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§ 17 NHundG - Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. 2Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.

(2) 1Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(4) 1Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie

  1. 1.
    1. a)

      wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2. b)

      geschäftsunfähig sind,

    3. c)

      aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder

    4. d)

      von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,

  2. 2.

    wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,

  3. 3.

    aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,

aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. 3Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.