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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 3 BYArchVersS - Übernahmebestand

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BYArchVersS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300070000000

§ 1
Anwendbare Vorschriften

(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) oder beamtete Architekten eingetragen sind, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).

(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1924 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.

(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 3
Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages

  1. 1.

    das 45. Lebensjahr vollendet hat

    oder

  2. 2.

    Beamter ist

    oder

  3. 3.

    bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und die Mitgliedschaft dort fortsetzt, sofern diese Versorgungseinrichtung für die Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung eine entsprechende Befreiungsregelung vorsieht,

    oder

  4. 4.

    in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; wer als selbständig Erwerbstätiger auf seinen Antrag hin pflichtversichert ist, wird nur befreit, wenn die Versicherungspflicht vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beantragt worden ist,

    oder

  5. 5.

    eine Lebensversicherung aufrecht erhält, aufgrund deren er von einer ansonsten bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

    oder

  6. 6.

    in der Handwerkerversicherung Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet hat

    oder wer

  7. 7.

    bis zum 31. Dezember 1976 für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag

    1. a)

      für den Fall des Todes und des Erlebens des 70. oder eines niedrigeren Lebensjahres mit einer - etwaige Überschußanteile nicht eingerechnet - vertraglichen Versicherungssumme von wenigstens 100.000 DM

      oder

    2. b)

      eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis mit einer Jahresrente für den Erlebensfall von wenigstens einem Zehntel der vorgenannten Versicherungssumme

    abgeschlossen hat. Der Nachweis dieser Versicherung hat durch Vorlage der Versicherungspolice zu erfolgen. Nachzuweisen ist als weitere Voraussetzung für die Befreiung auch, daß die dem vorgenannten Versicherungsumfang entsprechende Erstprämie spätestens bis zum 31. Januar 1977 entrichtet worden ist und daß die Versicherung noch besteht.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nr. 7 nicht mehr möglich, eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 wird zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit beginnt und die Befreiung nach Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird.

(3) Die von der Bayerischen Versicherungskammer ausgesprochene Befreiung bleibt solange in Kraft, als die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, daß für den Befreiten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages begründet werden sollte. Bei Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung erneut begründet, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß diesem Staatsvertrag oder gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages sowie gemäß der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorliegen. Der Befreite hat der Bayerischen Versicherungskammer den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Treten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich das Recht auf Befreiung ausschließlich nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.

§ 4
Beitrag

(1) Für freischaffende (freiberuflich tätige) Mitglieder gilt über die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung hinaus:

  1. 1.

    Auf schriftlichen Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer wird der satzungsgemäße, sich ausschließlich auf der Grundlage des erzielten Einkommens errechnende Beitrag um folgende, im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zur Höhe des satzungsgemäßen Mindestbeitrages ermäßigt:

    1. a)

      Aufwendungen für eine bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgenommene Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen zu einer Lebensversicherung, aufgrund deren nach früherem Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist. Die Aufwendungen und der Beginn der Versicherung sowie bei der Lebensversicherung der Befreiungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sind auf Verlangen der Bayerischen Versicherungskammer nachzuweisen.

    2. b)

      Aufwendungen für eine Lebensversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde oder wenn die vertragliche Versicherungssumme nicht 100.000 DM, mindestens jedoch 50.000 DM beträgt; entsprechendes gilt für eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b. Für den Nachweis der Versicherung und für die Zahlung der Erstprämie und deren Nachweis gilt § 3 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend. Die Zahlung der Folgeprämien ist auf Verlangen der Bayerischen Versicherungskammer ebenfalls nachzuweisen. Die Folgeprämien können nur in Höhe der Erstprämie berücksichtigt werden, die dem bis zum 31. Dezember 1976 vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang entspricht, es sei denn, daß im Versicherungsvertrag bereits damals eine zu bestimmten Zeitpunkten ansteigende Prämienzahlung fest vereinbart war.

  2. 2.

    Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über eine Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung gelten nicht.

(2) Liegt eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 vor, so ist auf schriftlichen Antrag statt des Beitrags nach Absatz 1 nur der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag zu zahlen, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde.

(3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung muß bei der Bayerischen Versicherungskammer spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eingegangen sein. Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit.

§ 5
Versorgung

(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.

(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages

  1. 1.
    das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und
  2. 2.
    in der von der Architektenkammer Niedersachsen geführten Architektenliste als beamtete Architekten eingetragen waren oder als zu diesem Zeitpunkt freischaffend (freiberuflich tätig) eingetragene Architekten eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt haben.

Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten bei diesen Mitgliedern, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für 10 Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.

(3) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden auch bei den in Absatz 2 genannten Mitgliedern Anwendung, wenn sie sich ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet haben, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist.

(4) Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.

§ 6
Sonderbestimmungen

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.