§ 145 NSchG - Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass
- 1.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
- 2.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
- a)
nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
- b)
keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
- 3.
die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
- 1.
über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
- 2.
der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
- 3.
die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
- 4.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.