Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.02.2005, Az.: 13 A 1706/04

Abhilfe; anwaltliche Tätigkeit; Bekanntgabe; Gleichheitsgrundsatz; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kosten; Kostenfestsetzung; Mietkosten; notwendige Aufwendungen; notwendiger Lebensunterhalt; Rechtsanwalt; Rechtsschutzbedürfnis; Regelsatz; Regelungscharakter; Teilabhilfe; Unterkunftskosten; Verpflichtungsklage; Verwaltungsakt; verwaltungsrechtliches Vorverfahren; Vorverfahren; Widerspruch; Zugang

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.02.2005
Aktenzeichen
13 A 1706/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger beantragten am 2. August 2001 bei der für den Beklagten handelnden Stadt Cloppenburg Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Stadt Cloppenburg teilte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 15. August 2001 mit, dass den Klägern die Hilfe mündlich verweigert worden sei. Aufgrund von § 120 Abs. 5 BSHG seien die Kläger im Falle ihrer Hilfebedürftigkeit „an das Land Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen“.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 30. August 2001 (Eingang bei der Stadt Cloppenburg am 31. August 2001) Widerspruch gegen die Ablehnung der Hilfegewährung an die Kläger durch die Stadt Cloppenburg.

3

Die Stadt Cloppenburg gewährte den Klägern durch Bescheid vom 14. September 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August und September 2001 in Höhe von 627,29 DM bzw. 398,20 DM. Weiter heißt es in dem Bescheid:

4

„Vorerst (sind) lediglich 70 % des maßgeblichen Regelsatzes für Sie und Ihr Enkelkind rückwirkend zum 02.08.2001 zu leisen. Bei etwaigen Änderungen werde ich Sie hierüber in Kenntnis setzen.“

5

Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben könnten.

6

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 1. Oktober 2001 (Eingang bei der Stadt Cloppenburg am 2. Oktober 2001, einem Dienstag) Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001. Er wandte sich insbesondere dagegen, dass die Regelsätze um 30 % gekürzt worden seien und den Klägern laufende Leistungen für die Unterkunft nicht gewährt würden.

7

Die Stadt Cloppenburg gewährte den Klägern durch Bescheid vom 28. September 2001 (Freitag) für die Monate August (1.009,55 DM), September (793,20 DM) und Oktober 2001 (793,20 DM) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. In dem Bescheid heißt es weiter:

8

„Die Änderung tritt aufgrund der rückwirkenden Anerkennung der anteiligen Mietkosten für zwei Personen (365,00 DM) ab dem 2. August 2001 ein.“

9

Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben könnten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob am 22. Oktober 2001 (Montag) Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 28. September 2001 und wandte sich gegen die fortgesetzte Kürzung von 30 % der Regelsätze sowie die unterlassene Kostenentscheidung, soweit dem vorangegangenen Widerspruch abgeholfen worden sei.

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Durch Bescheid vom 19. Oktober 2001 (Freitag) gewährte die Stadt Cloppenburg den Klägern für die Zeit vom 2. August 2001 bis zum 30. November 2001 ungekürzt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Stadt Cloppenburg entschied unter dem 23. Oktober 2001, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die für die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Sie bat zugleich den Prozessbevollmächtigten der Kläger um eine Kostenaufstellung. Zur Klarstellung teilte die Stadt Cloppenburg unter dem 31. Oktober 2001 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass sich die Kostenentscheidung vom 23. Oktober 2001 auf alle drei Widerspruchsverfahren beziehe.

11

Die Stadt Cloppenburg setzte aufgrund einer Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. Dezember 2003 durch Bescheid vom 30. Januar 2004 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Kläger notwendigen Aufwendungen auf 350,70 € fest und lehnte im übrigen die Erstattung von Kosten ab: Die Abhilfebescheide vom 14. September 2001 und vom 28. September 2001 hätten den Widerspruch der Kläger vom 30. August 2001 nicht verbraucht und kein neues Vorverfahren eingeleitet. Der Widerspruch sei verbraucht, wenn der Widerspruchsführer sein Ziel durch eine vollständige Abhilfe des Widerspruchs erreicht habe. Das Vorverfahren sei ein einheitliches förmliches Rechtsbehelfsverfahren und zerfalle nicht in zwei unterschiedlich zu beurteilende Verfahrensabschnitte. Der insoweit maßgebliche Teilabhilfebescheid vom 19. Oktober 2001 habe laufende Hilfe für die Kläger in Höhe von 1.071,00 DM gewährt. Bei einem Jahresbetrag in Höhe von 12.852,00 DM berechneten sich die Gebühren des Rechtsanwalts mit 685,90 DM (= 350,70 €).

12

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob gegen diese Entscheidung am 2. Februar 2004 Widerspruch: Für den Widerspruch vom 30. August 2001 sei der im Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Dezember 2003 zugrunde gelegte Wert anzusetzen zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt bereits rückständigen Zahlung für den Monat August 2001. Der Widerspruch vom 1. Oktober leite ein weiteres Widerspruchsverfahren bezogen auf den „Teilabhilfebescheid“ der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 ein; dieser sei auch mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ein drittes Widerspruchsverfahren sei durch den Widerspruch vom 22. Oktober 2001 gegen den zweiten „Teilabhilfebescheid“ vom 28. September 2001 eingeleitet worden. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richte sich grundsätzlich nach der Beschwer des Betroffenen und nicht danach, in welcher Höhe dieser Beschwer abgeholfen werde. Der Wert des Widerspruchs vom 30. August 2001 betrage unter Zugrundelegung des Bescheides vom 23. Oktober 2001 1.321,00 DM monatlich (Jahresbetrag: 15.852,00 DM). Der Wert des Widerspruchs vom 1. Dezember 2001 ergebe sich daraus, dass es um die Unterkunftskosten in Höhe von 365,00 DM sowie die Kürzungen für die Klägerin (168,30 DM) und für den Kläger (109,50 DM), also insgesamt um 642,80 DM monatlich (Jahresbetrag: 7.713,60 DM) gegangen sei. Der Gegenstandswert des Widerspruchs vom 22. Oktober 2001 ergebe sich daraus, dass die Kläger sich gegen die fortgesetzte 30 %ige Kürzung des Regelsatzes für die Klägerin (168,30 DM) und den Kläger (109,50 DM) gewandt hätten. Dies ergebe einen für den Gegenstandswert maßgeblichen Jahresbetrag von 3.333,60 DM. Es handele sich im übrigen um drei selbständige Bescheide; jedes Vorverfahren sei eine besondere Angelegenheit im Sinne der BRAGO.

13

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung ergänzt er die Begründung des Ausgangsbescheides wie folgt: Gemäß §§ 13, 119 BRAGO erhielten Rechtsanwälte für jede Angelegenheit im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren die in § 18 BRAGO festgelegten Gebühren. Die angefochtenen „Teilabhilfebescheide“ der Stadt Cloppenburg seien mit dem zuvor angefochtenen Hilfebescheid vom 15. August 2001 eine Angelegenheit, so dass die Gebühren des § 118 BRAGO lediglich einmal und auf der Grundlage des Gegenstandswertes von 12.852,00 DM entstanden seien.

14

Die Kläger haben am 22. April 2004 Klage erhoben und zunächst unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens beantragt,

15

1. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 381,84 € unter Anrechnung der bisherigen Kostenerstattung in Höhe von 350,70 € für das mit dem Widerspruch vom 30. August 2001 eröffnete Vorverfahren zu erstatten,

16

2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 239,44 € für das mit dem Widerspruch vom 1. Oktober 2001 eröffnete Vorverfahren zu erstatten,

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3. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 135,59 € für das mit dem Widerspruch vom 22. Oktober 2001 eröffnete Vorverfahren zu erstatten,

18

4. den Beklagten zu verpflichten, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für die mit den Widersprüchen der Kläger vom 1. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 eröffneten Vorverfahren für notwendig zu erklären, und den Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 30. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

19

Die Kläger haben durch Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 ihre Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) zurückgenommen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er erwidert und ergänzt sein bisheriges Vorbringen wie folgt: Der Widersprüche gegen die Teilabhilfebescheide vom 15. September 2001 und vom 28. September 2001 hätte es nicht bedurft, da erst der letzte Teilabhilfebescheid der Stadt Cloppenburg vom 19. Oktober 2001 den Widerspruch vom 30. August 2001 vollständig verbraucht hätte. Nur dessen Kosten seien daher erstattungsfähig.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar mit der Kostenfolge aus §§ 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die Klage (hinsichtlich ihres ursprünglichen Antrages zu 1.) zurückgenommen haben.

25

Im übrigen konnte über die Klage nach Anhörung und im Einvernehmen der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

26

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Streitgegenstand ist ein Begehren der Kläger gem. § 63 SGB X. Nach § 63 SGB X setzt die von den Klägern begehrte Erstattung von Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren zugezogenen Rechtsanwaltes drei in Form eines Verwaltungsaktes zutreffende und erforderlichenfalls im Wege der Verpflichtungslage zu erstreitende Entscheidungen der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde voraus, nämlich eine Kosten(grund)entscheidung zugunsten des Widerspruchsführers nach den §§ 72, 73 VwGO, eine in dieser Kostenentscheidung enthaltenen Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 3, Abs. 2 SGB X), und schließlich die Feststellung der zu erstattenden Aufwendungen gem. § 63 Abs. 3 SGB X.

27

Da § 63 SGB X nach Überschrift und Wortlaut nur die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, setzt seine Anwendung voraus, dass der förmliche Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben war. Eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X ist mithin ausgeschlossen, wenn ein Widerspruchsverfahren im Sinne der § 68 ff. VwGO nicht stattgefunden hat, insbesondere der Bürger sich nicht gegen einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X gewandt hat (s. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1982, NVwZ 1983, 345). Daneben ist Voraussetzung, dass der Widerspruch erfolgreich war, wobei der Begriff Erfolg grundsätzlich im Sinne einer abschließenden Entscheidung, welche die Frage, die den Gegenstand des Widerspruchs ausmacht, beantwortet, zu verstehen ist (s. BVerwGE 62, 201).

28

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klage begründet. Den Klägern steht der streitgegenständliche Anspruch nach § 63 SGB X zu. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, nach Maßgabe dieser Vorschrift im Hinblick auf die Widersprüche der Kläger vom 1. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu treffen, die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für diesen Widerspruch für notwendig zu erklären und die ihnen festzusetzenden Aufwendungen in gesetzlicher Höhe festzusetzen (dazu 1.). Außerdem steht den Klägern eine Erstattung ihrer Kosten für die Vorverfahren, die mit ihren Widersprüchen vom 1. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 eröffnet worden sind, in der geltend gemachten Höhe zu (dazu 2.).

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1. Die Verfahren, die durch die Widersprüche der Kläger vom 1. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 eröffnet worden sind, sind Vorverfahren i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X. Der Prozessbevollmächtigte ist insoweit im Widerspruchsverfahren für die Kläger tätig geworden. Bei den angefochtenen Bescheiden der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 (Widerspruch vom 1. Oktober 2001) und vom 28. September 2001 (Widerspruch vom 22. Oktober 2001) handelte es sich um Verwaltungsakte i.S.v. § 31 SGB X. Die Stadt Cloppenburg gewährte den Klägern durch den Bescheid vom 14. September 2001 für die Monate August und September 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung von 70 v. H. des maßgebenden Regelsatzes. Weitergehende Leistungen - auch für die Unterkunft - lehnt der Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 mithin ab. Er stellt insoweit einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Stadt Cloppenburg hat durch den Bescheid vom 28. September 2001 zwar nunmehr auch laufende Leistungen für die Unterkunft der Kläger gewährt. Es ist aber in diesem Bescheid (noch) dabei geblieben, dass den Klägern laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 70 v. H. für die Zeit vom 2. August 2001 bis zum 30. September 2001 gewährt wird. Insofern enthält der Bescheid zwar möglicherweise nur eine wiederholende Verfügung, weil diese Regelung bereits der Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 trifft. Gleichwohl enthält der Bescheid vom 28. September 2001 auch insoweit einen anfechtbaren Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. Zum einen regelt der Bescheid vom 28. September 2001 die Kürzung des Regelsatzes auch für den Monat Oktober 2001. Zum anderen waren die Kläger aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 28. September 2001 gehalten, diesen mit Widerspruch anzufechten, wollten sie verhindern, dass die Kürzung des Regelsatzes bestandskräftig wird. Die Stadt Cloppenburg hat in dem Bescheid vom 28. September 2001 nicht deutlich gemacht, dass es sich bei der Kürzung des Regelsatzes für die Kläger und die Monate August und September 2003 lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungscharakter handelt.

30

Die Widersprüche der Kläger vom 1. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 gegen die Bescheide der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 und vom 28. September 2001 waren auch erfolgreich. Der Erfolg eines Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang nach Maßgabe der §§ 68 ff. VwGO zu messen. § 63 SGB X regelt demnach nur den Inhalt einer erforderlichen Kostenentscheidung. Ob eine Kostenentscheidung überhaupt zu ergehen hat, richtet sich demgegenüber grundsätzlich nach den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Demzufolge ist ein Widerspruch i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dann erfolgreich, wenn ihm - was hier nicht in Betracht kommt - stattgegeben wird oder wenn die Ausgangsbehörde abhilft, weil sie den Widerspruch für begründet hält. In diesem Fall ist die Ausgangsbehörde auch verpflichtet, gemäß § 72 VwGO eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Durch § 72 VwGO wird allerdings nicht eine in jeder Hinsicht umfassende Regelung der Kosten des Widerspruchsverfahrens getroffen. Die vom Beklagten hier angenommene Konstellation - die „Erledigung“ des Widerspruchs durch eine neue Entscheidung der Behörde zugunsten des Widerspruchsführers - ist in § 63 SGB X nicht geregelt. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, NVwZ 1997, 272, 273 zu dem insoweit mit § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wortgleichen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das Verfassungsrecht nötigt aber zu der Annahme, dass die Ausgangsbehörde einen Widerspruchsführer, der eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht und im Widerspruchsverfahren im Ergebnis „obsiegt“, nicht ohne tragfähigen Grund um einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in dem Verfahren bringen darf (s. BVerfGE 74, 78, 94 [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] = NJW 1987, 2596 [OLG Köln 18.11.1986 - Ss 530/86]). Eine Verwaltungspraxis, welche zielgerichtet zur Vermeidung von Kostenlasten der Abhilfe eines Widerspruchs i.S.v. § 72 VwGO ausweicht, wäre mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren. Das muss grundsätzlich dann gelten, wenn sich im Ergebnis zum Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Sachentscheidung der Behörde der Widerspruch als zulässig und begründet darstellt. In einem solchen Fall darf die Behörde nur ausnahmsweise durch das Unterlassen einer Entscheidung über den Widerspruch der Kostenlast von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entgehen. Das verlangen die ungeschriebenen Grundsätze einer fairen Gestaltung des Verfahrens und die Prinzipien von Treu und Glauben. Hat der Gesetzgeber - wie § 68 ff. VwGO i.V.m. § 63 SGB X ergeben - u. a. aus Gründen verbesserten Rechtsschutzes sich zu einer behördlichen Vorprüfung entschieden, dann darf die Verwaltung diese auch auf Grundrechten beruhende gesetzgeberische Entscheidung nicht durch sachwidrige Verfahrensweisen in Frage stellen. Sie darf den Bürger durch ihre Verfahrensgestaltung bei einem zulässigen und begründeten Widerspruch nicht um seinen Anspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bringen (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 -, NVwZ 1997, 273). Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in einer wehrrechtlichen Entscheidung (Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 129.84 -, NVwZ 1988, 249) an, dass es auf den Grund des Erfolges bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (wortgleich mit § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht ankomme.

31

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Widersprüche der Kläger vom 1. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 erfolgreich. Die Stadt Cloppenburg hat durch den Bescheid vom 19. Oktober 2001 den Klägern rückwirkend ab 2. August 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Kürzung des Regelsatzes gewährt. Zudem gewährte die Stadt Cloppenburg den Klägern durch den Bescheid vom 28. September 2001 die in dem Bescheid vom 14. September 2001 noch abgelehnten laufenden Leistungen für die Unterkunft ab 2. August 2001. Von einem Erfolg des „Widerspruchs“ der Kläger - den sie als einheitlichen, die Widersprüche vom 31. August 2001, 1. Oktober 2001 und 22. Oktober 2001 umfassenden und einheitlichen Vorgang ansieht - geht auch der Beklagte aus. Die Stadt Cloppenburg hat den Widerspruch ausweislich ihrer Kostenentscheidung vom 23. Oktober 2001 selbst als erfolgreich angesehen.

32

Insoweit ist unerheblich, dass die „Teilabhilfebescheide“ der Stadt Cloppenburg vom 14. September 2001 und vom 28. September 2001 den Widerspruch der Kläger vom 30. August 2001 nicht vollständig „verbrauchten“. In formeller Hinsicht ist durch diese Bescheide i.V.m. den Widersprüchen der Kläger vom 1. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 ein Vorverfahren erneut eingeleitet worden. Es geht zu Lasten des Beklagten, dass er die Ansprüche der Kläger nur schrittweise geregelt hat und er sie zur Vermeidung der Bestandskraft für sie ungünstiger Entscheidungen gezwungen hat, jeweils Widerspruch gegen die die Kläger belastenden Teile (Nichtgewährung von Hilfe) dieser Regelungen zu erheben.

33

Die Widersprüche der Kläger vom 2. Oktober 2001 und vom 22. Oktober 2001 waren auch nicht unzulässig. Die Kammer hat erwogen, dass ihnen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben könnte, weil die Stadt Cloppenburg durch den Bescheid vom 28. September 2001 dem Widerspruch vom 2. Oktober 2001 hinsichtlich ihres Bescheides vom 14. September 2001 teilweise zum Erfolg verhalf (hinsichtlich der laufenden Leistungen für die Unterkunft). Die Kammer nimmt aber nicht an, dass der Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 28. September 2001 zum Zeitpunkt der Absendung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2001 bereits bekannt gegeben war. Zwar gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 1. Halbsatz SGB X). In den Verwaltungsvorgängen finden sich Hinweise darauf, wann die Stadt Cloppenburg ihren Bescheid vom 28. September 2001 zur Post gegeben hat, nicht. Es ist daher auch denkbar, dass dieser Bescheid die Behörde erst am 1. Oktober 2001 (Montag) verließ, und er mithin erst am 4. Oktober 2001 als bekannt gegeben i.S.v. § 37 Abs. 2 SGB X gelten darf (der 3. Oktober 2001 - Mittwoch - war Feiertag). Auch bei dem Bescheid der Stadt Cloppenburg vom 19. Oktober 2001 ist nicht ersichtlich, wann dieser zur Post gegeben worden ist. Auch bei ihm ist denkbar, dass er erst am Montag, den 22. Oktober 2001 - an diesem Tag erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch - zur Post gegeben wurde mit der Folge, dass er erst am 24. Oktober 2001 als bekannt gegeben gilt.

34

2. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß der Kostennote vom 17. Dezember 2003 für die Vorverfahren auf die Widersprüche vom 1. und 22. Oktober 2001 insoweit zu übernehmen. Da seine Zuziehung notwendig war, sind auch seine Gebühren und Auslagen im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gebühren und Auslagen in der Kostennote vom 17. Dezember 2003 fehlerhaft berechnet sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.