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§ 3 NMedHygVO - Fachpersonal, Beraterinnen und Berater

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Fachpersonal im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    die Krankenhaushygienikerin und der Krankenhaushygieniker (§ 4),

  2. 2.

    die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte (§ 5) sowie

  3. 3.

    die Hygienefachkräfte (§ 6).

2Das Fachpersonal nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 muss nicht Personal der medizinischen Einrichtung sein.

(2) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss in ausreichender Zahl Fachpersonal einsetzen. 2Die Zahl richtet sich nach einem Risikoprofil, das sich aus dem Behandlungsspektrum der Einrichtung und der Gefahr für die Patientinnen und Patienten, sich nosokomial zu infizieren, ergibt. 3Eine ausreichende Zahl an Fachpersonal wird vermutet, wenn die im Internet unter www.rki.de veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu den personellen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen umgesetzt sind. 4Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 tätig ist.

(3) Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dürfen bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Fachpersonal eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen an die fachliche Eignung nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 nicht erfüllen.

(4) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss fachkundige Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen oder Apotheker berufen, die das ärztliche Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten und die Leitung bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen. 2Sind die Berufenen Beschäftigte der Einrichtung, so hat die Leitung sie für die Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach Satz 1 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.