Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYArchVersS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300070000000
Vom 23. Oktober/24. November 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 279)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427, 720) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Oktober 1979 (Nds. GVBl. S. 279)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. November 1998 (Nds. GVBl. S. 683)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Mitgliedschaft | 1 |
Anwendbare Vorschriften | 2 |
Übernahmebestand | 3 |
(weggefallen) | 4 |
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien | 5 |
Anlage des Vermögens | 6 |
Aufsicht | 7 |
Satzung | 8 |
Datenübermittlung | 9 |
Kündigung des Staatsvertrages | 10 |
Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung | 11 |
Sonderbestimmungen | 12 |
Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung | 13 |
Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.