§ 150 NSchG - Berechnung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Finanzhilfe setzt sich aus dem Grundbetrag und den zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 10 und 11 zusammen. Der Grundbetrag vermindert sich um die Beträge, die das Land für Beamtinnen und Beamte aufwendet, die es unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt hat (bereinigter Grundbetrag).

(2) Der Grundbetrag ergibt sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule mit dem von der Schulbehörde nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 oder nach Absatz 9 festzusetzenden Schülerbetrag. Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15. November und am 15. März (xref1) an der Ersatzschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen auf Grund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder einer Behinderungsauswirkung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 150 wie folgt geändert:

  1. a)
    In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "März" die Worte "des anzurechnenden Schuljahres" eingefügt.

(3) Zur Ermittlung des Schülerbetrages ist zunächst für jede Schulform, jeden Schulzweig, bei Sonderschulen für jede Art und bei berufsbildenden Schulen auch für jede Fachrichtung und für jede Organisationsform (insbesondere Vollzeit- oder Teilzeitunterricht) die Summe der Teilbeträge zu bilden, die nach Satz 4 für das Unterrichtspersonal gesondert für jede Lehrergruppe (Lehrpersonal) und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Sonderschulen sowie für Betreuungskräfte an Sonderschulen (Zusatzpersonal) zu ermitteln sind. Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung erziehen und unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Personen dem Lehrpersonal und welche dem Zusatzpersonal zuzurechnen sind. Die Teilbeträge werden errechnet, indem das nach den Absätzen 6 und 7 jeweils maßgebliche Mittelgehalt des an den öffentlichen Schulen beschäftigten Unterrichtspersonals durch die Verhältniszahl Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtspersonal an den entsprechenden öffentlichen Schulen geteilt wird. Das nach Satz 4 zu berücksichtigende Unterrichtspersonal ergibt sich (xref2) aus den an den entsprechenden öffentlichen Schulen

  1. 1.
    von dem jeweiligen Lehrpersonal erteilten Unterrichtsstunden, geteilt durch die jeweilige Regelstundenzahl, und
  2. 2.
    von dem jeweiligen Zusatzpersonal geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Die Verhältniszahlen sind nach den amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das Schuljahr zu bestimmen, für das die Finanzhilfe gewährt wird.

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 150 wie folgt geändert:

  1. b)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Satz 5 werden nach dem Wort "sich" die Worte "für allgemein bildende Schulen" eingefügt.

    2. bb)

      In Satz 6 werden nach dem Wort "bestimmen" ein Komma und die Worte "das dem Schuljahr vorausgeht (Schulvorjahr)" eingefügt.

(4) Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und bei Ersatzschulen, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, sind entsprechende öffentliche Schulen im Sinne von Absatz 3 Satz 4 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschulen, für die Schuljahrgänge 5 bis 13 die Gymnasien. Führt die Ersatzschule nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderschulen.

(5) (xref3)Bei berufsbildenden Schulen, für die es im öffentlichen Schulwesen keine entsprechende Form oder Fachrichtung gibt, werden die Verhältniszahlen Schülerinnen und Schüler zu Lehrpersonal unter Berücksichtigung der für die Lehrkräfte der jeweiligen Lehrergruppe vorgeschriebenen Regelstundenzahl, der für die Fachrichtung vorgesehenen Lehrerstundenzahlen der verschiedenen Lehrergruppen und einer angemessenen Klassenfrequenz errechnet. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 150 wie folgt geändert:

  1. c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Für berufsbildende Schulen ist die Errechnung der Verhältniszahl nach Absatz 3 Satz 4 an der für öffentliche berufsbildende Schulen

    1. 1.

      vorgeschriebenen Regelstundenzahl der Lehrkräfte der jeweiligen Lehrergruppe,

    2. 2.

      für die jeweilige Schulform und Fachrichtung vorgesehenen Lehrerstundenzahl der verschiedenen Lehrergruppen und

    3. 3.

      der maßgeblichen Klassengröße

    auszurichten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, diese Ausgangszahlen für die Errechnung der Verhältniszahlen durch Verordnung zu bestimmen."

(6) Bei der Berechnung des Mittelgehalts für die einzelnen Lehrergruppen und das Zusatzpersonal sind die folgenden Besoldungsgruppen maßgebend:

  1. 1.

    Lehrkräfte

    1. a)

      an Gymnasien und des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen A 14,

    2. b)

      an Orientierungsstufen, Realschulen und Sonderschulen A 13 gehobener Dienst,

    3. c)

      an Grundschulen und Hauptschulen A 12, (xref4)

    4. d)

      als Fachlehrerinnen oder Fachlehrer an einer berufsbildenden Schule A 11,

    5. e)

      für Fachpraxis A 10,

  2. 2.

    Pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Sonderschulen A 8,

  3. 3.

    Betreuungskräfte an Sonderschulen A 6,

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 § 150 wie folgt geändert:

  1. d)

    Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b und c erhält folgende Fassung:

    1. "b)

      an Realschulen, Realschulzweigen der Kooperativen Haupt- und Realschule und Sonderschulen

      A 13 gehobener Dienst,

    2. c)

      an Grundschulen, Hauptschulen und Hauptschulzweigen der Kooperativen Haupt- und Realschulen

      A 12."

(7) Das Mittelgehalt errechnet sich aus

  1. 1.
    dem 13fachen monatlichen Grundgehalt der letzten Stufe zuzüglich des Ausgleichsbetrages nach Satz 3 und
  2. 2.
    dem 13fachen monatlichen Familienzuschlag der Stufe 2.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Mittelgehalts ist der 1. Juni vor dem Schuljahr, für das der Schülerbetrag festgesetzt wird. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Vorschriften im Einzelnen zu bestimmen, in welcher Höhe ein Betrag zum Ausgleich zusätzlicher Besoldungsleistungen (Ausgleichsbetrag) in die Berechnung des Mittelgehalts einzubeziehen ist.

(8) Der sich aus der Summe der Teilbeträge nach den Absätzen 3 bis 7 ergebende Betrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn an Stelle der nach Absatz 3 maßgeblichen Verhältniszahlen der öffentlichen Schulen die entsprechenden Verhältniszahlen der Ersatzschule zu Grunde gelegt werden. Dabei sind die an der Schule erteilten Unterrichtsstunden durch die jeweilige Regelstundenzahl an der entsprechenden öffentlichen Schulform zu teilen. Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag festzusetzen.

(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schülerbeträge für Sonderschulen in freier Trägerschaft unter Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 3 bis 8 festzusetzen, soweit Besonderheiten der betreffenden Schulen es erfordern.

(10) Als Beitrag zur Altersversorgung des Unterrichtspersonals der Ersatzschule wird der nach Absatz 1 errechnete bereinigte Grundbetrag um den Vomhundertsatz der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und den vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundersatz erhöht (Erhöhungsbetrag), höchstens jedoch um die Summe der Beträge, die der Schulträger nachweislich ausgegeben hat, um Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte zu erbringen oder um laufende Beiträge für eine angemessene Altersversorgung zu entrichten, die ausschließlich unmittelbare Bezugsrechte für seine Lehrkräfte oder deren Hinterbliebene begründen. Ausgaben für eine angemessene Altersversorgung des Unterrichtspersonals, die eine Bezugsberechtigung des Schulträgers begründen, werden bei der in Satz 1 vorgesehenen Begrenzung berücksichtigt, wenn die Leistungen aus der Altersversorgung allein der Erfüllung einer Versorgungszusage des Schulträgers gegenüber seinem Unterrichtspersonal dienen und die Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von dem Träger der Insolvenzversicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gewährleistet werden. Sind an der Ersatzschule ohne Bezüge beurlaubte Beamtinnen oder Beamte eingesetzt, so vermindert sich der Erhöhungsbetrag um den Betrag, der dem Vomhundertsatz entspricht, den die von den beurlaubten Beamtinnen und Beamten erteilten Unterrichtsstunden an allen erteilten Unterrichtsstunden ausmachen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit der Altersversorgung zu treffen.

(11) Sind Schulträger nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.

(12) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.