§ 1 FinHVO - Zahl der Schülerstunden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
- Amtliche Abkürzung
- FinHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die für die Berechnung des Schülerbetrags nach § 150 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) maßgeblichen Schülerstunden werden für die allgemein bildenden Schulen in Anlage 1 und für die berufsbildenden Schulen in Anlage 2 bestimmt.
(2) 1Die Schülerstunden in der Anlage 2 mit Ausnahme der Nummern 1, 2.4, 2.7 und 9.10.2 beziehen sich auf ganzjährigen Vollzeitunterricht. 2Wird eine andere Dauer und Organisation der Ausbildung zugelassen, so sind die Schülerstunden entsprechend umzurechnen.