Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.2005, Az.: 2 A 2683/04

Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Anschlusszwang; Bioabfall; Bioabfalltonne; Biomülltonne; Eigenkompostierung; Entsorgung; Entsorgungsträger; Gebührenkalkulation; Gebührenmaßstab; Gebührensatz; Nichtigkeit; privater Haushalt; Restabfall; Restabfallbehälter; Verwertung; Zusatzgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.02.2005
Aktenzeichen
2 A 2683/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Abfallbeseitigungsgebührenregelung kollidiert mit § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG, wenn es dem Bürger wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs entweder nicht gestattet ist, den unproblematischen Bioabfall selbst zu kompostieren, oder es ihm zwar unbenommen bleibt, den unproblematisch kompostierbaren Bioabfall selbst ordnungsgemäß zu beseitigen, er aber einem "finanziellen Anschlusszwang" unterliegt, indem er für die bereitzuhaltende Biomülltonne ohne Befreiungsmöglichkeit für eine bestimmte Bioabfallmenge eine Zusatzgebühr zahlen muss unabhängig davon, ob er sie nutzt oder nicht.

Gründe

1

Der Beklagte verfügt nicht über ein wirksames Satzungsrecht für die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Abfallbeseitigungsgebühren. Die Gebührensätze der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2002 ( Amtsblatt für den Landkreis Aurich Nr. 46 vom 20. Dezember 2002, S. 198 ff.) in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Aurich Nr. 44 vom 19. Dezember 2003) sind nichtig, weil sie höherrangigem Recht widersprechen. Angesichts der insoweit bestehenden Fehlerhaftigkeit des Gebührenmaßstabs konnte eine wirksame Gebührenkalkulation sowie Festlegung des Gebührensatzes insgesamt nicht mehr erfolgen, weil der Schlüssel, nach dem die Kosten der Abfallbeseitigung auf die Gebührenschuldner verteilt werden, und damit zugleich die Umlegung der Kosten auf die jeweilige Maßstabseinheit falsch sind.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - , BVerwGE 112, 297 ff.), der das erkennende Gericht folgt, sind zwar bei Abfällen aus privaten Haushaltungen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung verantwortlich (vgl. § 13 Abs.1 Satz 1 und § 15 Abs.1 KrW-/AbfG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz räumt § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG aber den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausnahme speziell an die Möglichkeit der Eigenkompostierung gedacht (BVerwG, aaO.). Dem widerspricht es nicht, wenn zwar der Bürger z.B. eine Bioabfalltonne wegen des bestehenden Anschlusszwanges bereitstellen muss, er aber von der Zusatzgebühr für die ersten 60 L Bioabfall freigestellt wird (BVerwG, aaO.). Denn hierdurch wird die Eigenkompostierung weder verboten noch unzumutbar erschwert. Den privaten Haushaltungen wird auch - anders als im Fall des OVG NW (Urteil vom 10. August 1999 - 22 A 5429/96 - NVwZ 1999, 91 f. [OVG Nordrhein-Westfalen 10.08.1998 - 22 A 5429/96]) - keine Bioabfalltonne im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG aufgezwungen, da Eigenkompostierer nur einem werbenden Anreiz ausgesetzt werden, die Bioabfalltonne zusätzlich zu nutzen (BVerwG, aaO.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dieses „Werbegeschenk“ teilweise über die Grundgebühr und auch über die Zusatzgebühr für den Restabfallbehälter quersubventioniert wird. Der hiermit verfolgte Lenkungszweck ist gesetzeskonform. Ein - weiterer - finanzieller Bonus für die Weigerung, eine Bioabfallbehälter zu nutzen, findet in § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG auch bei denkbar weiter Auslegung keine Rechtsgrundlage (BVerwG, aaO.).

3

Anders verhält es sich jedoch, wenn es dem Bürger wegen des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs entweder nicht gestattet ist, den unproblematischen Bioabfall selbst zu kompostieren, oder es ihm zwar unbenommen bleibt, den unproblematisch kompostierbaren Bioabfall selbst ordnungsgemäß zu beseitigen, er aber einem „finanziellen Anschlusszwang“ unterliegt, indem er für die bereitzuhaltende Biomülltonne ohne Freistellung für eine bestimmte Bioabfallmenge eine Zusatzgebühr zahlen muss unabhängig davon, ob er sie nutzt oder nicht. Dies geht zu weit, da insofern die Gebührenregelung mit § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG kollidiert (vgl. BVerwG, aaO.).

4

So liegt der Fall hier. Der Kläger unterliegt gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2, 20 Abfallentsorgungssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 (Amtsblatt für den Landkreis Aurich Nr. 46 vom 20. Dezember 2002, S. 200 f.) dem Anschluss- und Benutzungszwang für alle kompostierbaren Abfälle, ohne dass eine Befreiung möglich ist und ohne dass im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumindest teilweise Freistellung von Zusatzgebühren für Bioabfälle erfolgt (vgl. § 2 Abs.1 und 2 Abfallgebührensatzung).

5

Die Heranziehung des Klägers erweist sich daher als rechtwidrig, da die entsprechenden Vorschriften der Abfallgebührensatzung nichtig sind. Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es dem gemäß nicht an.