§ 56 HKG - Inhalt der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
- 1.
in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden von Tieren,
- 2.
im Schutz der Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft
einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes. Sie kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden.
(2) Abweichend von § 35 Abs. 2 erhält von der Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen", wer nachweist, dass er
- 1.
die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben hat, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
- 2.
danach eine zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst abgeleistet hat, die nicht ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zum Gegenstand hatte.