Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.02.2005, Az.: 13 B 4997/04
Gleichbehandlungsgrundsatz; haushaltsrechtliche Vorgaben; Jugendbildungsstätte; Jugendhilfe; Landesjugendakademie; Musikschule; Stiftung; Subvention; Träger der freien Jugendhilfe
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.02.2005
- Aktenzeichen
- 13 B 4997/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 17.05.2005 - AZ: 12 ME 93/05
Rechtsgrundlagen
- § 4 SGB 8
- § 12 SGB 8
- § 72 Abs 3 SGB 8
- § 73 SGB 8
- § 74 Abs 3 Satz 1 SGB 8
- § 77 SGB 8
Gründe
Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Jugendhof S. ab 1. Januar 2005 mit einem Betrag von monatlich 37.875,00 € zu fördern, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur diese Vorschrift kommt verfahrensrechtlich für das Begehren des Antragstellers in Betracht - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind beim Begehren des Antragstellers nicht erfüllt. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht durch sie grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (s. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 123 Rz. 13 ff. m.w.N.). Hier soll die Hauptsache vorweggenommen werden. Der Antragsteller strebt - wie in dem Verfahren der Hauptsache (Klage zum Aktenzeichen 13 A 4993/04) - an, den Antragsgegner zu verpflichten, den Jugendhof S. im Jahr 2005 in gleicher Höhe wie im Jahre 2004 zu fördern.
Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dieser Anspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zusteht. Die verfassungsrechtlichen und jugendhilferechtlichen Gründe, die der Antragsteller geltend macht, tragen diesen Anspruch nicht. Weder Landes- noch Bundesrecht zwingt den Antragsgegner, den Antragsteller in der begehrten Weise zu fördern. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich dies weder aus § 72 Abs. 3 SGB VIII für sich allein noch in einer Zusammenschau dieser Vorschrift mit den §§ 4, 12 und 73 ff. SGB VIII. Zugunsten des Antragstellers nimmt die Kammer dabei an, dass er jedenfalls die Rechte eines Trägers der freien Jugendhilfe im Hinblick auf seine Tätigkeit als Landesjugendakademie für sich in Anspruch nehmen kann. Mit dem Antragsteller nimmt die Kammer auch an, dass die Fortbildung und Praxisberatung von Mitarbeitern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 Abs. 3 SGB VIII) und der Freien Jugendhilfe (§ 74 Abs. 6 SGB VIII) zu den gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe gehört und der Antragsteller als Träger des Jugendhofs S. auf diesem Gebiet tätig ist. Aus diesem Befund ergibt sich gleichwohl nicht, dass der Antragsgegner gesetzlich zu der erstrebten Förderung dieser Arbeit verpflichtet ist. § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelt vielmehr ausdrücklich, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Förderung der Jugendhilfe entscheidet. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Erlass der begehren einstweiligen Anordnung nur dann bestünde, wenn der Antragsgegner mit der Einstellung der Förderung des Antragstellers als Träger der Landesjugendakademie im Jugendhof S. sein Förderungsermessen gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII fehlerhaft zum Nachteil des Antragstellers ausgeübt hätte und zum anderen jede andere Entscheidung als die, den Jugendhof S. als Landesjugendakademie ab 1. Januar 2005 monatlich mit 37.875,00 € zu fördern, rechtswidrig wäre.
Es ist indes nicht erkennbar, dass das Ermessen des Antragsgegners in dieser Weise auf Null reduziert ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich dies nicht aus der „Leistungs- und Zielvereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Hannover, Dez. 407/Landesjugendamt und dem Jugendhof S. e.V.. - Landesjugendakademie und überverbandliche Jugendbildungsstätte -“ vom 27. Juli 2004 (im Folgenden: Vereinbarung). Zwar sieht § 1 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarung ausdrücklich vor, dass der Jugendhof S., soweit er Fortbildungen als Landesjugendakademie durchführt, Aufgaben nach § 72 Abs. 3 SGB VIII übernimmt. Gleichwohl ergibt sich aus der Vereinbarung nicht, dass durch sie der Antragsgegner verpflichtet ist, den Jugendhof S. über das Jahr 2004 hinaus zu fördern. Eine solche Verpflichtung ist selbst dann nicht zwingend, wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass der Antragsgegner durch die Vereinbarung das fortdauernde Bestehen des Jugendhofs S. als überverbandliche Jugendbildungsstätte und als Landesjugendakademie unterstellt und gleichsam ausdrücklich anerkennt. Insoweit ist erneut auf § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu verweisen.
Insbesondere folgt nicht aus § 4 Vereinbarung eine Rechtspflicht des Antragsgegners, den Jugendhof S. über den 31. Dezember 2004 hinaus in dem Umfang von § 4 Abs. 2 Vereinbarung weiter zu fördern. § 4 Vereinbarung regelt nach Überzeugung des Gerichts ausschließlich die Förderung der Tätigkeit des Jugendhofs S. für das Jahr 2004. Die Bestimmung regelt weder selbst eine Dauerförderung des Jugendhofs S. noch sichert sie eine Förderung über den 31. Dezember 2004 i.S.v. § 34 SGB X zu. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Vereinbarung sich auch so verstehen lässt, dass der Antragsgegner sich dadurch verpflichtet, dem Jugendhof S. auch künftig „die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe eines Wirtschaftsplanes“ zu erstatten, und dass die Erstattungssumme durch den zweiten Halbsatz dieser Vorschrift („höchstens aber den vom Landesjugendamt nach § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung anerkannten Bedarf“) in ihrer Höhe durch den in § 4 Abs. 2 Vereinbarung genannten Betrag von höchstens 454.500,00 € für das Jahr 2004 begrenzt ist. Diese Auslegung von § 4 Abs. 1 Vereinbarung hat das Gericht aber nach eingehender Prüfung des Wortlauts der Vorschrift, der gesamten Umstände des Einzelfalls und ihres Kontextes mit allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften verworfen. § 4 Abs. 1 Vereinbarung legt lediglich fest, dass die Förderung des Jugendhofs S. im Jahre 2004 nicht den Betrag von § 4 Abs. 2 Vereinbarung übersteigen darf, auch wenn der Bedarf der Einrichtung an Förderung höher ist. Eine solche Regelung ist nicht sinnlos. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung stand nicht zwingend fest, welchen Bedarf der Jugendhof S. an Landesmitteln hat. Es war zwar nicht zu erwarten, dass Dritte der Einrichtung erhebliche Beträge zuwenden würden, auszuschließen war dies aber nicht. Für die Auslegung, dass § 4 Vereinbarung lediglich die Förderung des Jugendhofes S. aus Landesmitteln im Jahre 2004 regelt, ist maßgeblich, dass sich die Vereinbarung und die vorhergehende „Leistungs- und Zielvereinbarung“ zwischen den Beteiligten vom 15./17. Januar 2002 für die Jahre 2002 und 2003 (im folgenden: Vertrag 2002) maßgeblich unterscheiden. § 4 Abs. 2 Vertrag 2002 regelt u. a. das Folgende:
„Für die Jahre 2002 und 2003 wird das Landesjugendamt einen Bedarf in Höhe von jeweils höchstens 503.500,00 € erstatten. Diese Zusage erfolgt vorbehaltlich zukünftiger haushaltsrechtlicher Regelungen.“
Eine derartige Regelung fehlt in § 4 Vereinbarung. Ein solcher „Haushaltsvorbehalt“ wäre indes haushaltsrechtlich unerlässlich, sollte durch die Vereinbarung in der vorbeschriebenen - vom Gericht verworfenen - Auslegung von § 4 Abs. 1 Vereinbarung eine Förderung des Jugendhofes S. über das Jahr 2004 hinaus geregelt sein. Ein solcher „Haushaltsvorbehalt“ ist entbehrlich, wenn eine haushaltswirksame Regelung im laufenden Haushaltsjahr getroffen ist und auf in den Landeshaushalt bereits eingestellte Mittel in der dort vorgesehenen Weise zugegriffen werden kann. So ist der Fall bei der Zuwendung des Antragsgegners an den Antragsteller im Jahr 2004 gemäß § 4 Vereinbarung gelagert. Das Fehlen eines solchen „Haushaltsvorbehalts“ für die Leistungen des Landes in § 4 Vereinbarung lässt sich nach Überzeugung des Gerichts also nur dadurch erklären, dass diese Regelung nur für das Jahr 2004 gelten sollte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass andere Regelungen in § 4 Vereinbarung durchaus für eine evtl. Förderung des Antragstellers durch Leistungen des Antragsgegners über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten können. § 4 Abs. 5 - 7 Vereinbarung sind z.B. nach ihrem Regelungsgehalt nicht nur für die Förderung des Jugendhofs S. im Jahre 2004 von Bedeutung. Sie sind indes allgemein-formularmäßiger Natur und zudem auch dann zweckmäßige Regelungen, wenn sie nur die Förderung des Jugendhofs S. im Jahre 2004 regeln. Durch sie wird u.a. sichergestellt, dass der Antragsteller bei der Mittelverwendung die haushaltsrechtlichen Vorgaben einhält.
Für die Auslegung von § 4 Vereinbarung sind auch die gesamten Umstände ihres Abschlusses mit zu berücksichtigen. Diese sind im Wesentlichen unstrittig und sprechen eindeutig dafür, dass sich der Antragsgegner durch die Vereinbarung nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus finanziell binden wollte. So haben Mitarbeiter des Antragsgegners vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands des Antragstellers am 29. März 2004 verdeutlicht, dass der Antragsgegner den Jugendhof S. nicht mehr zu den bisherigen Bedingungen fördern werde [so jedenfalls der bislang unwidersprochene Vortrag des Antragsgegners, Schriftsatz vom 25. Januar 2005 unter Bezugnahme auf den Gesprächsvermerk Referat 303 (MS) vom 7. Juni 2004 (Bl. 205 Gerichtsakte)]. Vertieft erörtert wurden diese Erwägungen des Antragsgegners mit dem Antragsteller bei einem weiteren Gespräch am 4. Mai 2004. Die auf das Jahr 2004 begrenzte „Reichweite“ von § 4 Abs. 2 Vereinbarung ergibt sich auch aus dem Zusatz
„Ich weise darauf hin, dass aus dieser Abschlagsbewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in diesem und künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen ... zu berücksichtigen.“
in den Bescheiden vom 4. Februar 2004, 13. April 2004 und 10. Juni 2004, durch die der Antragsgegner „Abschläge“ auf die Förderung des Jugendhofs S. gemäß § 4 Abs. 2 Vereinbarung an den Antragsteller gezahlt hat.
Im Ergebnis tritt das Gericht der Auffassung des Antragsgegners bei, § 4 Abs. 2 Vereinbarung regele eine Projektförderung für den Jugendhof S. gemäß VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO. Freilich ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass der Antragsteller unter dem 17. Dezember 2004 beantragt hat, den vorzeitigen Beginn der Maßnahme zu genehmigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem anderen Verfahren hätte die für seinen Betrieb erforderlichen Landesmittel erhalten können, und durch diese haushaltstechnische Verfahrensweise im Vorfeld der Vereinbarung ist nicht zwingend indiziert, dass auch § 4 Abs. 2 Vereinbarung nur eine auf das Jahr 2004 begrenzte Projektförderung für den Jugendhof S. bedeutet. Dem Antragsteller musste sich indes aus den Gesprächen und dem Schriftwechsel mit dem Antragsgegner vor Abschluss der Vereinbarung aufdrängen, dass § 4 Abs. 2 Vereinbarung lediglich eine Projektförderung in dem Sinne bedeutet, dass die Zuwendung Ausgaben des Jugendhofs S. für einzelne (sachlich und zeitlich) abgegrenzte Vorhaben im Jahre 2004 deckt. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Darstellung der Kontakte der Beteiligten im ersten Halbjahr 2004 in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Januar 2005 S. 3 Bezug. Bei dieser Sachlage bedurfte die Vereinbarung keiner ausdrücklichen Befristung bis zum 31. Dezember 2004, da sie ohnehin nur die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 geregelt hat. Sie erledigte sich in ihren maßgeblichen Teilen (insbesondere § 4 Abs. 2 Vereinbarung) durch Zeitablauf und bedurfte daher auch nicht der Kündigung, um für die Zeit ab 1. Januar 2005 keine Folgewirkungen in Gestalt eines Anspruchs des Antragstellers auf Förderung ab 1. Januar 2005 zu entfalten. Diese beschränkte Reichweite der Vereinbarung ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2004 mit dem Betreff „Leistungsvertrag 2004“ an den Antragsteller. Dem entspricht das Schreiben des Jugendhofes S. vom 26. Juli 2004, mit dem sich der Antragsteller „mit dem uns übermittelten Entwurf einer Leistungs- und Zielvereinbarung für 2004 ... grundsätzlich einverstanden“ erklärt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ergibt sich der streitgegenständliche Anspruch auch nicht aus Vertrauensschutz, letztlich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller aufgrund früherer Umstände in den Jahren 2000/2001 durchaus den Eindruck gewinnen konnte, dass der Antragsgegner den Jugendhof S. auf Dauer fördern will. Insoweit nimmt das Gericht im wesentlichen Bezug auf das „Ergebnis der Arbeitsgruppe“ für die Einrichtung von Landesjugendakademien beim Nds. Kultusministerium vom 24. Mai 2000. Dieses Vertrauen des Antragstellers wurde jedenfalls (spätestens) im ersten Halbjahr 2004 nachhaltig erschüttert. Ihm musste aufgrund der Besprechungen mit maßgeblichen Vertretern des Antragsgegners am 29. März 2004 und 4. Mai 2004 klar sein, dass er sich nicht auf eine Förderung durch den Antragsgegner im bisherigen Umfang verlassen kann. Darin mag zwar ein Wechsel der politischen Präferenzen des Antragsgegners liegen. Dies hat der Antragsteller indes grundsätzlich hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn er selbst die maßgeblichen Erwägungen für fehlerhaft begründet oder politisch unzweckmäßig hält. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichtes, solche Erwägungen zu überprüfen oder gar für unbeachtlich zu erklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wechsel der politischen Präferenzen (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. November 1976 - 5 OVG B 76/76 -, NJW 1977, 773 [BVerwG 24.06.1976 - BVerwG I C 56.74]) nicht völlig sachwidrig oder gar außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Solches hat indes auch der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die maßgebliche Erwägung des Antragsgegners, die öffentlichen Mittel für Zuwendungen an Dritte sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, ist jedenfalls vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.
Auch der bereits zitierte Beschluss des OVG Lüneburg vom 26. November 1976 (Az.: 5 OVG B 76/76 - NJW 1977, 773 [BVerwG 24.06.1976 - BVerwG I C 56.74]) vermag das Begehren des Antragstellers nicht zu stützen. Dort war für den Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich, dass der Antragsteller sich auf eine verbindliche und nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Zusage des Antragsgegners stützen konnte, ihm für den Betrieb seiner Musikschule Subventionen zu gewähren. An einer vergleichbaren Lage fehlt es hier, da die Vereinbarung eine Subventionierung des Antragstellers über den 31. Dezember 2004 hinaus gerade nicht vorsieht und in den zitierten Zuwendungsbescheiden des Antragsgegners der Fortfall der Förderung nach dem 31. Dezember 2004 in Aussicht gestellt wird.
Der Antragsgegner verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), wenn er den Jugendhof S. ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr fördert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG („Willkürverbot“) verbietet es, Gruppen ungleich zu behandeln, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72; 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]). Allerdings dürfte der öffentlichen Hand bei Förderung von Dritten (außerhalb der staatlichen Verwaltung) nach Ermessensvorschriften eine größere Handlungsfreiheit als bei der Eingriffsverwaltung zustehen. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn ein vernünftiger und einleuchtender Grund für eine Diskriminierung fehlt, wenn also eine unterschiedliche Behandlung von Konkurrenten im weitesten Sinne unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint und ihre Unsachlichkeit evident ist. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Gleichheitssatz durchaus Grundlage eines Zahlungsanspruchs - wie hier vom Antragsteller geltend gemacht - sein. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. April 1978 - 4 C 49.76 -, BVerwGE 55, 349) aus:
„Zu Zahlungsansprüchen kann es nur kommen, wenn die durch das vorangegangene Verhalten begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitsgrundsatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann. ... Damit ist die Ausgangsfrage bezeichnet. Es stand ... der Beklagten seinerzeit frei, von Zahlungen der in Rede stehenden Art überhaupt und generell abzusehen. In dem mit dieser Freiheit zusammenhängenden ‚Ermessen’ konnte sie sich dadurch binden, dass sie bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfuhr, von dem sie dann nicht im Einzelfall "nach Belieben" abweichen durfte, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. ... Den Klägern wäre die ... Zahlung nur dann in diesem Sinne willkürlich vorenthalten worden, wenn die Erfüllung von vier Voraussetzungen zusammenträfe: Die Beklagte müsste bei den fraglichen ‚Zahlungen’ nach einem sie bindenden System gehandelt haben, dieses System müsste nach seinem Inhalt eine Berücksichtigung auch der Kläger ... einschließen. Das System dürfte ferner rechtlich keine Bedenken gegen sich haben, und die Beklagte müsste außerstande gewesen sein, das Handeln nach diesem System - zu Lasten der Kläger - wieder aufzugeben.“
Diese Voraussetzungen sind zu Lasten des Antragstellers nicht (vollständig) erfüllt. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, den Jugendhof S. und die Jugendbildungsstätte J. in ein System von Förderung und Zuwendung einzuschließen. Dabei teilt die Kammer den Ansatz des Antragstellers, dass der Antragsgegner den Jugendhof S. anders behandelt als die Jugendbildungsstätte J. Die Jugendbildungsstätte J. ist wie der Jugendhof S. eine Landesjugendakademie und erhält gleichwohl weiterhin die Förderung im Umfang des Jahres 2004. Unerheblich ist insoweit, dass der Antragsgegner diese Mittel nicht mehr aus dem Landeshaushalt Kapitel 0573 Titelgruppe 61, sondern dort der Titelgruppe 91 entnimmt. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Jugendbildungsstätte J. im Jahre 2005 im gleichen Umfang wie im Jahre 2004 fördert, den Jugendhof der Antragstellerin aber nicht. Das Gericht hat diese Entscheidung nur begrenzt daraufhin zu überprüfen, ob bei ihr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht ist. Es ist nach gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner an der Tätigkeit der Jugendbildungsstätte J. ein erhebliches Interesse hat, das ohne diese Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann, während der Antragsgegner ein solches Interesse nach Maßgabe von § 22 LHO hinsichtlich des Antragstellers verneint. Unter Respektierung einer Einschätzungsprärogative des Antragsgegners rechtfertigen die unterschiedlichen Bewertungen, die der Antragsgegner Gegenwart und Zukunft der Jugendbildungsstätte J. und dem Jugendhof S. zuteil werden lässt, die streitgegenständliche Entscheidung. Der Antragsgegner ist aus rechtlich vertretbaren Gründen der Auffassung, dass der Jugendhof S. ökonomisch nicht tragfähig sei, weil
- Zahl und Zustand der Bettenplätze (gegenwärtig nur 10 Einzelzimmer) ein ökonomisches Wirtschaften und einen kostendeckenden Beitrag durch eigene Veranstaltungen nicht erwarten lässt,
- die Einrichtung mit eigenen Veranstaltungen nicht hinreichend ausgelastet ist,
- die Einrichtung vorwiegend Gastveranstaltungen hat, bei denen der Jugendhof nur als Beleghaus ohne eigene pädagogische Leistungen fungiere, und
- weil sich die Auslastung der Einrichtung aufgrund der schwierigen gegenwärtigen Rahmenbedingungen auf eine bedenkliche Größenordnung zubewege.
Zudem spreche gegen eine weitere Förderung, dass nur 10,5 % aller Teilnehmer oder 24 % der Teilnehmer an allen Eigenveranstaltungen der Zielgruppe „außerschulische Jugendarbeit“ zugerechnet werden könne.
Schließlich fehlten realistische Vorstellungen über den Aufbau einer Stiftung, die der Antragsgegner für unabdingbar für die Fortführung der Arbeit und der Förderung des Jugendhofs S. mit Landesmitteln hält oder eine Erweiterung des Angebots (beispielsweise Erwachsenenbildung).
Demgegenüber hat die Jugendbildungsstätte J. nach jedenfalls vertretbarer Auffassung des Antragsgegners gute Grundlagen, ökonomisch tragfähiger zu werden. Im Jahre 2004 seien die Kosten der Jugendbildungsstätte J. (nur) zu 1/3 vom Land getragen worden (Jugendhof S. zu 1/2). Mit der Kapazität von 100 Betten (zusätzlich 20 Rollbetten) könne die Jugendbildungsstätte J. angemessen wirtschaftlich arbeiten. Auch ihre bauliche Substanz sei gut, da Investitionen des Antragsgegners wie auch seitens Dritter (der Industrie) erfolgreich verbessert eingesetzt worden seien. Die Jugendbildungsstätte J. sei mit 20 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der bedeutendste Arbeitgeber auf der Insel J. nach der Gemeinde-/Kurverwaltung und mithin ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in dem strukturschwachen Gebiet. Außerdem betreibe sie den für die Insel wichtigen Flughafen der Insel gemeinsam mit der Gemeinde. Die Jugendbildungsstätte J. sei mit eigenen Veranstaltungen (mit den damit verbundenen eigenen pädagogischen Leistungen) angemessen ausgelastet und habe keine Gastbelegungen. Die Zielgruppe „außerschulische Jugendarbeit“ werde zunehmend erreicht; der Anteil von 14,5 % gegenwärtig werde demnächst auf 20 % aller Teilnehmer erhöht. Auch wenn gegenwärtig die Voraussetzungen, die Jugendbildungsstätte J. als Landesjugendakademie zu fördern, gegenwärtig noch nicht erfüllt seien, da auch die Jugendbildungsstätte J. erhebliche Probleme habe, das Konzept der Landesjugendakademie umzusetzen, so habe er - der Antragsgegner - doch ein erhebliches Interesse, die Jugendbildungsstätte J. zu fördern. Er - der Antragsgegner - erwarte, dass nach Klärung der Personalprobleme (Leitung der Jugendbildungsstätte J.) Profil und Konzeption der Jugendbildungsstätte J. sich weiter positiv entwickelten. Hierfür spreche insbesondere auch die Professionalität des Vorstandes.
Für den Antragsgegner ist offenkundig insbesondere die Konzeption der Jugendbildungsstätte J., die er als einen einzigartigen ganzheitlichen Ansatz zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen durch erlebnispädagogische und persönlichkeitsbildende Kurse (Kurzschulkonzept) für junge Menschen beschreibt, von großer positiver Bedeutung. Der Antragsgegner ist nach Aktenlage an dem Fortbestand der Jugendbildungsstätte J. auch deshalb interessiert, weil namhafte Wirtschaftsunternehmen deren „Kurzschulkonzept“ insbesondere für die betriebliche Ausbildung nutzten. Er hat vorgetragen, dass er wegen des Landesinteresses am Erhalt und dem weiteren Betrieb der Jugendbildungsstätte J. voraussichtlich die Dauerfinanzierung durch eine einmalige Stiftungseinlage ablösen werde. Um die Option für die Stiftungsgründung offen zu halten, solle deshalb die Jugendbildungsstätte im Jahre 2005 auf dem bisherigen Niveau gefördert werden. Es sei ein Stiftungskapital von 15.000.000,00 € erforderlich, um die Einrichtung tragfähig zu halten. Als Partner der Industrie für eine solche Stiftung kämen vor allem EADS/Airbus in Betracht; der Geschäftsführer der Airbus Deutschland GmbH habe in seinem Schreiben vom 19. August 2003 an Frau Ministerin ... bereits darauf hingewiesen, dass die Firma bereit sei, sich finanziell für die Einrichtung zu engagieren. Das gleiche gelte für die Familie W., welche die Einrichtung gegründet habe.
Insgesamt hält es das Gericht auf dieser Grundlage nicht für willkürlich, dass der Antragsgegner die Jugendbildungsstätte J. im Jahre 2005 im bisherigen Umfange übergangsweise (auf dem Weg zur Stiftung) fördert, den Jugendhof S. aber nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Darstellung des Antragsgegners gelegentlich die Unterschiede zwischen den beiden Einrichtungen überpointiert. So scheint es auf den ersten Blick unangemessen, dass der Antragsgegner die unterschiedliche Auslastung der Einrichtungen mit Teilnehmern aus den Zielgruppen als eine Rechtfertigung für ihre unterschiedliche Behandlung heranzieht. Beim Jugendhof S. sind dies 10 %, bei der Jugendbildungsstätte J. indes auch nur 15 %. Diese Relation erfährt indes ein anderes Gewicht, wenn sie wiederum in Bezug zum Anteil der Landesförderung an den Kosten des Betriebs der Einrichtung gesetzt wird (J.: etwa 33 %, S.: etwa 50 %), und weiter in Rechnung gestellt wird, dass der Antragsgegner Personal und Ausstattung der Einrichtungen insbesondere im Hinblick auf diese Zielgruppen bezuschusst. Zugleich scheinen der Kammer die Aussichten, dass die Jugendbildungsstätte J. in Trägerschaft einer Stiftung künftig ohne jährliche Landeszuschüsse zum Betrieb fortgeführt werden kann, noch vage zu sein. Andererseits ist gegenwärtig beim Jugendhof S. nicht ansatzweise erkennbar, wer sich mit welchen Mitteln an dem notwendigen Kapital für eine Stiftung als Trägerin engagieren will. Dem Gericht ist zudem durchaus bewusst, dass der Antragsteller mit guten Gründen in wichtigen Aspekten die negative Einschätzung des Antragsgegners von Gegenwart und Zukunft des Jugendhofs S. nicht teilt. Gleichwohl ist auch für das Gericht beispielsweise nicht von der Hand zu weisen, dass die Bettenkapazität des Jugendhofs S. für ein ökonomisches Wirtschaften zu niedrig sein dürfte. Hinzu kommt, dass offensichtlich für die Fortbildung insbesondere im Erwachsenenbereich Doppelzimmer häufig nur als Einzelzimmer belegt werden können, was rechnerisch die Auslastung des Jugendhofs S. weitergehend verringern dürfte. Es ist gegenwärtig zudem nicht ersichtlich, wer die Kosten für die Schaffung von weiteren 30 Betten in Einzelzimmern auf dem Jugendhof S. finanzieren soll; die Beteiligten dürften sich darin einig sein, dass der Jugendhof S. ohne diese Erweiterung nicht wirtschaftlich tätig sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ein erhebliches Interesse i.S.v. § 22 LHO an der (sozial)pädagogischen Funktion der Jugendbildungsstätte J. für Auszubildende aus der Wirtschaft geltend macht und dieses Interesse dasjenige an den Tätigkeitsschwerpunkten des Jugendhofs S. für überwiegend hält. Zwar mag der Antragsgegner die gegenwärtigen Personalprobleme des Jugendhofs S. überbetonen, da diese überwunden sein dürften, wenn der Antragsteller entsprechend dem früheren Personalstand neue (auch pädagogische) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einstellt. Gleichwohl ist es dem Gericht verwehrt, dem Antragsgegner gleichsam zu untersagen, diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, da er jedenfalls gegenwärtig die Arbeit des Jugendhofes S. mitprägen dürfte. Zudem scheint der Antragsgegner kritische Aspekte des Zwischenberichts der Arbeitsgruppe der Universität Kassel für die Evaluation des Jugendhofs S. überzubewerten, da jedenfalls der weitere Vorbericht der Universität Kassel vom 26. September 2004 nicht so negativ ist wie die Wiedergabe des Zwischenberichts durch den Antragsgegner. Gleichwohl: Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, aufgrund eigener und gerichtlicher Kontrolle weitgehend entzogener Erwägungen die Einrichtung des Antragstellers anders zu bewerten als die Arbeitsgruppe der Universität Kassel. Dies bedarf keiner Vertiefung. Rechtlich entscheidend ist lediglich, dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass der Antragsgegner völlig willkürlich und unsachlich Gegenwart und Zukunft des Jugendhofs S. beurteilt und einer „verklärten“ Jugendbildungsstätte J. gleichsam ein Zerrbild des Jugendhofs des Antragstellers gegenüberstellt.