Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.03.2024, Az.: 5 U 114/23

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten; Berücksichtigung aller verfassungsrechtlich geschützten Positionen bei der Durchführung der Interessenabwägung der Rechts aller Beteiligten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.03.2024
Aktenzeichen
5 U 114/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 14099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0321.5U114.23.00

Fundstelle

  • MDR 2024, 640-641

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.

Ob die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Amtsgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. April 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit diese sich gegen folgende Bestandteile des Tenors des angefochtenen Urteils richtet:

Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,

  • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber allen Mitgliedern des Kleingartenvereins O. e.V. folgende Erklärung zu widerrufen:

  • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück.

Auf die Berufungen des Beklagten sowie des Klägers wird das vorgenannte Urteil - unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Berufungen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, folgende Äußerung wörtlich oder sinngemäß weiter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

  • Der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück,

  • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück.

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber allen Mitgliedern des Kleingartenvereins O. e.V. folgende Erklärungen zu widerrufen:

  • Der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück,

  • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sämtliche weiteren Schäden des Klägers zu ersetzen hat, die aus seinen Behauptungen

  • der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück,

  • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück,

entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 85 % und der Beklagte 15 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien sind Mitglieder im Kleingartenverein O. e.V. in S., der ca. 60 bis 80 Mitglieder hat. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, auf Widerruf bereits getätigter Äußerungen, auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache insoweit stattgegeben, als es den Unterlassungsantrag des Klägers in Bezug auf zwei bestimmte Äußerungen sowie das an den Beklagten gerichtete Verbot, es zu unterlassen, den Kläger zu fotografieren, sowie hinsichtlich der beiden vorgenannten Äußerungen auch den Widerrufsanspruch zugesprochen hat. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den von ihm seiner Verurteilung zugrunde gelegten beiden Äußerungen des Beklagten um rechtswidrige Tatsachenbehauptungen handele, weshalb insoweit jeweils ein Unterlassungs- sowie ein Widerrufsanspruch bestehe. Auch das Fotografieren des Klägers durch den Beklagten sei rechtswidrig gewesen, weshalb auch insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Bei den weiteren streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um Werturteile, die nicht rechtswidrig seien. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter, soweit eine Verurteilung durch das Landgericht erfolgt ist. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge, soweit diesen das Landgericht nicht stattgegeben hat, nur zum Teil weiter. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Verden zu 1 O 148/22 aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, und unter Aufhebung des Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

sowie

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 21.04.2023 verkündeten Urteils des LG Verden, 1 O 148/22, den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen,

    folgende Aussagen wörtlich oder sinngemäß weiter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

    • Der Kläger habe Unwahrheiten und Bösartigkeiten vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht verbreitet und versuche damit auch, die Mitglieder hinters Licht zu führen und zu verwirren,

    • der Kläger habe am Sonntag unsere russlanddeutschen Mitglieder im Vereinsgelände um sich versammelt, um sie mit all den Unwahrheiten und Bösartigkeiten wortreich für dumm zu verkaufen,

    • der Kläger habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum,

    • ohne den Ausschluss des Klägers werde es im Verein keine Ruhe, kein Ende des vergifteten Klimas und keine ordnungs- und satzungsgemäße Vereinsführung durch den Vorstand und Mitgliedsversammlung geben,

  2. 2.

    gegenüber allen Mitgliedern des Kleingartenvereins G. O. e.V. folgende Erklärungen zu widerrufen:

    • der Kläger habe Unwahrheiten und Bösartigkeiten vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht verbreitet und versuche damit, auch die Mitglieder hinters Licht zu führen und zu verwirren,

    • der Kläger habe am Sonntag unsere russlanddeutschen Mitglieder im Vereinsgelände um sich versammelt, um sie mit all den Unwahrheiten und Bösartigkeiten wortreich für dumm zu verkaufen,

    • der Kläger habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum,

    • ohne den Ausschluss des Klägers werde es im Verein keine Ruhe, kein Ende des vergifteten Klimas und keine ordnungs- und satzungsgemäße Vereinsführung durch den Vorstand und Mitgliedsversammlung geben,

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  4. 4.

    festzustellen, dass der Beklagte sämtliche weiteren Schäden des Klägers zu ersetzen hat, die sich aus seinen Behauptungen

    • der Kläger greife in seiner Klage auf eine Fülle von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück,

    • der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück,

    • der Kläger habe Unwahrheiten und Bösartigkeiten vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht verbreitet, und versuche, damit auch die Mitglieder hinters Licht zu führen und zu verwirren,

    • der Kläger habe am Sonntag unsere russlanddeutschen Mitglieder im Vereinsgelände um sich versammelt, um sie mit all den Unwahrheiten und Bösartigkeiten wortreich für dumm zu verkaufen,

    • der Kläger habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum,

    • ohne den Ausschluss des Klägers werde es im Verein keine Ruhe, kein Ende des vergifteten Klimas und keine ordnungs- und satzungsgemäße Vereinsführung durch den Vorstand und Mitgliedsversammlung geben,

    entstehen,

  5. 5.

    den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin C. A. über die bereits ausgeurteilten 280,60 € hinaus von weiteren 259,90 € freizustellen,

sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

B.

Die Berufungen des Klägers sowie des Beklagten haben nur zum Teil Erfolg.

I. Berufung des Beklagten:

1. Ziffer 3 des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Fotografieren"):

Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

a) Der Senat hat diesbezüglich unter Gliederungspunkt B. I. 1. seines Hinweisbeschlusses Folgendes ausgeführt:

"Insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats Erfolg haben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Ob und in welchem Umfang allerdings bereits die - wie hier - Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, juris Rn. 15).

b) Dazu, ob nach dieser Maßgabe im Regel- bzw. Einzelfall die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig ist, werden in der (Instanz-)Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. dazu auch im Überblick: Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 7, Rn. 46):

aa) Soweit sich das Landgericht diesbezüglich auf Seite 18 seines angefochtenen Urteils auf ein Urteil des OLG Dresden vom 31. Juli 2018 berufen hat, ist das rechtsirrig. Das OLG Dresden hat in dem genannten Urteil (4 U 381/18, juris) keine Aussage dahingehend getroffen, dass die vom dortigen Kläger behauptete Erstellung einer Lichtbildaufnahme rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr hat das OLG Dresden in jener Entscheidung einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des dortigen Klägers (allein) mit der Begründung verneint, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis habe führen können, dass der dortige Beklagte tatsächlich eine Fotoaufnahme von ihm gefertigt hat.

bb) Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 2. April 1987 (4 U 296/86, NJW-RR 1988, 425, 426) die - so jedenfalls das Verständnis des Senats von dieser Entscheidung - Aussage getroffen, dass das ungefragte Fotografieren einer anderen Person zum Zwecke einer Beweissicherung generell rechtswidrig ist.

cc) In der Instanzrechtsprechung finden sich ferner noch Entscheidungen, die zwar keine so apodiktische Aussage wie die des OLG Hamm enthalten, indes jeweils unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des dortigen Einzelfalles ausgesprochen haben, dass die dortige - zu Beweiszwecken erfolgte - Bildnisherstellung widerrechtlich gewesen ist (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 1993 - 15 U 15/92, BeckRS 1993, 9362; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 1987 - 21 U 164/86, NJW 1987, 1087, 1088; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2001 - 12 U 180/01, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2005 - 24 U 12/05, juris Rn. 6 ff.).

dd) Andere Instanzgerichte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des dortigen Einzelfalles zu der Bewertung gelangt, dass die dortige Lichtbild- bzw. Filmaufnahme einer anderen Person zum Zwecke der Beweissicherung nicht rechtswidrig gewesen ist (z. B. LG Heidelberg, Urteil vom 12. November 2013 - 2 O 180/12 BeckRS 2013, 151245 Rn. 24 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 1 Ss 313/79, NJW 1980, 352, 353; KG, Urteil vom 5. Juli 1979 - 12 U 1277/79, NJW 1980, 894).

ee) Der Senat erachtet das hier streitgegenständliche Fotografieren der Kläger durch den Beklagten unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht als rechtswidrig.

(1) Den streitgegenständlichen Fotografien der Kläger durch den Beklagten liegt nach dem unstreitigen beiderseitigen Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht Folgendes zugrunde:

Die Fotografien fertigte der Beklagte am 15. und 22. Mai 2022 im räumlichen Bereich des Kleingartenvereins G. O.. Sie zeigen jeweils den Kläger bei der Gartenarbeit auf seiner Parzelle. Der Kläger war zu diesen beiden Zeitpunkten - wie er meint: rechtsunwirksam - bereits vom Vorstand des Vereins am 3. April 2022 aus dem Verein ausgeschlossen worden. Diesen Ausschluss bestätigte die Mitgliederversammlung des Vereins per Beschluss am 7. Mai 2022. Mit dem Ausschluss aus dem Verein ist - wie der Kläger meint: gegen höherrangiges Recht verstoßend - gem. Ziff. 4.3 der Satzung des Vereins die unmittelbare Beendigung des Pachtverhältnisses für die Parzelle verbunden. Der Beklagte hatte in seiner damaligen - von ihm zumindest "angemaßten" - Funktion als amtierender erster Vorsitzender des Vereins dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2022 mitgeteilt, dass die Mitgliederversammlung des Vereins am selben Tag den Ausschluss des Klägers aus dem Verein bestätigt habe und den Kläger zugleich darauf hingewiesen, dass mit dem Ausschluss aus dem Verein die Beendigung des Pachtverhältnisses verbunden sei. Nachdem sich der Kläger am 15. und 22. Mai 2022 dennoch auf seiner Parzelle auf dem Gelände des Kleingartenvereins aufhielt, fertigte der Beklagte die streitgegenständlichen Fotos, um den Aufenthalt des Klägers auf dem Vereinsgelände belegen zu können.

(2) Die vorstehend genannte Entscheidung des OLG Hamm vom 2. April 1987 (4 U 296/86, NJW-RR 1988, 425 f.), nach der - wie ausgeführt - ein bloßes Beweissicherungsinteresse des Fotografierenden regelmäßig nicht geeignet sein soll, die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild der betroffenen Person zu rechtfertigen, steht in dieser Absolutheit schon mit der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang:

- Bereits der EGMR hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (10.764/09, ZfSch 2015, 330) entschieden, dass die Anfertigung von Videoaufnahmen, die den Gegner bei der Benutzung eines Mopeds im Straßenverkehr zeigen, nicht rechtswidrig ist, soweit diese Aufnahmen zum Zwecke der Nutzung als Beweismittel in einem Zivilprozess dienen.

- Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17, juris Rn. 39 ff.) entschieden, dass die Verwertung von sogenannten Dash-Cam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig ist.

(3) Die Argumente, die insbesondere der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung für seine Rechtsauffassung angeführt hat, treffen ohne Weiteres gleichermaßen auch auf dem vorliegenden Fall zu:

- Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die von Seiten des Beklagten angefertigten Fotografien ist aus Sicht des Senats als überaus gering zu bewerten: Der Kläger ist hierdurch lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Die streitgegenständlichen Fotografien sind gefertigt worden, als sich der Kläger bei der Gartenarbeit im Außenbereich auf seiner Parzelle auf dem Gelände des Kleingartenvereins befunden hat. Die streitgegenständlichen Fotografien zeigen den Kläger mithin anlässlich eines gänzlich alltäglichen Vorgangs und gerade nicht - und dies auch nicht ansatzweise - im Rahmen eines intimeren Vorganges wie z. B. beim Umziehen, dem (teilweise) unbekleideten (Sonnen-)Baden, dem vertraulichen Umgang mit Mitmenschen, in hilfloser Lage oder in einer Notsituation wie z. B. einem Unfall oder ähnlichem (vgl. dazu im Überblick: Wanckel, Foto- und Bildrecht, 6. Aufl., Rn. 27 f. i.V.m. Rn. 406 f.).

- Bei der vorliegenden Sachlage ist zudem zu konstatieren, dass sich der Beklagte bei der Aufnahme der Fotografien in einer gewissen Beweisnot befunden hat: Wäre es in einem etwaigen zukünftigen (vereinsrechtlichen) Verfahren auf die Frage angekommen, ob sich der Kläger trotz des ihm gegenüber erklärten Ausschlusses aus dem Verein dennoch zeitlich danach noch auf seiner Parzelle auf dem Vereinsgelände aufgehalten hat, und hätte der Kläger - was der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt zwangsläufig noch nicht wissen konnte - in einem solchen Verfahren diesen Aufenthalt wahrheitswidrig in Abrede genommen, hätte sich der Verein in Beweisschwierigkeiten befunden.

Ob - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. März 2023 argumentiert hat - sein Ausschluss aus dem Verein rechtswidrig gewesen ist, ist in diesem Rahmen ohne Belang. Da der Streit darüber, ob der Kläger wirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden war, zu jenem Zeitpunkt noch fortbestand, gab es für die Schaffung von derartigen Beweismitteln durchaus einen objektiven Grund.

Wägt man nach alledem gegeneinander ab, dass einerseits der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend als überaus geringfügig zu bewerten ist und andererseits der Beklagte durchaus ein von der Rechtsordnung jedenfalls nicht zu missbilligendes Motiv für die streitgegenständlichen Fotoaufnahmen hatte, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Fotografien als rechtswidrig zu bewerten sind."

b) Darauf nimmt der Senat Bezug. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner angekündigten Entscheidung abzuweichen.

aa) Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass "der Beklagte für den Verein als Beweismittel den Kläger im Garten fotografiert hat und dies irgendwas mit einem Ausschluss aus dem Verein zu tun hat", greift das im Ergebnis nicht durch.

Insoweit kann dahinstehen, ob dieses - erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene - Vorbringen prozessual zu berücksichtigen ist. Denn jedenfalls hat der Senat nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles keine durchgreifenden Zweifel daran (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass das streitgegenständliche Fotografieren durch den Beklagten zu dem Zweck erfolgt ist, ggf. belegen zu können, dass sich der Kläger - trotz des ihm zuvor gegenüber erklärten Vereinsausschlusses - auf seiner Parzelle auf dem Vereinsgelände aufgehalten hat. Denn angesichts dessen, dass zum einen der Kläger unmittelbar zeitlich vor dem streitgegenständlichen Vorfall aus dem Verein ausgeschlossen worden war und zum anderen sich der Kläger und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits durchgehend über diverse vereinsinterne Angelegenheiten gestritten hatten, erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, dass dem streitgegenständlichen Fotografieren eine andere Intention des Beklagten zugrunde gelegen hat, als die, den - angeblich - erneuten Verstoß des Klägers gegen vereinsinterne Angelegenheiten dokumentieren zu können. Ob der Beklagte insoweit - was der Kläger in Abrede nimmt - in seiner Funktion als erster Vorsitzender des Vereins oder als bloßes "einfaches" Vereinsmitglied gehandelt hat, ist in diesem rechtlichen Rahmen ohne Belang.

bb) Der Kläger argumentiert, dass die von Seiten des Senats zitierten Entscheidungen des EGMR vom 27. Mai 2014 sowie des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 vorliegend nicht einschlägig seien.

Das greift nicht durch. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss keineswegs ausgeführt, dass sich die vorgenannten Entscheidungen unmittelbar mit einer Fallkonstellation wie der vorliegenden befasst haben. Er hat vielmehr argumentiert, dass die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Klärung der vorliegenden rechtlichen Fragestellung mit herangezogen werden können. Daran hält der Senat nach Überprüfung, auch der gegenteiligen Argumentation des Klägers, fest.

2. Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich sowie Ziffer 2, zweiter Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Unterlassung sowie Widerruf der Erklärung, der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück")

Insoweit hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

a) Der Senat hat diesbezüglich unter Gliederungspunkt B I 2 und 5 seines Hinweisbeschlusses folgendes ausgeführt:

"2. Ziffer 1, zweiter Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Der Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück")

Insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Bei dieser Äußerung handelt es sich auch aus Sicht des Senats um eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsachenbehauptung entspricht nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht der Wahrheit.

a) Bei der streitgegenständlichen Äußerung (Flugblatt vom 19. April 2022, Anlage K5, S. 2, Bl. 27 d. A.) handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.

aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 35). Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil. Anderes gilt, wenn das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, juris Rn. 17 - "Illegalität der Kassenarztpraxen"; BGH, Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, juris Rn. 13 - "illegal"; BGH, Urteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, juris Rn. 18 - "Bestechung"; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, juris Rn. 26 - "Betrug"; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, juris Rn. 15 - "Korruption"). Entsprechendes gilt für die Beurteilung eines Vorgangs anhand sittlicher Maßstäbe (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, juris Rn. 15: "sauber").

bb) Gemessen daran ist Folgendes festzustellen: Vorliegend ist zwar vom Grundsatz her die vorstehend genannte Fallkonstellation gegeben, also "die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand". Ausnahmsweise handelt es sich dabei vorliegend aber um keine Meinungsäußerung, weil sich aus dem Kontext der streitgegenständlichen Äußerung für einen unvoreingenommenen und verständigen Leser des Flugblattes hinreichend deutlich ergibt, worauf konkret der Beklagte seinen strafrechtlichen Vorwurf stützt. Nämlich auf die "17-seitige" Klage beim AG Syke, die "darauf gerichtet war, die Wahl des ersten Vorsitzenden am 5. März 2022 für unwirksam erklären zu lassen". Ob der Kläger in diesem Rahmen tatsächlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist dem Beweis zugänglich.

b) Beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung ist der Beklagte (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, juris Rn. 20).

c) Inhaltlich geht es in diesem Kontext um die eidesstattliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. März 2022 (Anlage K 19, Bl. 94 d. A.). Der Beklagte behauptet in dem vorliegenden Rechtsstreit also selber nicht, dass der Kläger selbst eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Vielmehr argumentiert er, dass der Kläger sich die - angeblich falsche - eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten "zu eigen gemacht" habe (S. 1 des Schriftsatzes vom 1. März 2023, Bl. 173 d. A.). Das ist rechtsirrig. In Erwägung zu ziehen sein könnte zwar, dass der Kläger in jenem Verfahren einen - versuchten oder vollendeten - (Prozess-)Betrug begangen haben könnte, soweit die von ihm in jenem Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten falsch gewesen sein sollte und der Kläger dies gewusst hätte. Auch in dem Fall wäre aber die hier zur Überprüfung stehende Äußerung des Beklagten falsch, da er behauptet hat, dass der Kläger eine "falsche eidesstattliche Versicherung" abgegeben hat, was - wie ausgeführt - der Kläger unstreitig nicht gemacht hat.

5. Ziffer 2, zweiter Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Widerruf der Erklärung, die Kläger schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurück")

Insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Ausweislich der vorstehend unter Ziffer 2 gemachten Ausführungen handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, die rechtswidrig ist."

b) Die dagegen gerichteten Einwendungen des Beklagten unter Ziffer 1 seines Schriftsatzes vom 28. November 2023 greifen im Ergebnis nicht durch.

aa) Der Beklagte argumentiert, dass zu berücksichtigen sei, dass er Laie sei und aus seiner Sicht und der Sicht anderer Laien der Begriff der "Abgabe" zu interpretieren sei. "Abgeben" sei auch als "Einreichen" zu verstehen. Nach dieser Maßgabe habe sich der Kläger die falsche eidesstattliche Versicherung seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten dadurch zu eigen gemacht, dass er sie vor Gericht verwendet habe.

bb) Das überzeugt schon deshalb nicht, weil diese Argumentation die sogenannte "Stolpe-Rechtsprechung" des BVerfG (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 28 ff.; im Anschluss dann auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, juris Rn. 19; im Überblick: Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 112 ff.) unberücksichtigt lässt, wonach - jedenfalls bei einem Unterlassungsanspruch - bei mehrdeutigen Äußerungen der Entscheidung diejenige von mehreren vertretbaren Auslegungsalternativen zugrunde zu legen ist, die für den Äußernden am nachteiligsten ist. Insoweit können jedenfalls in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch die vorstehend dargestellten "Interpretationsversuche" des Beklagten nicht durchgreifen. Aber auch in Bezug auf den Widerrufsanspruch gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, juris Rn. 17) kann die Äußerung, dass "der Kläger nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht" zurückschrecke, nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger selber eine falsche eidesstattliche Versicherung vor Gericht abgegeben hat."

3. Ziffer 1, erster Spiegelstrich sowie Ziffer 2, erster Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Unterlassung und Widerruf der Erklärung, der Kläger greife in seiner Klage auf eine Flut von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück")

Insoweit ist die Berufung des Beklagten bereits unzulässig, weil die diesbezügliche Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.

a) Der Senat hat diesbezüglich unter Gliederungspunkt B I 3 und 4 seines Hinweisbeschlusses folgendes ausgeführt:

"3. Ziffer 1, 1. Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Der Kläger greife in seiner Klage auf eine Flut von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück")

Insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. In diesem Umfang ist die Berufung bereits unzulässig, weil die diesbezügliche Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.

a) Allgemein gelten in diesem Prüfrahmen folgende Grundsätze:

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, juris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, juris Rn. 7).

bb) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8).

cc) Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

b) Gemessen daran gilt Folgendes: Der Beklagte befasst sich unter Ziffer 1 seiner Berufungsbegründung gar nicht mit der hier streitgegenständlichen Äußerung (Flugblatt vom 19. April 2022, Anlage K5, S. 2, linke Spalte, Bl. 27 d. A.), sondern vielmehr mit einer anderen Äußerung, die in dem Parallelverfahren LG Verden - 1 O 130/22/OLG Celle - 5 U 90/23 streitgegenständlich ist (vgl. Flugblatt vom 2. Oktober 2021, Anl. K2, S. 2, rechte Spalte, dritter Absatz, Bl. 20 d. A.). Dieser Irrtum dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sowohl in dem hiesigen wie dem Parallelverfahren eine weitestgehend wortgleiche Berufungsbegründung eingereicht und dabei offensichtlich übersehen hat, dass das Landgericht in den beiden Verfahren unter Ziffer 1, erster Spiegelstrich seiner jeweiligen Urteile jeweils verschiedene Äußerungen des Beklagten abgehandelt hat.

4. Ziffer 2, erster Spiegelstrich des Tenors des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ("Widerruf der Erklärung, der Kläger greife in seiner Klage auf eine Flut von Un- und Halbwahrheiten sowie Verleumdungen und falschen Anschuldigungen zurück")

Insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Auch insoweit ist die Berufung unzulässig, weil die diesbezügliche Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Der Beklagte nimmt insoweit auf Seite 10 seiner Berufungsbegründung lediglich Bezug auf seine vorstehend zum Unterlassungsanspruch gemachten Ausführungen. Diese aber beziehen sich - wie vorstehend unter Ziffer 3 ausgeführt - auf eine in dem vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche Äußerung. Demgemäß erfassen die Gründe, die vorstehend für die Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie sich auf den Unterlassungsanspruch beziehen, auch diesen Teil der Berufung."

b) Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. November 2023 fest.

aa) Der Beklagte argumentiert, dass die Äußerungen in dem Flugblatt vom 19. April 2022 einerseits und in dem Flugblatt vom 2. Oktober 2021 andererseits zumindest teilweise denselben Wortlaut aufweisen würden und er sich in seiner Berufungsbegründung mit den Satzfragmenten (des Flugblattes vom 2. Oktober 2021) auseinandergesetzt habe, mit denen sich seinerseits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil (dort bezogen auf das Flugblatt vom 19. April 2022) befasst habe.

bb) Das ist rechtsirrig. Der Beklagte verkennt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen in dem Flugblatt vom 19. April 2022 einerseits und denen in dem Flugblatt vom 2. Oktober 2021 (die lediglich in dem Parallelverfahren OLG Celle - 5 U 90/23 streitgegenständlich sind) andererseits um verschiedene Streitgegenstände handelt. Wenn also - wie es hier der Fall ist - der Beklagte sich in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich mit der - hier nicht streitgegenständlichen - Äußerung in dem Flugblatt vom 2. Oktober 2021 befasst, nicht aber mit der eigentlich streitgegenständlichen Äußerung, ist es rechtlich unerheblich, wenn die nicht von der Berufungsbegründung konkret behandelte streitgegenständliche Äußerung teilweise denselben oder zumindest einen ähnlichen Wortlaut aufweist wie die tatsächlich von der Berufungsbegründung behandelte Äußerung und deshalb die Formulierungen in der Berufungsbegründung "an sich" auch auf die streitgegenständliche Äußerung hätten angewendet werden können.

4. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwältin C. A., S. in Höhe von 280,60 € freizustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Dieser rechtliche Aspekt ist nicht Gegenstand des Hinweisbeschlusses des Senats vom 12. Oktober 2023 gewesen, weil es sich insoweit um eine bloße Nebenforderung handelt, auf die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein vorheriger rechtlicher Hinweis erfolgen muss.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers auf Seite 10 seiner Klageschrift ist - in gleich mehrfacher Hinsicht - unschlüssig:

a) Es fehlt bereits an Vortrag dazu, dass der Kläger seiner Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10, juris Rn. 33).

b) Ferner hat der Kläger keinen Vortrag dazu gehalten, ob er seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber im Innenverhältnis zur Zahlung des mit dem Freistellungsanspruch verfolgten Betrages verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, juris Rn. 13). Das hätte insbesondere Vortrag dazu erfordert, dass seine Prozessbevollmächtigte ihm bereits eine Rechnung i. S. v. § 10 Abs. 1 RVG erteilt hat. Solchen Vortrag gibt es nicht.

c) Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig, weil sich aus seinem Vorbringen nicht ergibt, ob er auf eine etwaig von Seiten seiner Prozessbevollmächtigten gestellte Rechnung bereits gezahlt hat oder nicht. Je nachdem käme hiernach nämlich entweder ein Zahlungsanspruch oder ein Anspruch auf Freistellung in Betracht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 32). Dazu, wie es sich vorliegend verhält, hat der Kläger keinen Vortrag gehalten.

II. Berufung des Klägers:

1. Der Senat hat diesbezüglich unter Gliederungspunkt B II des Hinweisbeschlusses vom 12. Oktober 2023 folgendes ausgeführt:

"1. Berufungsantrag zu Ziffer 1, 1. Spiegelstrich ("Der Kläger habe Unwahrheiten und Bösartigkeiten vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht verbreitet und versuche damit auch die Mitglieder hinters Licht zu führen und zu verwirren")

Insoweit wird die Berufung des Klägers nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben.

a) Die streitgegenständliche Äußerung findet sich in der Anlage K 4 (Bl. 24 d. A.).

b) Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts richtig.

aa) Bei den Formulierungen "Unwahrheiten" und "Bösartigkeiten" handelt es sich - jedenfalls in dem hiesigen Kontext - um Meinungsäußerungen.

(1) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 35). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt, die die Äußerung aufweist, gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris Rn. 14).

(2) So liegt es hier. Mit der Äußerung "Unwahrheiten und Bösartigkeiten vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht" wird bei dem verständigen Leser dieser Äußerung nicht zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Vielmehr ist diese Äußerung viel zu pauschal und vage. Worin die "Unwahrheiten" konkret bestehen sollen, die der Kläger vor dem Amtsgericht Walsrode und dem Oberlandesgericht Celle vorgetragen haben soll, lässt sich der Anlage K 4 nicht ansatzweise entnehmen. Demgemäß könnte hierüber auch kein Beweis erhoben werden. Noch evidenter ist dies in Bezug auf die Formulierung "Bösartigkeiten". Was darunter zu verstehen ist, ist von vornherein nicht konkret festlegbar und daher nicht dem Beweis zugänglich.

bb) Nach dieser Maßgabe ist die streitgegenständliche Äußerung als Meinungsäußerung nicht rechtswidrig.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse der Kläger die schutzwürdigen Belange des Beklagten überwiegt (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18). Das Letztgenanntes vorliegend der Fall ist, vermag auch der Senat - wie bereits zuvor das Landgericht - nicht zu erkennen.

(1) Die streitgegenständliche Äußerung wäre dann rechtswidrig, wenn es sich bei ihr um eine sogenannte "Schmähkritik" handeln würde (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn. 14). Davon kann indes im Regelfall nicht ausgegangen werden, wenn die streitgegenständliche Äußerung im Rahmen einer Sachauseinandersetzung gefallen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 18).

So liegt es hier. Denn die streitgegenständliche Äußerung erfolgte im Rahmen der Vorgänge und Auseinandersetzungen der Parteien anlässlich des Vereinslebens des Kleingartenvereins G. O. e.V. in Syke.

(2) Anders als der Beklagte meint (vgl. Seite 15 des Schriftsatzes vom 4. August 2022, Bl. 69 d. A.) und nach dem Eindruck des Senats auch das Landgericht so vorgegangen ist (dieses hat im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit der von ihm angenommenen Meinungsäußerungen grundsätzlich nur geprüft, ob eine "Schmähkritik" vorliegt), ist dann, wenn die streitgegenständliche Äußerung keine "Schmähkritik" darstellt, sodann noch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 ff.), vorliegend also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Recht des Beklagten auf Meinungsäußerung andererseits. Dass diese Abwägung dahingehend ausgeht, dass das Interesse des Klägers das des Beklagten überwiegt, vermag der Senat nicht festzustellen.

(a) Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Kläger durch die streitgegenständliche Äußerung lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist (vgl. dazu ausführlich z. B. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16). Denn die streitgegenständliche Äußerung bezieht sich nicht auf das Privatleben des Klägers, sondern auf dessen Verhalten im Rahmen seines Tätigwerdens als 1. Schriftführer des Kleingartenvereins. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, a.a.O., Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, juris Rn. 25).

Bereits einen Ausnahmefall in diesem Sinn vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit nimmt der Senat zunächst zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem letzten Absatz auf Seite 14 sowie des ersten Absatzes auf Seite 15 des angefochtenen Urteils Bezug. Der Beklagte hat sich hier mit der Art und Weise des Tätigwerdens des Klägers im Rahmen von dessen Führungsfunktion in dem Kleingartenverein auseinandergesetzt. Diese verbalen Äußerungen des Beklagten im Rahmen der hiesigen sachlichen Auseinandersetzung sind von dem dadurch betroffenen Kläger hinzunehmen, auch wenn sie für ihn persönlich "ehrenrührig" sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen im Rahmen einer Sachauseinandersetzung auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten (z. B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, juris Rn. 31). Das Bundesverfassungsgericht formuliert dies so, dass "Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist" (z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 13). Dass eine solche Grenze hier überschritten ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

(b) Zudem wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abwägung nicht beeinflusst, wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, juris Rn. 14).

So liegt es hier. Worin die "Unwahrheiten und Bösartigkeiten" konkret bestehen sollen, die der Kläger vor dem Amtsgericht Walsrode und dem Oberlandesgericht Celle vorgetragen haben sollen, lässt sich der Anlage K 4 nicht ansatzweise entnehmen.

2. Auf Seite 10 seiner Berufungsbegründungsschrift macht der Kläger sodann Ausführungen zu einer "Behauptung unter b (Atmosphäre der Einschüchterung, vereinsschädliche Machenschaften)". Diese Äußerung ist schon erstinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen und wird demgemäß auch nicht von den Berufungsanträgen auf Seiten 1 und 2 Berufungsbegründungsschrift umfasst. Der Senat kann sich dies nur so erklären, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers - mindestens teilweise - Passagen aus der Berufungsbegründungsschrift in dem Parallelverfahren OLG Celle - 5 U 90/23 übernommen hat. In jenem Parallelverfahren hatte die dortige Klägerin nämlich unter Ziffer 1, erster Spiegelstrich der Klageschrift den hier angesprochenen Klageantrag gestellt.

3. Berufungsantrag zu Ziffer 1, 2. Spiegelstrich ("Die Kläger habe am Sonntag unsere russlanddeutschen Mitglieder im Vereinsgelände um sich versammelt, um sie mit all den Unwahrheiten und Bösartigkeiten wortreich für dumm zu verkaufen")

Insoweit wird die Berufung der Kläger nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1, die in Bezug auf diese - letztlich inhaltsgleiche - Äußerung entsprechend gelten.

4. Berufungsantrag zu Ziffer 1, 3. Spiegelstrich ("Der Kläger habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren als wäre der Verein sein Privateigentum")

Auch insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben.

a) Bei der Formulierung "... und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren als wäre der Verein sein Privateigentum" handelt es sich ersichtlich um eine Meinungsäußerung. Der Beklagte formuliert insoweit seine subjektive Einschätzung davon, wie aus seiner Sicht der Kläger seine Führungsposition in dem Kleingartenverein wahrgenommen hat. Das ist nicht dem Beweis zugänglich. Dazu, dass diese Äußerung nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann, verweist der Senat auf seine vorstehend unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen, die hier entsprechend gelten.

b) Auch bei der Formulierung, dass der Kläger nichts unversucht gelassen habe, um die Mitgliederversammlung zu verhindern, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Soweit darin ein Tatsachenkern enthalten sein sollte, wäre dieser - unabhängig davon, welche Partei insoweit die Beweislast trägt - auch belegt durch den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2022 (Anlage B 14, Bl. 83 d. A.). Denn in diesem hat der Senat mehrfach mit deutlichen Worten zum Ausdruck gebracht, dass der Verein die Mitgliederversammlung hinausgezögert hat (vgl. allein den letzten Absatz auf Seite 3 sowie den zweiten Absatz auf Seite 5 des Beschlusses).

5. Ziffer 1, 4. Spiegelstrich der Berufungsbegründungsschrift vom 7. August 2023 ("Ohne den Ausschluss des Klägers werde es im Verein keine Ruhe, kein Ende des vergifteten Klimas und keine ordnungs- und satzungsgemäße Vereinsführung durch den Vorstand und Mitgliederversammlung geben")

Auch insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben.

a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings, soweit das Landgericht in diesem Rahmen hilfsweise damit argumentiert, dass die streitgegenständliche Äußerung "auf der Wahrnehmung berechtigter Interessen" basiere. Insoweit hat das Landgericht - das vorliegend von dem Vorliegen einer Meinungsäußerung ausgegangen ist - verkannt, dass das Rechtsinstitut der "Wahrnehmung berechtigter Interessen" lediglich für die Fallkonstellation einschlägig ist, dass bei Vorliegen einer Tatsachenbehauptung deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, juris Rn. 22). Unabhängig davon hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen für die Bejahung dieses Rechtsinstitutes (vgl. dazu BGH, a.a.O.) vorliegend überhaupt gegeben sind.

b) Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts aber dennoch richtig:

aa) Es handelt sich hier unzweifelhaft um eine Meinungsäußerung. Die hiesige persönliche Einschätzung des Beklagten von der Wirkung des Klägers auf die Belange des Vereinslebens bzw. der Vereinsführung ist nicht ansatzweise dem Beweis zugänglich.

bb) Es handelt sich um keine "Schmähkritik", da ein Sachbezug vorliegt.

cc) Da der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, hat er die streitgegenständliche Äußerung grundsätzlich hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, sind nicht ersichtlich. Soweit - wie das Landgericht gemeint hat - die Äußerung einen Tatsachenkern enthalten sollte, gilt auch hier wiederum die Erwägung, dass diese derartig substanzarm wären, dass sie die Abwägung nicht beeinflussen (vgl. vorstehend Ziff. I. 1. b) bb) (2) (b)).

6. Berufungsantrag zu Ziffer 2 ("Widerruf")

Auch insoweit wird die Berufung nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats keinen Erfolg haben. Es besteht bezüglich der mit der Berufung verfolgten Äußerungen kein Anspruch auf Widerruf.

1. Zunächst hat das seinen Grund darin, dass nach Maßgabe der vorstehend unter Ziffer 1 - 5 gemachten Ausführungen die jeweiligen Äußerungen schon nicht rechtwidrig sind.

2. Zum anderen handelt es sich bei diesen Äußerungen jeweils nicht um eine Tatsachenbehauptung, die aber allein Gegenstand eines Widerrufsanspruches sein kann (z. B. BGH, Urteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, juris Rn. 58).

7. Berufungsantrag zu Ziffer 3 ("Schmerzensgeld")

Ob die Berufung insoweit - ggf. zumindest teilweise - Erfolg haben wird, hat der Senat noch nicht abschließend beraten.

a) Entgegen der von dem Kläger gewählten Bezeichnung handelt es sich bei dem von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht um ein Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine sog. "Geldentschädigung", also einen Rechtsbehelf, der auf einen Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 40).

b) Für einen Anspruch auf Geldentschädigung gelten folgende Kriterien:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, juris Rn. 33).

c) Gemessen daran gilt Folgendes:

Nach Maßgabe der vorstehend gemachten Ausführungen wird der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die zwei Äußerungen des Beklagten, hinsichtlich derer das Landgericht eine Verurteilung ausgesprochen hat, rechtswidrig sind (wobei dieses Ergebnis - wie ausgeführt - in einem Fall auf rein prozessualen Erwägungen beruht). Ob diese Umstände die Zumessung einer Geldentschädigung rechtfertigen, hat der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beraten. Jedenfalls die Äußerung betreffend die "falsche eidesstattliche Versicherung" dürfte in dem vorliegenden Fall allerdings als "mindestens nicht ganz unerheblich" anzusehen sein angesichts dessen, dass der Kläger von Beruf Rechtsanwalt ist. Zu bedenken haben wird der Senat in diesem Rahmen auch das Kriterium des "Verbreitungsgrads der streitgegenständlichen Äußerungen" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 20), wozu der Kläger auf Seiten 14 f. seiner Berufungsbegründung (Bl. 306 f. d. A.) Ausführungen gemacht hat.

8. Berufungsantrag zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag)

Insoweit dürfte die Berufung Erfolg haben in Bezug auf die zwei Äußerungen des Beklagten, hinsichtlich derer das Landgericht eine Rechtswidrigkeit bejaht hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 17 seines angefochtenen Urteils dürften rechtsfehlerhaft sein.

a) An einem fehlenden Feststellungsinteresse dürfte der Antrag nicht scheitern.

aa) In Bezug auf die - wie hier - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Bundesgerichtshof Folgendes ausgeführt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, juris Rn. 30):

"Zwar trifft es zu, dass bei reinen Vermögensschäden die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt und die bei Verletzung eines absoluten Rechts ausreichende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens nicht genügt (BGHZ 166, 84 = NJW 2006, 830 [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03] Rn. 27; BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, § 256 Rn. 24). Vorliegend geht es allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der vom Kl. behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts iSv § 823 I BGB, resultieren. Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier für die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus."

bb) Eine solche bloße "Möglichkeit" dürfte hier zu bejahen sein. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die nachfolgend unter b) gemachten Ausführungen.

b) Der Feststellungsantrag dürfte in dem vorgenannten Umfang auch begründet sein.

aa) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, juris Rn. 49) hat dazu in jüngerer Zeit Folgendes ausgeführt:

"Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senat, NJW-RR 2007, 601 = VersR 2007, 708 [709] mwN; NJW 2001, 1431 [1432]). Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (Senat, NJW 2001, 1431 [1432] [BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99]; vgl. auch Senat, NJW 1998, 160 = VersR 1997, 1508 [1509] für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 I BGB oder durch § 7 I StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt (vgl. v. Gerlach, VersR 2000, 525 [532]). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen".

bb) Gemessen daran vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Feststellungsantrag nicht begründet sein soll. Zwar ist hier nicht ein "darüber hinaus daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten". Indes macht der Kläger hier geltend, dass zu befürchten sei, dass ihn die streitgegenständlichen Äußerungen in der Öffentlichkeit in Misskredit ziehen und dies Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt haben könne. Das erscheint als durchaus lebensnah.

cc) Klarzustellen ist insoweit aber, dass mit einer - etwaigen - diesbezüglichen Verurteilung nicht in Rechtskraft erwachsen würde, dass die streitgegenständlichen (und zwar auch genau die hier in Rede stehenden zwei) Äußerungen des Beklagten zu Vermögensnachteilen auf Seiten des Klägers geführt haben. Das beträfe vielmehr die haftungsausfüllende Kausalität, die der Kläger sodann in einem etwaigen anderen Prozess beweisen müsste (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, juris Rn. 12, 13)."

2. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers, in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 sowie des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. November 2023 fest, bzw. entscheidet die - im Hinweisbeschluss noch offengelassene - Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht, negativ im Sinne des Klägers. Auch ein - im Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht angesprochener - Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

a) Einwendungen des Beklagten:

aa) Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der Senat darauf hingewiesen hatte, dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 der Berufungsanträge des Klägers teilweise stattgeben zu wollen. Insoweit führt der Beklagte aus, dass es an einem eingetretenen Vermögensschaden im Sinne der vom Senat zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung fehle, weshalb es auch an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts fehle.

bb) Das greift nicht durch. Entgegen der Argumentation des Beklagten hatte der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht ausgeführt, dass auf Seiten des Klägers bereits ein konkreter Vermögensschaden eingetreten sei, vielmehr hat er genau das Gegenteil festgestellt (vgl. Ziffer 8 b bb). Der Senat hat aber ausgeführt, dass es als lebensnah erscheine, dass insbesondere die von ihm als rechtswidrig beanstandete Äußerung des Beklagten ("falsche eidesstattliche Versicherung") Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt haben könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Landgericht als rechtswidrig beurteilten Äußerung, hinsichtlich der der Beklagte - wie vorstehend ausgeführt - keine zulässige Berufung eingelegt hat. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Argumentation des Beklagten fest. Dass es auch aus Sicht des Senats als - noch zurückhaltend formuliert - unwahrscheinlich erscheint, dass es dem Kläger zukünftig gelingen könnte, in einem etwaigen weiteren Prozess zur hinreichenden Überzeugung des dann erkennenden Gerichts zu belegen, dass gerade die hier erörterten Äußerungen des Beklagten zu etwaigen finanziellen Einbußen auf seiner Seite geführt haben, wie er es beispielsweise jetzt schon auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 19. Dezember 2023 vorträgt, ist für die hier erörterte Frage, ob ein Feststellungsanspruch besteht, ohne rechtlichen Belang.

b) Zu den Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2023:

aa) Berufungsantrag zu Ziffer 1, erster Spiegelstrich ("Der Kläger habe Unwahrheiten und Bösartigkeit vor dem AG Walsrode und dem Oberlandesgericht verbreitet und versuche damit auch die Mitglieder hinters Licht zu führen und zu verwirren")

(1) Der Senat vermutet zunächst, dass die - inhaltlich wenig stringenten - Ausführungen des Klägers dahingehend zielen, zu argumentieren, dass es dem Beklagten nicht um eine Sachauseinandersetzung gegangen und deshalb von einer unzulässigen Schmähkritik auszugehen sei.

Das ist abwegig. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt: Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte im Rahmen der Vorgänge und Auseinandersetzungen der Parteien anlässlich des Vereinslebens des Kleingartenvereins G. O. e.V. in S., mithin - aus Sicht des Senats gänzlich unzweifelhaft - im Rahmen einer Sachauseinandersetzung. Dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten unsachlich und überzogen sein sollen, wie der Kläger meint, würde nach dieser Maßgabe nicht dazu führen, diesen den Charakter einer Schmähkritik zu verleihen.

(2) Der Kläger führt aus, dass er "nicht nur in seiner Sozialsphäre, sondern auch gerade in seiner beruflichen Sphäre angegriffen" sei.

Diese Ausführungen ergeben in rechtlicher Hinsicht keinen Sinn: Die Sozialsphäre betrifft gerade u. a. den Bereich des beruflichen Wirkens des Individuums (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16).

bb) Berufungsantrag zu Ziffer 1, dritter Spiegelstrich ("Der Kläger habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern und wolle den Verein eigenmächtig und diktatorisch regieren, als wäre der Verein sein Privateigentum")

Der Kläger argumentiert, dass der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss in Bezug genommene Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2022 rechtsfehlerhaft sei.

Das ist rechtlich unerheblich. Der Senat hatte mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit gestattet sein muss und demgemäß seine Meinungsäußerung schon deshalb nicht als rechtswidrig gewertet werden kann, wenn er (wie hier mit Flugblatt vom 19. April 2022) eine rechtliche Bewertung von bestimmten Vorgängen in mindestens vergleichbarer Weise vertritt, wie sie bereits zeitlich zuvor der Senat eines Oberlandesgerichts in einem Gerichtsbeschluss vorgenommen hat.

c) Ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung besteht nicht.

aa) Soweit der Kläger in diesem Rahmen mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 noch ergänzend mit tatsächlichen Vorgängen argumentiert hat, die zeitlich offenbar irgendwann im Jahr 2023 stattgefunden haben und jedenfalls nicht streitgegenständlich sind, ist das rechtsirrig. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kann nur gestützt werden auf - unterstellt - rechtswidrige Äußerungen, die auch gerade zum Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits gemacht worden sind. Letzteres ist in Bezug auf die in dem Schriftsatz vom 24. Januar 2024 geschilderten Vorfälle nicht der Fall.

bb) Auf die - sehr restriktiven - Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an die Zumessung einer Geldentschädigung stellt, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss hingewiesen. Hier ist zwar einerseits zu bedenken, dass insbesondere der Vorwurf betreffend die falsche eidesstattliche Versicherung für den Kläger - als Rechtsanwalt - durchaus einschneidend ist. Andererseits ist zu bedenken, dass dem Kläger mit dem vorliegenden Urteil diesbezüglich sowohl ein Unterlassungs- wie auch ein Widerrufsanspruch zugesprochen worden ist. Das ist ein Umstand, der nach der im Hinweisbeschluss genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Abwägung, ob im Einzelfall - ausnahmsweise - eine Geldentschädigung zuzusprechen ist, maßgeblich mit zu berücksichtigen ist. Unter Abwägung aller in dem vorliegenden Verfahren relevanten Umstände sieht es der Senat nicht als geboten an, dem Kläger über die Unterlassungs- und Widerrufsansprüche hinaus noch eine Geldentschädigung zuzusprechen.

III.

Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 24. Januar, 29. Februar und 4. März 2024 Vortrag hält zu weiteren angeblich in der Zwischenzeit erfolgten "Verstößen" des Beklagten, muss sich der Senat dazu nicht inhaltlich verhalten, da diese Vorgänge von Seiten des Klägers nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht worden sind.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass dafür, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.