§ 35 HKGAnerkennung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens führen dürfen, in dem sie ihre berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer
- 1.eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und deren Gleichwertigkeit nachweist oder
- 3.als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union oder auf der Grundlage des EWR-Abkommens in den genannten Staaten anerkannt wird.
(3) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren Weiterbildung entspricht.
(4) In Niedersachsen gelten auch die in einem anderen Land erworbenen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen sofern sie in der Weiterbildungsordnung vorgesehen sind. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.