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§ 40 HKG - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Weiterbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufausbildung

  1. 1.

    die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte durchlaufen hat und

  2. 2.

    vor dem Prüfungsausschuss der Kammer durch die Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 und eine mündliche Prüfung nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt bei Ärztinnen und Ärzten das Bestehen der Ärztlichen Prüfung.

(1a) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weiterbildungsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die für diese Tätigkeit durch Satzung festgelegte Entschädigung.

(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss

  1. 1.

    die vorgeschriebene Weiterbildungszeit unter zusätzlichen Anforderungen an die Weiterbildung verlängern oder

  2. 2.

    den Prüfling verpflichten, einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachzuweisen.

Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(3) Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen zu erfüllen. Die in einem anderen Land erteilte Zulassung zur Prüfung gilt auch in Niedersachsen.