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  • ab 30.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 NMedHygVO - Hygienekommission

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1In Krankenhäusern und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ist eine Hygienekommission einzurichten. 2Ihr gehören an:

  1. 1.

    die ärztliche Leitung,

  2. 2.

    die Verwaltungsleitung,

  3. 3.

    die Pflegedienstleitung,

  4. 4.

    die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,

  5. 5.

    die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie

  6. 6.

    die Hygienefachkräfte.

3Die Hygienekommission kann weitere Mitglieder berufen und fachkundige Personen hinzuziehen.

(2) 1Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. 1.

    die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene, die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Hygieneplänen festzulegen sind, zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen,

  2. 2.

    auf der Grundlage des Risikoprofils der Einrichtung den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal zu ermitteln,

  3. 3.

    Grundsätze für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 festzulegen,

  4. 4.

    bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Gütern einschließlich Medizinprodukten sowie der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene und Infektionsprävention berührt sind, und

  5. 5.

    einen Fortbildungsplan für das Personal zu Hygiene, Infektionsprävention und dem Einsatz von Antibiotika zu beschließen.

2In Krankenhäusern hat die Hygienekommission außerdem Empfehlungen aufzustellen, wie nosokomiale Infektionen, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Verbrauch von Antibiotika zu dokumentieren sind. 3Sie hat diese Dokumentationen zu bewerten und Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen.

(3) 1Der Vorsitz der Hygienekommission obliegt der ärztlichen Leitung der Einrichtung. 2Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich ein. 3Wenn in der Einrichtung ein Ausbruch auftritt oder vermutet wird oder besondere, die Hygiene betreffende Vorkommnisse bekannt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende die Hygienekommission unverzüglich und entscheidet gemeinsam mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, ob die Hygienekommission umgehend einberufen wird. 4Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission unverzüglich ein, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder die Einberufung verlangt.

(4) 1Die Ergebnisse der Beratungen sind zu dokumentieren. 2Die Dokumentationen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.