.2022 an. Seit dem 09.02.2022 befand sich der Kläger zweimal wöchentlich in physiotherapeutischer ambulanter Behandlung (vgl. Arztberichte Anlage K 6 bis K 11).

Der Kläger machte in der Folgezeit mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2022 gegenüber der Beklagten zu 2) -unter Vorlage eines eingeholten DEKRA-Gutachtens (Anlage K 2)- einen Fahrzeugschaden in Höhe von 9.100,00 € (Wiederbeschaffungswert 11.800,00 € abzüglich Restwert in Höhe von 2.700,00 €) geltend. Ferner verlangte er die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 895,11 € sowie Arztkosten in Höhe von 16,91 € nebst Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Darüber hinaus forderte der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 22.000,00 €, mithin 1.295,43 € (Anlage K 12). Die Beklagte zu 2) leistete keine Zahlungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe unmittelbar nach Aufhebung des dort bestehenden Überholverbotes zum Überholen des Ackerschleppers angesetzt. Selbst, wenn ein Überholverbot bestanden hätte, wäre zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsbehörde das Verbot nur kurze Zeit nach dem Unfall für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt -insoweit unstreitig- aufgehoben hat. Der Beklagte zu 1) habe jedenfalls seinen Abbiegevorgang nach links begonnen, ohne den linken Fahrtrichtungszeiger gesetzt zu haben. Er habe weder in den Rückspiegel geschaut noch den Schulterblick ausgeführt, weshalb er den Kläger übersehen habe. Ferner hat der Kläger behauptet, dass er infolge des Unfalls Verletzungen am rechten Oberschenkel, an der Hüftpfanne und am Becken erlitten habe. Da in der Folgezeit die Schmerzen im Oberschenkel-Hüftbereich weiter zugenommen hätten, sei ein weiteres MRT veranlasst worden, aus dem sich ergeben habe, dass der Hüftknochen unterversorgt gewesen sei (Hüftnekrose), weshalb dem Kläger am 14.01.2022 im Endoprothetik Zentrum H. rechtseitig eine vollständig neue künstliche Hüfte eingesetzt worden sei. Dieser Krankheitsverlauf sowie die sich anschließenden Reha- und physiotherapeutischen Maßnahmen seien auf den Unfall zurückzuführen, weshalb die Beklagten zum Ersatz von Arztkosten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet seien.

Die Beklagten haben in erster Instanz behauptet, dass sich der Beklagte zu 1) vor der Betätigung das Fahrtrichtungsanzeigers und nochmal bei Einleitung des Abbiegevorgangs vergewissert habe, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werde. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Gefährdung nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe vielmehr noch innerhalb der Überholverbotszone zum Überholen angesetzt. Zudem sei der Kläger mit deutlich höherer Geschwindigkeit als die erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die Beklagten haben erstinstanzlich außerdem mit Nichtwissen bestritten, dass das vorgelegte DEKRA-Gutachten vom 02.11.2021, erstellt am 22.10.2022, den streitgegenständlichen Unfallschaden vom 11.06.2021 abbildet. Ferner haben sie Höhe und Angemessenheit der einzelnen Positionen in der Rechnung des privat beauftragten Gutachters vom 02.11.2021 (Anlage K3) in Abrede gestellt und bestritten, dass der Betrag in Höhe von 895,11 € seitens des Klägers gezahlt worden sei. Weiterhin haben die Beklagten bestritten, dass die Verletzungen an Oberschenkel, Hüfte und Becken mit der Folge einer Hüftimplantation unfallbedingt entstanden seien. Dementsprechend beruhten auch die Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Physiotherapie nicht auf dem Unfallereignis. Hilfsweise haben die Beklagten vorgebracht, dass sämtliche Verletzungsfolgen bei ordnungsgemäßer Motorradschutzbekleidung nicht oder zumindest nicht in der Intensität eingetreten wären. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Auffassung, dass das (erstinstanzlich) geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,00 € übersetzt sei.

Das Landgericht Hannover hat zum Unfallhergang ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. M. eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Mit am 14.08.2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger -den Feststellungen des Sachverständigen folgend- seinen Überholvorgang noch im Bereich des dort geltenden Überholverbotes eingeleitet und somit gegen das Verkehrszeichen 280 verstoßen habe. Dass das Überholverbot später aufgehoben worden sei, spiele keine Rolle. Darüber hinaus habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 S. 3 StVO verstoßen, da er die Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h überschritten gehabt habe. Dem Beklagten zu 1) falle hingegen kein Regelverstoß zur Last, insbesondere liege kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor; einen solchen habe der Kläger jedenfalls nicht beweisen können. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1) komme von vornherein nicht in Betracht, da durch das Überholen in der Überholverbotszone ein atypischer Geschehensablauf vorliege. Der Gerichtssachverständige habe festgestellt, dass sich der Kläger mit seinem Motorrad bereits im Überholvorgang auf der linken Fahrspur oder aber im Bereich der Fahrbahnmitte im Zuge des Spurwechsels nach links befunden habe, als der Beklagte zu 1) seinen Abbiegevorgang ca. 2 Sekunden vor der Kollision begonnen habe. Damit sei dem Kläger gerade nicht der Beweis gelungen, dass er den geplanten Überholvorgang im Falle einer doppelten Rückschau zwingend hätte wahrnehmen müssen. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 Abs. 1, 2; 18 Abs. 3 StVG seien die Verkehrsverstöße der Klägerseite derart schwerwiegend, dass die -wenn auch erhöhte- Betriebsgefahr des Ackerschleppers samt Heuwender dahinter zurücktrete.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, soweit das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Er verfolgt in zweiter Instanz sein Rechtsschutzziel in Höhe von 50 % der ursprünglich geltend gemachten Klageforderungen unter Anrechnung eines Mithaftungsanteils des Klägers in eben dieser Höhe weiter.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt habe, dass es sich lediglich um eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h gehandelt habe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Überholverbotszone in der Zeit nach dem Unfall von der Straßenverkehrsbehörde so verrückt worden sei, dass der seinerzeitige Unfallort nun nicht mehr innerhalb dieser Verbotszone liege. Demnach müsse im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzung berücksichtigt werden, dass es sich eben nicht um einen besonders unfallträchtigen Ort handele. Ferner habe das Landgericht im Rahmen der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1) die Erfüllung seiner Obliegenheit zur doppelten Rückschaupflicht nicht bewiesen habe. Diesbezüglich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die doppelte Rückschaupflicht für den Beklagten zu 1) auch bei einer Strecke mit einem Überholverbot galt. Außerdem habe auch der Kläger bewiesen, dass der Beklagte zu 1) seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei, da dieser andernfalls das sich nähernde Motorrad auf der über 500 m geradeaus verlaufenden Landstraße rechtzeitig erkannt hätte. Ferner hätte das Landgericht auch die erhöhte Betriebsgefahr des Ackerschleppers berücksichtigen müssen. Das Verhalten des Klägers sei nicht derart gravierend gewesen, dass die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktrete.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hannover - 2 O 51/22 - vom 21.07.2023 zu verurteilen,

  1. 1.

    an den Kläger 5.018,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen;

  2. 2.

    an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5.750,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen;

  3. 3.

    an den Kläger 1.054,10 EUR (vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Kläger grob rücksichtslos in eine selbstgefährdende, lebensgefährliche Gefahrensituation gebracht habe, indem er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit bei bestehendem Überholverbot und zudem mit fehlender Schutzkleidung zum Überholen angesetzt habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll 20.02.2024 verwiesen (Bl. 50 ff. e A).

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB i. V. m. § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz seines hälftigen, ursächlich auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhenden materiellen Schadens in Höhe von 5.018,51 €. Im Übrigen steht ihm ein Schmerzensgeld gem. § 253 BGB in Höhe von 5.750,00 € zu.

1.

Die Haftungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 StVG liegen für beide Unfallbeteiligten vor. Der Unfall war auch für keine der Parteien -wie es insbesondere der Beklagte zu 1) meint- unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 ZPO, wobei der Maßstab eines sog. Idealfahrers anzulegen ist, also von einem Fahrzeugführer auszugehen ist, der ein Fahrverhalten an den Tag legt, das in der konkreten Verkehrssituation alle möglichen Gefahrmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt und berücksichtigt (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021 -7 U 21/20-, NJOZ 2022, 790). Den entsprechenden Entlastungsbeweis hat derjenige zu führen, der sich auf ihn beruft. Keiner Partei ist das gelungen. Denn da sowohl dem Kläger (Verstoß gegen das bestehende Überholverbot) als auch dem Beklagten zu 1) (Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau) unfallkausale und im Folgenden näher begründete Verkehrsverstöße zur Last fallen, die einem sog. Idealfahrer nicht unterlaufen wären, war der Unfall für beide Parteien nicht unvermeidbar. Deshalb hängt der jeweilige Haftungsumfang gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Auflage 2022, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen. Bei der Abwägung muss jeder Halter die zu Ungunsten des gegnerischen Halters zu berücksichtigenden Umstände beweisen (Heß a. a. O. Rn. 13; Senat, Urt. v. 08.05. 2018 - 14 U 9/18 -, juris). Entscheidendes Kriterium für die vorzunehmende Abwägung ist der Verursachungsbeitrag und damit das Ausmaß, in dem zur Schadensentstehung beigetragen wurde. Es kommt danach für die Haftungsverteilung maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BeckOGK/Walter, Stand 1.1.2022, § 17 Rn. 28, 38, 45).

Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß des Klägers gegen das am Unfallort geltende Überholverbot (§ 41 Abs. 1 StVO i. v. m. Anlage 2, lfd. Nr. 53 Verkehrszeichen 276) angenommen. Dies wird mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen. Im Übrigen fuhr der Kläger zwar mit 57 km/h, also mit überhöhter Geschwindigkeit, so dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich dieser aber nicht unfallursächlich ausgewirkt. Davon ist der Senat auf Grund der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. überzeugt. Er hat in der mündlichen Verhandlung anhand einer Computersimulation näher erläutert, dass der Kläger bei einer langsameren Fahrweise innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht "nur" gegen das Vorderrad des Traktors gefahren, sondern sogar zwischen dessen Räder geraten wäre. Der Sachverständige, der senatsbekannt über langjährige Erfahrungen mit der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen verfügt, hat den Unfall in seinem bereits in erster Instanz erstellten Gutachten in sich schlüssig, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Nachfragen des Senats und der Parteivertreter hat er ebenso belastbar beantwortet und seine Antworten anhand des Gutachtens und der computeranimierten Simulation erläutert. Dabei ist er von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus folgenden Ergebnisse logisch und widerspruchsfrei ausgeführt, so dass der Senat den Feststellungen des Sachverständigen folgt und diese zur Grundlage seiner Entscheidung macht.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, also ein Überholen bei unklarer Verkehrslage, ist hingegen nicht anzunehmen, da -entsprechend dem Gutachten- technisch nicht aufklärbar ist, ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) gesetzt hatte. Insoweit bleiben die Beklagten für diese Behauptung beweisfällig.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Diese Norm schreibt zum Schutz des nachfolgenden Verkehrs und zur Unfallverhütung die sog. doppelte Rückschaupflicht vor. Danach ist zunächst auf den nachfolgenden Verkehr vor dem Einordnen zum Zwecke des Abbiegens immer zu achten. Ferner ist nach dem Einordnen und kurz vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr erneut zu achten. Die Notwendigkeit folgt daraus, dass sich Verkehrslagen auch kurzfristig und schnell ändern können. Die doppelte Rückschau kann nur unterbleiben, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dies kann selbst in einer Überholverbotszone (oder auch einer durchgezogenen Linie) nicht angenommen werden, da mit verbotswidrig Überholenden gerechnet werden muss (vgl. OLG Jena, Urt. v. 09.02.2022 - 2 U 504/20 -, BeckRS 2022, 5234; so auch bereits OLG Bamberg, Urt. v. 07.05.1985 - 5 U 224/84 -, juris). Ob zu Lasten des Beklagten zu 1) der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschauverpflichtung beim Linksabbiegen in einer Überholverbotszone spricht, kann hier dahingestellt bleiben, da die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) auf Grund der gutachterlichen Unfallrekonstruktion nachgewiesen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Computersimulation und einer digitalen Sichtlinie überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) den Kläger bei Durchführung der (zweiten) Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen hätte sehen können und müssen; dies selbst dann, wenn man den technisch spätesten Zeitpunkt des klägerseitigen Ausscherens zu Grunde legt. Soweit die Beklagten an dieser Stelle einwenden, dass es aus Sicht des Beklagten zu 1) auch hätte sein können, dass sich der Kläger mit seinem Motorrad nur links habe einordnen wollen, um dann ebenfalls abzubiegen, ist das sicherlich ein denkbarer Geschehensablauf; genauso denkbar wie der Fall, in dem der Kläger nach links ausschert, um zu überholen. Auch dann hätte der Beklagte zu 1) -wenn er den Kläger auf seinem Motorrad tatsächlich gesehen hätte- aber abwarten müssen und nicht abbiegen dürfen, da ein derartiges Verhalten gerade nicht eindeutig gewesen wäre. Aus Sicht des Beklagten zu 1) hätte sich damit im Hinblick auf den beabsichtigen Abbiegevorgang kein Unterschied ergeben.

Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, das Überholverbot zu beachten und so den Unfall zu vermeiden. Der Beklagte zu 1) hätte im Rahmen der Rückschau den Kläger erkennen können und sein Abbiegemanöver daher zurückstellen müssen. Beide Verursachungsbeiträge haben aus Sicht des Senats zur Schadensentstehung beigetragen. Unerheblich ist dabei -entgegen der Auffassung des Klägers-, dass die Überholverbotszone im Nachhinein verändert worden ist. Insbesondere geht es nicht darum, ob es sich um eine unfallträchtige Stelle handelt, sondern darum, dass eine straßenverkehrsrechtliche Regelung im Unfallzeitpunkt für jedermann bestanden hat, auf die sich die übrigen Verkehrsteilnehmer einstellen und die durch den Kläger missachtet worden ist. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die dabei an bestimmte Richtlinien gebunden ist (wie z. B. § 41 StVO), und nicht der jeweilige Fahrzeugführer in der konkreten Verkehrssituation. Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.03.2024 erstmalig in der Berufungsinstanz behaupten, dass der Kläger gleichzeitig mehrere hinter dem Traktor des Beklagten zu 1) fahrende Fahrzeuge überholt habe -von der Gegenseite mit Schriftsatz vom 08.03.2024 bestritten-, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, das in der Berufungsinstanz -unabhängig von weiteren Verspätungsregeln- nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, zu denen die Beklagten schon nichts weiter vortragen, so dass sie damit ausgeschlossen sind.

Im Rahmen der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeuggespann des Beklagten zu 1) -bestehend aus Traktor und Heuwender- mit einer Länge von ca. 9 Metern eine grundlegend höhere Betriebsgefahr als dem Motorrad des Klägers zukommt, die der Senat mit 30 % bemisst (vgl. ähnlich für ein landwirtschaftliches Gespann mit einer Breite von 2,95 m im Begegnungsverkehr gegenüber einem Pkw Senat, Urt. v. 04.03.2020 - 14 U 182/19 -, SVR 2020, 379). Vorliegend haben sich die Länge und Unübersichtlichkeit des Beklagtenfahrzeugs auch kausal in dem Unfallgeschehen ausgewirkt, wie der Sachverständige in seiner Anhörung anhand von Sichtachsen dargelegt hat.

Der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die doppelte Rückschaupflicht erreicht, zusammen mit der erhöhten Betriebsgefahr, jedenfalls den nur noch vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Haftungsanteil von 50 %, weshalb es auf die Festlegung einer ggf. weiterreichenden konkreten Quote nicht ankommt.

Ein vollständiges Zurücktreten der Verursachungsanteile des Beklagtenfahrzeugs kommt bereits aufgrund des festgestellten Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht in Betracht (s.o.).

2.

a)

Im Hinblick auf die Schadenshöhe steht dem Kläger der geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.550,00 € gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu (50 % von 9.100,00 €).

Soweit die Beklagten die Unfallkausalität der in dem privat eingeholten DEKRA-Gutachten vom 02.11.2021 dokumentierten Schäden an dem Motorrad insgesamt und pauschal bestreiten, ist dies rechtlich unbeachtlich. Das Motorrad musste nach dem Unfall unstreitig abgeschleppt werden, war also nicht mehr fahrbereit. Der Kläger hielt sich nach dem Unfall vom 11.06.2021 bis Anfang Februar 2022 im Krankenhaus und in der D.Klinik zur Reha auf und konnte das Fahrzeug auch aus diesem Grunde nicht nutzen. Die in dem DEKRA-Gutachten dokumentierten Unfallschäden stimmen überdies mit dem von dem Sachverständigen M. rekonstruierten Unfallablauf überein. Insoweit wird auf Seite 3 des DEKRA-Gutachtens und auf die Seiten 4 und 5 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Bezug genommen. Es bestehen nach alledem keinerlei Anhaltspunkte für eine ereignisfremde Schadensverursachung. Die Beklagten hätten deshalb unter Berücksichtigung der Dokumentenlage vortragen müssen, welche der einzelnen Schäden, die zu den aufgeführten Kostenpositionen führen, nicht aus dem Unfall herrühren, was sich dann wiederum auf den Wiederbeschaffungsaufwand hätte auswirken können (ähnlich OLG Frankfurt, Urt. v. 12.02.2020 - 2 U 43/19 -, NJW-RR 2020, 600, 602 [OLG Dresden 13.01.2020 - 4 U 2339/19]). Weitere Einwände haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz bis zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 erhoben.

b)

Im Hinblick auf die entstandenen Gutachterkosten steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 447,56 € (50 % von 895,11 €) gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 250 S. 2 BGB zu.

aa)

Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Kfz beauftragen und von dem Unfallgegner nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, VersR 2013, 1590 Rn. 27). Der Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017 - VI ZR 61/17 -, NJW 2018, 693). Entfällt die Indizwirkung der Rechnung, weil diese noch nicht bezahlt wurde, steht dem Sachverständigen gleichwohl die übliche Vergütung zu (BGH, Urt. v. 05.06.2018 - VI ZR 171/16 -, NJW 2019, 430, juris Rn. 18).

Zu einer Überprüfung der vom privat beauftragten Sachverständigen im Einzelnen abgerechneten Positionen und Preise auf deren Erforderlichkeit oder Angemessenheit ist der Senat allerdings nur gehalten, soweit diese von den Beklagten dem Grunde und/oder der Höhe nach substantiiert beanstandet werden. Denn hier ist insbesondere unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass mit Blick auf die konkreten Umstände bestimmte Kosten zur Schadensbehebung erforderlich waren. Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag der Beklagten deshalb nicht, da sie nur die Positionen aus der Rechnung des Sachverständigen auflisten und pauschal zu jedem einzelnen Posten -ohne nähere Ausführungen- anmerken, dass die Erstattungsfähigkeit, die Höhe und die Angemessenheit bestritten werden. Hier hätten die Beklagten zumindest darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die Positionen für überhöht halten und ggf. welcher Preisrahmen aus ihrer Sicht angemessen wäre.

Der Senat hat im Übrigen mit Blick auf die Höhe der Rechnung von ca. 900,00 € und mit Blick auf eine Vielzahl von Vergleichsfällen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten die übliche Vergütung eines Sachverständigen (deutlich) übersteigen, so dass dem Kläger im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) die noch geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 50 % des ursprünglich geltend gemachten Betrags zuzusprechen waren.

bb)

Der Befreiungsanspruch, der -geht man davon aus, dass die Rechnung (noch) nicht bezahlt ist- zunächst gegen die Beklagten bestand, hat sich gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagten haben die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess (Klageerwiderung Seite 5, Bl. 25 d. A.) im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015 - I ZR 224/13 -, NJW-RR 2016, 155; Urt. v. 24.07.2012 - II ZR 297/11 -, NZG 1024,1026; OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2012 - I-4 U 134/12 -; Grüneberg/Grüneberg, 81. Auflage 2021, § 250 Rn. 2).

c)

Soweit Arztkosten in Höhe von 8,46 € (50 % von 16,91 €) geltend gemacht werden, ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. Inhaltlich wird zu der Rechnung, die darüber hinaus an die Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert ist, nichts vorgetragen. So ist nicht klar, um welche Fotokopien es beispielsweise geht. Die Klage war insoweit abzuweisen.

d)

Ein Anspruch auf die Kostenpauschale in Höhe der geltend gemachten 12,50 € ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 287 BGB.

e)

Ferner steht dem Kläger auch ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.750,00 € (50 % von 11.500,00 €) gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu.

Soweit die Beklagten auch hier die Unfallkausalität der eingetretenen Verletzungsfolgen pauschal bestreiten, ist dies wiederum unerheblich. Der Kläger ist unstreitig unmittelbar nach dem Unfall mit dem Rettungswagen in das Klinikum KRH N. verbracht worden, wo u. a. die Diagnosen "Traumatische Hüftgelenksluxation", "Vordere Beckenringfraktur mit Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes links" und "Fraktur des Processus spinosus des HWK 6" gestellt worden sind. Dass diese Verletzungen bereits vor der Kollision bestanden haben sollen, ist aus Sicht des Senats nicht anzunehmen und wird von den Beklagten auch nicht plausibel dargelegt. Darüber hinaus ergeben die seitens des Klägers vorgelegten medizinischen Unterlagen (Anlagen K 3 bis K 11), dass sich während des Heilungsverlaufs eine Hüftnekrose entwickelt habe (insb. Bericht Paracelsus Klinik Anlage K 10), die sodann zu einer Implantation des rechten Hüftgelenks führte. Dem substantiierten Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Es genügt mit Blick auf die unstreitige Unfallkollision und die medizinische Dokumentenlage nicht, dass die Beklagte die Unfallkausalität pauschal in Abrede stellt, so dass eine weitere Beweisaufnahme zu den Unfallfolgen nicht angezeigt war.

Das Schmerzensgeld ist auch der Höhe nach angemessen. Die Verletzungsfolgen sind erheblich. Der Kläger befand sich unmittelbar nach dem Unfall zunächst in stationärer Behandlung im Klinikum N. vom 11.06.2021 bis 16.06.2021. Dann folgten ambulante Behandlungen wegen anhaltender Schmerzen im rechten Bein/Knie am 24.06.2021, 10.08.2021 und am 24.08.2021. Danach schloss sich eine weitere stationäre Behandlung in der Paracelsus Klinik für die Hüftimplantation vom 14.01.2022 bis 21.01.2022 an, worauf die Reha-Maßnahme in der D.Klinik vom 21.01.2022 bis 9.02.2021 folgte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verletzungen zu erheblichen Schmerzen und zumindest vorübergehend mobilen und sozialen Einschränkungen geführt haben. Zu berücksichtigen waren ferner die aufgetretene Komplikation in Form einer Hüftnekrose und die darauffolgende Hüfttransplantation. In der Gesamtschau all dessen erachtet der Senat den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag von 5.750,50 € unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50 %, der zumindest als Bemessungsfaktor für das Schmerzensgeld heranzuziehen ist, für angemessen (vgl. z. B. OLG Schleswig, Urt. v. 22.06.2017 - 11 U 109/16 -, BeckRS 2017, 117438 (Beckenfraktur sowie Ellenbogenverletzung 14.000,00 € bei Mithaftung von 1/3 - allerdings 8-monatiger stationärer Aufenthalt); LG Aachen, Urt. v. 10.07.2009 - 7 O 272/07 -, BeckRS 2011, 2504 (Beckenringfraktur / Beckenfraktur mit Dauerfolgen und Harnweginfektion 12.000,00 € keine Mithaftung); OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.1992 - 19 U 16/92 -, BeckRS 1992, 12557 (Beckenfraktur mit Dauerschaden ca. 10.000,00 € keine Mithaftung).

3.

Soweit die Beklagten weiter einwenden, dass die Verletzungsfolgen durch das Tragen von Motorradschutzkleidung, insbesondere einer Motorradhose, nicht oder nicht derart schwerwiegend eingetreten wären, kommt ein anspruchskürzendes Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

Eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existiert nicht. Allein das Fehlen einer Regelung führt aber nicht "automatisch" zur Verneinung eines möglichen Mitverschuldens. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht nur nach geschriebenen Normen, sondern kann im Einzelfall weitergehen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der BGH hat dazu bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen (BGH, Urt. v. 30.01.1979, - VI ZR 144/77 - hier Schutzhelmpflicht eines Moped-Fahrers oder auch BGH, Urt. v. 09.02.1965 - VI ZR 253/63 -, NJW 1965, 1075). Unabhängig davon, dass die Beklagten zu einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein im Jahr 2021 selbst nichts vortragen, hat der BGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13 - (Schutzhelm Radfahrer) auf die Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen zurückgegriffen (www.bast.de; so auch bereits Senat, Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 113/13 -, NVZ 2014 Rn. 305, 308 zum Tragen eines Fahrradhelms im Jahr 2009). Orientiert man sich auch hier an dieser Vorgehensweise, ist auf der entsprechenden Internetplattform (https://www.bast.de/DE/Publikationen/DaFa/2022-2021/2022-02.html?nn=1836400) die Information zu finden, dass im Jahr 2021 nur 45,9 % der Motorradfahrer neben dem Helm weitere Schutzkleidung trugen, wobei im Rahmen der Datenerhebung keine Differenzierung nach der Art der Schutzkleidung erfolgte. Komplette Schutzkleidung trugen hingegen lediglich 24,6 % der Fahrer. Unabhängig davon, dass die Statistik nicht erklärt, was unter "kompletter" Schutzkleidung zu verstehen ist (kritisch dahingehend OLG München, Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 4256/16 -, BeckRS 2017, 112372 Rn. 16), vermag der Senat selbst bei Zugrundelegung des Prozentsatzes von 45,9 % nicht auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen einer Motorradhose beim Motorradfahren im Jahr 2021 schließen, das hier anspruchskürzend zu berücksichtigen wäre. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich das Nichttragen einer Motorradhose verletzungskausal -was bei der Anstoßkonfiguration und dem daraus resultierenden Verletzungsbild auch sehr zweifelhaft scheint- ausgewirkt hat.

4.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Dabei ist ein Gegenstandswert von 10.760,06 € zu Grunde zu legen, so dass sich der vorgenannte Betrag ergibt (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 865,80 € zzgl. Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 € zzgl. 19 % MwSt.).

5.

Die jeweiligen Zinsansprüche folgen aus §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 07.03.2022 zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 17.03.2022 aufgefordert, so dass sich die Beklagten ab dem 18.03.2022 in Verzug befanden.

6.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.03.2024 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Zwar ist die Benachrichtigung der Parteien von der seitens des Senats veranlassten Ladung des Sachverständigen M. zum Termin am 20.02.2024 versehentlich unterblieben (§ 273 Abs. 4 S. 1 ZPO). Der im Termin für die Beklagten erschienene unterbevollmächtigte Rechtsanwalt hat dies allerdings nicht gerügt, sondern ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Fragen an den Sachverständigen gerichtet, streitig zur Beweisaufnahme verhandelt und die Sachanträge gestellt (Bl. 50 ff. e. A.), so dass § 295 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. Prütting, in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 29). Der Unterbevollmächtigte hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Soweit die Beklagten gleichzeitig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen, wäre das Ergebnis der Beweisaufnahme nur dann nicht verwertbar, wenn der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.03.2024 neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielte (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2008 - II ZR 210/06 -, DStR 2008, 1891). Dies ist indes nicht der Fall. Die dort aufgeführten Fragen an den Sachverständigen M. hat dieser bereits im Termin am 07.03.2024 klar und unmissverständlich beantwortet. So hat der Sachverständige anhand einer digitalen Darstellung - in der die Bauweise des Traktors (höhere Sitzposition etc.) berücksichtigt worden ist - erläutert, dass er den technisch spätesten Ausscherzeitpunkt des Klägers zu Grunde gelegt hat. In dem Moment hätte der Beklagte zu 1) ihn sowohl durch einen Blick in den Rückspiegel (Seite 2 des Protokolls) als auch im Rahmen der doppelten Rückschau (Seite 3 des Protokolls) - auf die es entscheidend ankommt (s. o.) - sehen können und müssen. Trotz mehrfacher und kritischer Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter - auch desjenigen der Beklagten - hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar an seinen Feststellungen festgehalten (s. o.). Soweit die Beklagten erneut die Frage nach der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit aufwerfen, ist diese bereits im erstinstanzlichen Gutachten beantwortet worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in der Berufungsinstanz in Höhe von 8,46 € war -im Verhältnis zur Gesamtforderung betrachtet- sehr gering (0,6 %) und hat keine höheren Kosten veranlasst, so dass den Beklagten die gesamten Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG festgesetzt.