Art. 13 BYArchVersS - Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BYArchVersS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300070000000
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen drei Mitglieder im Landesausschuß. Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
(3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Architektenkammer Niedersachsen bekanntzugeben.
München, den 23. Oktober 1978
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Alfred S e i d l
Hannover, den 24. November 1978
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Birgit B r e u e l