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§ 35 HKG - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens führen dürfen, in dem sie ihre berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer

  1. 1.
    eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 erfolgreich ab geschlossen hat,
  2. 2.
    in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und deren Gleichwertigkeit nachweist oder
  3. 3.
    als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union oder auf der Grundlage des EWR-Abkommens in den genannten Staaten anerkannt wird.

(3) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, wenn sie einer vergleichbaren Weiterbildung entspricht.

(4) In Niedersachsen gelten auch die in einem anderen Land erworbenen Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen, sofern sie in der Weiterbildungsordnung vorgesehen sind. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.