§ 6 NMedHygVO - Hygienefachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMedHygVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Hygienefachkräfte haben insbesondere
- 1.
allen Berufsgruppen der Einrichtung als zentrale Ansprechpersonen für Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zur Verfügung zu stehen,
- 2.
an der Umsetzung und Vermittlung von Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken,
- 3.
bei der Surveillance mitzuwirken,
- 4.
bei der Aufklärung und der Bewältigung von Ausbrüchen mitzuwirken,
- 5.
hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durchzuführen und
- 6.
das Personal der medizinischen Einrichtung zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.
2Hygienefachkräfte unterstehen der fachlichen Weisung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers. 3In einer medizinischen Einrichtung ohne hauptberufliche Krankenhaushygienikerin und hauptberuflichen Krankenhaushygieniker ist die Hygienefachkraft der ärztlichen Leitung unterstellt.
(2) Als Hygienefachkraft ist fachlich geeignet, wer
- 1.
berechtigt ist, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz zu führen,
- 2.
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger verfügt und
- 3.
berechtigt ist, die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft für Hygiene in der Pflege" zu führen.