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§ 35 HKG - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen.

(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 erfolgreich ab geschlossen hat,

  2. 2.

    in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und deren Gleichwertigkeit nachweist,

  3. 3.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG, auf der Grundlage des EWR-Abkommens oder eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c genannten Vertrages anzuerkennen ist, oder

  4. 4.

    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten über einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat verfügt, der durch ihren oder seinen Herkunftsstaat anerkannt worden ist, wenn dieser zutreffend eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem betreffenden Weiterbildungsgebiet in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt und wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(3) In Niedersachsen dürfen auch die in einem anderen Land erworbenen Bezeichnungen für Gebiete, Teilgebiete und zusätzliche Kenntnisse geführt werden. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.