Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.10.2005, Az.: 6 A 4671/04

Abordnung; Agentur; Amt; amtsangemessene Beschäftigung; Anfechtung; Aufgabe; Beamter; Beschäftigung; Dienst; Dienstposten; Ermächtigung; Funktion; Post; Struktur; Tätigkeit; Umsetzung; Versetzung; Zuweisung; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.10.2005
Aktenzeichen
6 A 4671/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt auch bei einer Versetzung zu Vivento erhalten.

Tatbestand:

1

Die am ... geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei in den Jahren 1983, 1984 und 1987 geborenen Kindern. Nach dem Erwerb des Realschulabschlusses wurde sie am 1. August 1971 beim Fernmeldeamt ... als Nachwuchskraft der Deutschen Bundespost eingestellt und zum 1. November 1976 nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren nicht technischen Fernmeldedienst zur Fernmeldeassistentin, zum 1. Januar 1978 zur Fernmeldesekretärin, zum 1. Januar 1980 zur Fernmeldeobersekretärin, zum 1. Januar 1998 zur Fernmeldehauptsekretärin ernannt und am 16. August 1982 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Von 1983 bis 1996 nahm die Klägerin Mutterschutz und Urlaub ohne Bezüge zwecks Kindererziehung in Anspruch und war anschließend zunächst mit 19,25 Wochenstunden teilzeit- und seit dem 1. Juli 2004 vollzeitbeschäftigt.

2

Seit dem 6. August 1996 war die Klägerin als Mitarbeiterin in der telekomeigenen Kantinenleitung eingesetzt. Der Dienstposten wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1997 nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO (höher-)bewertet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 änderte sich die Bewertung des Dienstpostens erneut. Er wurde nunmehr nach Besoldungsgruppe A 6 BBesO bewertet.

3

Ausweislich der Beurteilungen unter dem Datum 30. Dezember 1999 und für die Beurteilungszeiträume vom 31. Dezember 1999 bis zum 30. September 2000, vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001, vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 und ab 1. Oktober 2002 hatte die Klägerin Rechnungen anhand der Lieferscheine zu prüfen, Bestellungen und Schreibarbeiten am PC zu erledigen und die Kantinenleitung zu vertreten. Die Anforderungen erfüllte sie nach dem zusammenfassenden Gesamtergebnis der Beurteilung vom 30. Dezember 1999 voll. Ausweislich der nachfolgenden Beurteilungen übertraf sie die Anforderungen in vielen Hinsichten. Im Klageverfahren legte die Klägerin im Einzelnen die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten dar.

4

Zum 12. Juli 2000 wurden die Technikniederlassungen, ...der Deutschen Telekom zur Technikniederlassung ... zusammengeführt. Dieser gehörte die Klägerin seither an. Mit Wirkungen vom 29. Dezember 2000 wurde sie im Resort PM, Personalmanagement, auf einem Arbeitsposten AngF, Mitarbeiterin Kantine, AtNr. 51141 mit Regelarbeitsstelle in ... und mit Wirkung vom 1. März 2004 in der Abt. ZA auf folgendem Arbeitsplatz eingesetzt:

5
TI NL.: TI NL Nordwest
Ressort: PM/Kantine
Funktion: MA Kantine
Aufgabenträger Nr: 347 41
Bewertung: A6
Regelarbeitsstelle: ...
6

Einleitend wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Neuausrichtung der Betriebsorganisation T-Com vorsehe, jede selbständige Organisationseinheit mit eigenen Querschnittsfunktionen auszustatten.

7

Ausweislich des Protokolls über eine sogenannte Clearingstellensitzung vom 27. Juli 2004 gab es einen Geschäftsleitungsbeschluss, die bisherige telekomeigene Kantine in eine sogenannte Pächterkantine umzuwandeln. Dadurch sollten zum 1. September 2004 alle Arbeitsplätze der Kantine wegfallen und die Beschäftigten zu Vivento versetzt werden. Pächter sollte eine Service GmbH sein, die fünf Kantinenkräfte der Telekom nach Maßgabe der Vivento übernehmen wollte. Die anderen Kräfte sollten in der TI NL NW, der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest, untergebracht werden.

8

Mit Verfügung vom 26. August 2004 wurde die Klägerin sodann mit Wirkung vom 1. September 2004 von der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest zur telekomeigenen Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento versetzt und dezentral der nächstgelegenen Organisationseinheit der Vivento zugeordnet. Als ihr Dienstort wurde das Vermittlungsbüro ..., bestimmt.

9

Am 23. September 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 26. August 2004 ein. Zur Begründung stellte sie ihren bisherigen beruflichen Werdegang dar und teilte mit, dass sie für zwei Jahre als Kassen- und Küchenhilfskraft an die ...auf dem Wege der Zeit- und Leiharbeit ausgeliehen worden sei. Ihre Aufgaben, die sie im Klageverfahren im einzelnen darstellte, seien jetzt im wesentlichen die Essensausgabe, Reinigungsarbeiten jeglicher Art, das Zubereiten von Frühstücksbrötchen, Tischdienst, Geschirr-Spüldienst, Kassiertätigkeiten, Transfer von Konferenzgetränken in Besprechungsräume sowie sonstige Hilfsdienste. Sie sei vor Erlass der Verfügung nicht angehört, ein Auswahlverfahren sei nicht durchgeführt und ihre sozialen und persönlichen Belange seien nicht ermittelt worden. Nicht einmal das sogenannte Identifizierungsverfahren nach den telekomeigenen Richtlinien zum Rationalisierungsschutz für Beamte, deren Anwendbarkeit sie zwar bestreite, das aber jedenfalls geboten gewesen wäre, sei durchgeführt worden. Die telekomeigene Kantine sei jahrelang wirtschaftlich und mit letztlich positiver Gesamtbilanz betrieben worden. Erstmals 2003 sei ein negatives Gesamtjahresergebnis festgestellt worden, das auf den allgemeinen Personalabbau, die schwierige gesamtwirtschaftliche Situation und auf die Entscheidung der Telekom zurückzuführen sei, für auswärtig in ... untergebrachte Auszubildende nicht mehr die Verpflegungskosten zu übernehmen. Zum 1. November 2004 solle ein Verwaltungs-Dienstposten einer Beamtin mit einer früheren langjährigen Küchenhilfskraft der Kantine besetzt werden. Damit würde die ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht eklatant verletzt. Wegen der Betreuung ihres alleinstehenden, 77-jährigen krebskranken Vaters sei sie auf den Einsatz am Standort ... angewiesen, sie sei aber bereit, sich in neue Betätigungsfelder einzuarbeiten.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass durch die Auflösung der telekomeigenen Kantine alle dortigen Arbeitsplätze weggefallen seien und die beschäftigten Beamten nach den Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte zu Vivento versetzt worden seien. Eine Auswahlentscheidung sei nicht zu treffen gewesen. Am 27. Juli 2004 seien alle Beschäftigten darüber in einer Informations- und Anhörungsveranstaltung informiert worden. In der Niederlassung habe es für die Klägerin keinen freien Dienstposten gegeben, so dass keine Alternative zur Umsetzung zu Vivento bestanden habe.

11

Gegen den der Klägerin am 26. Oktober 2004 zugestellten Bescheid erhob sie am 26. November 2004 Klage, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt, ergänzt und vertieft und darauf hinweist, dass die Personalserviceagentur Vivento sie gegen ihre Zustimmung für zunächst zwei Jahre mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden je Woche, bei entsprechendem Bedarf auch bis zu 40 Stunden je Woche an einen privaten Dritten, die Firma ... GmbH, für demütigende Tätigkeiten in der Kantine bei der Beklagten ausgeliehen habe. In der Organisation und Verwaltung der Kantine werde sie nicht beschäftigt. Die Tätigkeiten, die sie auszuführen habe, seien reine Hilfsarbeitertätigkeiten, die in beamtenrechtlichen Strukturen den unteren Ämtern des einfachen Dienstes zuzuordnen wären und nichts gemein hätten mit ihrem statusrechtlichen Amt. Das sei aus mehreren Gründen nicht zulässig. Sie sei im übrigen nicht Mitarbeiterin einer eigenständigen Organisationseinheit Kantine gewesen, sondern Angehörige des Ressorts Personalmanagement der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest. Ihre Organisationseinheit sei mit der Privatisierung der Kantine nicht weggefallen. Deshalb hätte jedenfalls eine Auswahlentscheidung getroffen werden müssen und sie hätte nicht ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren zu Vivento versetzt werden dürfen. Da ihr kein ihrem statusrechtlichen Amt entsprechendes Amt im konkret funktionalen Sinn zugewiesen worden sei, sei die Verfügung auch aus diesem materiell-rechtlichen Grund rechtswidrig.

12

Die Klägerin beantragt,

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die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Im Rahmen der Neuausrichtung der bisher von der Telekom betriebenen Kantine seien alle Arbeitsplätze in dem Bereich weggefallen und der Betrieb der Kantine an einen Pächter vergeben worden. Das rechtfertige die Versetzung der Klägerin. Die Regelungen im Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) und die Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte verstehe sie als ermessensbindende Richtlinien. Da alle Arbeitsplätze in der Kantine von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen und weggefallen seien, seien alle auf diesen Arbeitsplätzen bisher beschäftigten Beamten betroffen und in den Betrieb Vivento versetzt worden. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich gewesen, da nur die Klägerin mit Kantinenaufgaben betraut gewesen sei und diese Tätigkeit innerhalb der Niederlassung nicht mehr existiere. Ohne die Versetzung wäre die Klägerin beschäftigungslos geblieben. Ziel der Vivento sei, Beamte möglichst schnell wieder auf einen Dauerarbeitsplatz zu vermitteln. Dieses System der Vermittlung habe sich bewährt. Vivento habe Tochtergesellschaften gegründet, in denen ehemalige Vivento-Mitarbeiter einen Dauerarbeitsplatz gefunden hätten. Auch würden Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt. Viele Kräfte seien im Rahmen einer Amtshilfe bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Zurzeit werde die Klägerin in der TI NL Nordwest im PT I 11 (Produktionstechnik Infrastruktur) in ... im Bereich Sekretariat beschäftigt. Sie bleibe durch die Aussetzung der Vollziehung der Versetzung im Personalbestand der Telekom. Einen weiteren Rechtsanspruch habe sie nicht, da ihr alter Arbeitsplatz weggefallen sei. Die Versetzung zu Vivento sei unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes der Klägerin erfolgt und deren Besoldung richte sich nach wie vor nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. Alle Entscheidungen seien unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Betriebsräte getroffen worden. Die Regelungen des TV Ratio seien hier anzuwenden gewesen, weil die Klägerin einer eigenen Kräftegruppe innerhalb des Personalmanagements angehört habe, die ausschließlich mit Kantinenaufgaben betraut gewesen sei. Zum Erhalt von Arbeitsplätzen dieser Kräftegruppe sei mit dem Pächter der Kantine die vorübergehende Übernahme von Personal vereinbart worden.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens 6 B 4735/04 sowie auf die Personalakten der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die gegen die Verfügung vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Versetzung der Klägerin von der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest zu V. ist ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, der subjektive Rechte der Klägerin verletzen kann, und gegen den die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Nach seinem objektiven Gehalt verändert der genannte Bescheid die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf das von ihr wahrgenommene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn schon dadurch, dass ihr bisheriges abstrakt-funktionelles Amt - also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und ihrer statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb der Behörde - durch die Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit entzogen wird, der Bescheid damit auf unmittelbare Rechtswirkung nach Außen gerichtet ist und er auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, ZBR 2005, S. 97 = DVBl. 2005 S. 325 = NVwZ 2005, 354).

20

Ob es sich bei der angegriffenen Maßnahme ihrer Rechtsnatur nach tatsächlich um eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinn handelt oder ob ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt eigener Art, der in den Bescheiden als Versetzung oder Umsetzung bezeichnet worden ist, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, ist für die Zulässigkeit der Klage rechtlich ohne Belang.

21

Die etwa fehlende Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG ist im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, denn die Behörde hat sich im Widerspruchsverfahren mit den Argumenten der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt. Damit ist Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens erfüllt worden.

22

Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebrates ist Rechnung getragen worden. Sowohl der Betriebsrat der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest als auch der Betriebsrat von V. haben der Versetzung der Klägerin vor Erlass der Versetzungsverfügung zugestimmt. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Betriebsrat der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest in seiner Sitzung am 11. August 2004 der beantragten Rechtsformänderung der telekomeigenen Kantine ..., dem Abschluss des Pachtvertrages mit der ..., der Schließung der Kantine am 31. August 2004 zwecks Übergabe und Inventur und der Versetzung der Klägerin zu V. zugestimmt hat. Der Betriebsrat V. stimmte in seiner turnusmäßigen Sitzung am 23. August 2004 den Zuversetzungen aus den Clearings 2953, 2954 (TI NL Nordwest) zu, nicht aber dem Clearing 2955, der Versetzungen zum 19. Oktober 2004 beinhaltete. Die Versetzung der Klägerin ist von der Zustimmung erfasst.

23

Die gegenüber der Klägerin getroffene Maßnahme erweist sich in materieller Hinsicht als rechtswidrig.

24

Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Versetzungsverfügung kommt nur § 26 Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) - BBG - in Betracht. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BBG kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nach § 26 Abs. 1 S. 2 BBG nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

25

Für die Versetzung der Klägerin ist gesetzlich nichts anderes bestimmt. Weder Art. 143 b Grundgesetz - GG - noch die Regelungen im Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) - PostPersRG - bestimmen insoweit etwas anderes als § 26 BBG. Nach Art. 143 b Abs. 3 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte der Deutschen Bundespost bei privatrechtlich verfassten Unternehmen wie der Telekom AG oder auch V., soweit sie als Unternehmen anzusehen ist, zu beschäftigen. Das Postpersonalrechtgesetz enthält zwar unter anderem in § 4 oder § 6 PostPersRG beamtenrechtliche Regelungen, aber es enthält keine besonderen Vorschriften zur Versetzung von Beamten gegen deren Willen bzw. ohne deren Zustimmung.

26

Das Postpersonalrechtsgesetz enthält Sonderregelungen für die Beurlaubung von Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG), es erweitert auch die Möglichkeiten des vorübergehenden Einsatzes eines Beamten auf unterwertigen Arbeitsplätzen (§ 6 PostPersRG). Die Entbindung von der Arbeitspflicht oder die Beauftragung mit nicht mehr laufbahngerechten Aufgaben wie die Beauftragung einer Hauptsekretärin mit Hilfsdiensten in der Küche im Falle eines Personalüberhangs oder einer organisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist demgegenüber nicht vorgesehen. Auch lassen sich weder Ziff. 5 Abs. 1 noch Ziff. 3 Abs. 3 der „Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte“ vom 31. Juli 2002 als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Mit diesen Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte sollen die Regelungen im „Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio)“ auf die Beamten bei der Deutschen Telekom AG übertragen werden, soweit dies sachgerecht und rechtlich möglich ist. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Diesem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen weder ein Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) noch Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte. Diese Regelungen können allenfalls das durch Gesetz eingeräumte Ermessen binden oder als Anweisungen des Vorstandes wie Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung verstanden werden, die in jedem Fall eine bestehende gesetzliche Ermächtigung für die streitige Maßnahme voraussetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04,aaO).

27

Eine Rechtsgrundlage für die Verfügung, mit der die Klägerin von der Technischen Infrastruktur NL Nordwest zu V. versetzt und dezentral der nächstgelegenen Organisationseinheit der V. zugeordnet worden ist kann sich dementsprechend nur aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergeben, das nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten Anwendung findet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

28

Bei der im Streit stehenden Maßnahme handelt es sich nicht um eine Abordnung im Sinne des § 27 BBG, weil die Klägerin nicht organisationsrechtlich bei ihrer früheren Dienststelle, der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest verbleiben soll. Auch handelt es sich nicht um eine Zwangsbeurlaubung im Sinne des § 60 BBG, weil die Verfügung keinen Verbotscharakter hat. Schließlich handelt es sich nicht rechtlich um eine Umsetzung, weil der Klägerin nicht bei ihrer Dienststelle ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen worden ist, sondern sie dezentral der nächstgelegenen Organisationseinheit der V. zugeordnet worden ist, obwohl sie tatsächlich sowohl vor dem 1. September 2004 als auch danach vornehmlich in der Kantine in den selben Räumlichkeiten arbeiten sollte. Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme auch nicht um eine der Degradierung vergleichbare Maßnahme, obwohl die Klägerin nach dem 1. September 2004 tatsächlich gegenüber ihrer vorherigen Tätigkeit stark unterwertige Arbeiten verrichten sollte, denn es sollte sich - das ist insbesondere im Widerspruchsbescheid ausdrücklich bekräftigt worden - mit der Zuweisung zu V. das Beamtenverhältnis als Lebenszeitbeamtin in keiner Weise verändern, die Maßnahme ist unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes als Fernmeldehauptsekretärin und unter Mitnahme der Planstelle A 8 erfolgt und die Besoldung sollte sich wie bisher nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO richten. Damit kommt allein § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG mit § 26 BBG als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung in Betracht.

29

§ 26 BBG enthält zwar keine Definition für das Rechtsinstitut der Versetzung. Eine solche Definition findet sich auch in anderen gesetzlichen Vorschriften nicht. Es werden lediglich die Voraussetzungen für eine Versetzung gesetzlich geregelt. Für die Frage, ob die streitige Verfügung rechtmäßigerweise auf § 26 BBG als rechtliche Grundlage gestützt werden kann, kommt es also entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verwaltungsakt seinem objektiven Sinngehalt nach als eine Versetzung darstellt (so OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.). Die rahmenrechtliche Regelung der Versetzung in § 18 Beamtenrechtsrahmengesetz und § 26 BBG knüpfen an das Verständnis an, dass eine Versetzung das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt und die Übertragung eines neuen Amtes zum Gegenstand hat, wobei grundsätzlich der Beamte in seinem neuen Amt im Vergleich zum bisherigen Amt entsprechend verwendet wird, die Fernmeldehauptsekretärin also einen Anspruch darauf hat, in ihrem neuen Amt ebenso wie in ihrem bisherigen Amt mit Aufgaben betraut zu werden, die ihrem Status entsprechen. Nur in besonderen, gesetzlich im Einzelnen geregelten Fällen kann ein Beamter in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Kammer hat keine durchgreifenden grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Versetzung zur Personalserviceagentur V. zulässig sein kann, weil die Personalserviceagentur wie die Technische Infrastruktur Niederlassung Nordwest als hinreichend organisatorisch verselbständigte Einheit innerhalb der Deutschen Telekom AG angesehen werden kann und einer „anderen Behörde“ gleichsteht. Die V. nimmt zwar keine unmittelbaren Unternehmensaufgaben wahr, sondern führt einen Teil des Personals - nämlich die überzählig gewordenen Arbeitnehmer und Beamten - innerhalb der allgemeinen Aufgabenstellung der Deutschen Telekom AG einer Weiterqualifikation oder neuen Beschäftigungsfeldern zu (so OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.), und - darauf weist die Beklagte im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen hin - es sind V. Tochtergesellschaften gegründet worden, deren Personal sich aus ehemaligen V.-Mitarbeitern zusammen setzt, die für die Deutsche Telekom AG tätig werden. Die Klägerin ist jedoch nicht von der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest zu V. und damit oder unmittelbar darauf zu einer V. Tochtergesellschaft versetzt worden, wo sie amtsangemessen beschäftigt werden soll, sondern sie ist zu V. versetzt worden, ohne dass ihr dortiges Betätigungsfeld geregelt worden wäre. Sie ist sodann mit Wirkung vom 1. September 2004 dem Betreiber der Pächterkantine zugewiesen worden, der sie mit Hilfsdiensten betraut und offenkundig nicht amtsangemessen verwendet.

30

Die Kammer geht, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, Az.:2 C 11.04, Dok.Ber. 2005, 270 = ZBR 2005, 344 [BVerwG 03.03.2005 - BVerwG 2 C 11.04] m.w.N.) davon aus, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines „amtsangemessenen“ Aufgabenbereichs hat. Der Beamte hat zwar keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes und er muss eine Änderung seines Aufgabenbereichs hinnehmen, aber er behält seinen Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich, dessen Inhalt sich aus § 18 BBesG, einzelnen Fachgesetzen, Haushalts- und Laufbahnvorschriften oder auch aus traditionellen Leitbildern und Dienstpostenbewertungen ergibt . Weder die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost LAPO BF vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Fernmeldewesen, S. 1495) noch anderweitige Regelungen ergeben, dass einer Beamtin im mittleren Dienst und im statusrechtlichen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin die Aufgaben übertragen werden dürfen, die die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen seit dem 1. September 2004 in der Kantine zu erledigen gehabt hat. Das ist offenkundig.

31

Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 meint, die jetzige Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei dem jetzigen Kantinenpächter betreffe nicht die Versetzung der Klägerin von der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest zu V., folgt die Kammer dem nicht. Für die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung ist auch erforderlich, dass dem Beamten auf Dauer ein anderes Amt bei der neuen Dienststelle übertragen wird, weil die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Dienststelle den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, BVerfGE 70,251 ff. = DÖV 1985, 1058 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.). Das statusrechtliche Amt des Beamten ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung, womit die persönliche Rechtsstellung des Beamten auch dadurch geschützt wird, dass ihm nur Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit übertragen werden dürfen und eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, Az.: 2 BvL 16/82, aaO.; OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.). Hat danach der Beamte ein Recht auf Führung seines abstrakt-funktionellen Amtes, ist er seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigten, hat also ein Recht auf Amtsführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985, Az.: 2 BvL 18/03, BVerfGE 71, 255 ff., 275; BVerwG, Urteile vom 29. April 1982, Az.: 2 C 41.80, BVerwGE 65, 270 ff., 273 und vom 1. Juni 1995, Az.: 2 C 20/94, NVWZ 1997, 72). Daraus folgt, dass Inhalt einer Versetzungsverfügung immer auch, wenn auch unausgesprochen, die Übertragung eines amtsangemessenen Amtes mit den entsprechenden Funktionen sein muss.

32

Weder in der Versetzungsverfügung vom 26. August 2004 noch im Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 ist eine Regelung dazu enthalten, welches neue Amt die Klägerin bei V. wahrnehmen soll oder welcher (ihrem statusrechtlichen Amt als Fernmeldehauptsekretärin entsprechende) Arbeitsplatz ihr zugewiesen wird. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 3. Februar 2005 meint, dass nach der Versetzung der Klägerin zu V. bis zur Weitervermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz vorübergehende Beschäftigungen gemäß Ziff. 5 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 getroffen werden können und eine solche „gestreckte Versetzung“ rechtmäßig sei, folgt die Kammer dem nur für den Fall, dass die zwischenzeitliche Verwendung oder Beschäftigung auch nach beamtenrechtlichen Regelungen zulässig, insbesondere also amtsangemessen ist. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, denn die Klägerin sollte Hilfsdienste verrichten, nachdem sie als Fernmeldehauptsekretärin in der Leitung der telekomeigenen Kantine verwendet worden war.

33

Eine Beamtin, die bislang weitgehend entsprechend der Dienstpostenbewertung zum 1. Januar 1997 amtsangemessen in der Kantinenleitung verwendet werden konnte, aber seit dem 1. Januar 2003 nach erneuter Dienstpostenbewertung nicht mehr entsprechend verwendet wurde, kann nicht über die Versetzung zu V. dem Betrieb der Pächterkantine zugewiesen werden, um dort Hilfstätigkeiten und Putzarbeiten zu verrichten. Eine solche Versetzungsverfügung ist rechtswidrig. Auch § 26 Abs. 2 oder 3 BBG bestimmen insoweit nichts anderes. Dies gilt vor allem deshalb, weil zum 1. September 2004 in keiner Weise absehbar gewesen ist, wann die Klägerin wieder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt werden wird. Für die Klägerin stand lediglich fest, dass sie für zwei Jahre für die die Kantine betreibende Firma Putz- und Hilfstätigkeiten verrichten sollte. Es handelte sich somit bei diesem Einsatz der Klägerin nicht einmal um eine vorübergehend unterwertige Beschäftigung im Sinne des § 6 PostPersRG. Die Versetzung der Klägerin zu V. ist im Übrigen unbefristet verfügt worden. Auch wenn sie nicht auf Dauer beabsichtigt gewesen sein mag, weil die Beklagte die Versetzung zu V. als eine vorübergehende Maßnahme begreift bis zur Weitervermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz, handelt es sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine auf Dauer angelegte rechtswidrige Versetzungsverfügung.

34

Zwar mag es unter besonderen Umständen rechtlich unbedenklich sein, Beamte im Zuge anstehenden Stellenabbaus oder einer sich für einen längeren Zeitraum erstreckenden Verlagerung von Aufgaben (etwa durch Einrichtung neuer Behörden) in einem ersten Teilakt freizusetzen, um sie dann, wenn die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, in einem weiteren Teilakt der Dienststelle zuzuversetzen, wo sie dann amtsangemessen verwendet werden. Eine solche Aufspaltung der Versetzung unter zeitlicher Abkopplung der Zu- von der Wegversetzung wird man allerdings nur dann als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinn ansehen können, wenn mit der Wegversetzung zugleich feststeht, dass die Zuversetzung erstens überhaupt und zweitens in überschaubarer Zeit erfolgen wird, mit anderen Worten, wenn sich die aus zwei Teilakten bestehende Maßnahme insgesamt als rechtliche (Versetzungs-) Einheit darstellt (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2002, Az.: 3 CE 02.1659, zitiert von OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 1 B 1329/04, aaO.). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor, weil die Klägerin von der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nordwest zu V. zum 1. September 2004 versetzt worden ist, ohne dass erkennbar wäre, welcher anderen Dienststelle sie dauerhaft zuversetzt werden soll. Da ihr darüber hinaus bei V. kein konkret funktioneller Arbeits- oder Dienstposten zugewiesen worden ist, sie vielmehr bei der Firma, die nunmehr die bisherige telekomeigene Kantine betreibt, Hilfsdienste verrichten sollte, ist ihr nicht mit der Versetzung ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn auf Dauer übertragen worden, so dass es sich nicht um eine rechtmäßige Versetzung im Sinne des § 26 BBG und nicht um eine rechtmäßige Maßnahme anderer Art handelt. Für die angefochtene Verfügung gibt es keine rechtliche Grundlage. Sie ist deshalb aufzuheben.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.