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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 7 BYArchVersS - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYArchVersS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300070000000

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.

(2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.