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  • ab 01.12.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 6 BYArchVersS - Anlage des Vermögens

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYArchVersS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300070000000

Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Niedersachsen angelegt werden.