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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 1 BYArchVersS - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYArchVersS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300070000000

(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) Architekten oder als beamtete Architekten eingetragen sind, soweit Art. 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung keine Ausnahmen bestimmen.

(2) Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer.