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Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 6.6.2019 - 42-84 002-Q

Vom 6. Juni 2019 (SVBl. S. 347)

- VORIS 22410 -

Bezug:
  1. a)

    RdErl. v. 23.2.2015 (SVBl. S. 145 - Quereinstieg allgemein bildende Schulen), geändert durch RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431) - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. v. 20.2.2014 (SVBl. S. 274 - Sondermaßnahme BBS), geändert durch RdErl. v. 11.5.2017 (SVBl. S. 435) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509 - Qualifizierungserlass) - VORIS 20411 -

  4. d)

    RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 433 - Einstellungsverfahren Quereinstieg) - VORIS 22410 -

  5. e)

    RdErl. v. 27.7.2018 (SVBl. S. 641 - Einstellungserlass) - VORIS 22410 -

  6. f)

    RdErl. v. 20.6.2017 (SVBl. S. 431 - Einstellung von Lehrkräften an BBS - Quereinstieg BBS), geändert durch RdErl. v. 21.2.2018 (SVBl. S. 180) - VORIS 22410 -

Landesweit kann der Bedarf an Lehrkräften für den Theorieunterricht an berufsbildenden Schulen nicht mit Lehrkräften gedeckt werden, die grundständig für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet wurden. Dabei gibt es regionale und fächerspezifische Besonderheiten.

Der Personenkreis der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Lehrkraft für den Theorieunterricht wird wie bisher durch den "Quereinstieg" auch für einen aufgrund einer anderweitigen Hochschulausbildung qualifizierten Personenkreis ergänzt

Der neugefasste Erlass verfolgt den Zweck der Vereinheitlichung der Vorgaben und des Verfahrens und soll zur Verkürzung der Prüfverfahren, der Verwaltungsverfahren an der Schule und der Verwaltungsverfahren an der Niedersächsischen Landesschulbehörde und damit der Zufriedenheit der Schulen in der Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung dienen.

Die Vorgaben sind einheitlich sowohl für die Prüfung der Bewerbungsfähigkeit auf eine ausgeschriebene Stelle als auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses nach § 8 NLVO-Bildung anzuwenden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Personenkreis1
Bewerbung um Einstellung für befristete Verträge2
Art des Hochschulabschlusses3
Feststellung der Bewerbungsfähigkeit - Zuständigkeit4
Unterrichtsfächer und Fachrichtungen5
Bewerberauswahl6
Einstellung im Beamten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis7
Eingruppierung8
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme9
Schlussbestimmungen10