NMedHygVO,NI - Medizinische Hygieneverordnung

Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41 - VORIS 21067 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2016 (Nds. GVBl. S. 274)

Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung einer medizinischen Einrichtung2
Fachpersonal, Beraterinnen und Berater3
Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker4
Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte5
Hygienefachkräfte6
Hygienekommission7
Fortbildung der Beschäftigten8
Erfassen von Risiken, Surveillance9
Akteneinsicht, Information des Fachpersonals10
Information des Personals11
Information bei Verlegung, Überweisung und Entlassung12
Anforderungen an Praxen13
Inkrafttreten14

§ 1 NMedHygVO - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen (§§ 2 bis 12).

(2) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Krankenhäuser,

  2. 2.

    Einrichtungen für ambulantes Operieren,

  3. 3.

    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

  4. 4.

    Dialyseeinrichtungen und

  5. 5.

    Tageskliniken.

(3) Diese Verordnung regelt ferner Anforderungen an die Infektionsprävention in Zahnarztpraxen sowie in Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden (§ 13).

§ 2 NMedHygVO - Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung einer medizinischen Einrichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene beachtet und alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen getroffen werden. 2Sie hat dabei sicherzustellen, dass die baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sowie personell-fachlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene geschaffen und die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der Hygiene umgesetzt werden.

(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat auch sicherzustellen, dass Bauvorhaben vor der Ausführung von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker (§ 4) unter hygienischen Gesichtspunkten bewertet werden.

§ 3 NMedHygVO - Fachpersonal, Beraterinnen und Berater

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Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Fachpersonal im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    die Krankenhaushygienikerin und der Krankenhaushygieniker (§ 4),

  2. 2.

    die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte (§ 5) sowie

  3. 3.

    die Hygienefachkräfte (§ 6).

2Das Fachpersonal nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 muss nicht Personal der medizinischen Einrichtung sein.

(2) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss in ausreichender Zahl Fachpersonal einsetzen. 2Die Zahl richtet sich nach einem Risikoprofil, das sich aus dem Behandlungsspektrum der Einrichtung und der Gefahr für die Patientinnen und Patienten, sich nosokomial zu infizieren, ergibt. 3Eine ausreichende Zahl an Fachpersonal wird vermutet, wenn die im Internet unter www.rki.de veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut zu den personellen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen umgesetzt sind. 4Muss die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach den Empfehlungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt nicht einsetzen, so muss sie sicherstellen, dass in der medizinischen Einrichtung mindestens eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 tätig ist.

(3) Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dürfen bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Fachpersonal eingesetzt werden, wenn sie die Anforderungen an die fachliche Eignung nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 nicht erfüllen.

(4) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss fachkundige Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen oder Apotheker berufen, die das ärztliche Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten und die Leitung bei der Erfüllung der Pflichten nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen. 2Sind die Berufenen Beschäftigte der Einrichtung, so hat die Leitung sie für die Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach Satz 1 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.

§ 4 NMedHygVO - Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker

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Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker haben insbesondere

  1. 1.

    das Risiko nosokomialer Infektionen zu bewerten und Maßnahmen zu ihrer Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung vorzuschlagen,

  2. 2.

    die Leitung der medizinischen Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zu beraten,

  3. 3.

    die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Surveillance) zu koordinieren,

  4. 4.

    das Personal der medizinischen Einrichtung zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.

(2) 1Als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker sind Ärztinnen und Ärzte fachlich geeignet, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen. 2Fachlich geeignet ist auch, wer

  1. 1.

    rechtmäßig als Ärztin oder Arzt tätig ist,

  2. 2.

    berechtigt ist, eine Gebietsbezeichnung zu führen,

  3. 3.

    berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene zu führen, und

  4. 4.

    eine sechsmonatige Praxiszeit in der Krankenhaushygiene abgeleistet hat oder eine zweijährige Tätigkeit nach Maßgabe der im Internet unter www.bundesaerztekammer.de veröffentlichten ergänzenden Rahmenbedingungen für die strukturierte curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer vom 5. September 2013 absolviert hat.

3Die Praxiszeit nach Satz 2 Nr. 4 muss unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes abgeleistet worden sein, die oder der

  1. 1.

    auf dem Gebiet "Hygiene und Umweltmedizin" oder dem Gebiet "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zur Weiterbildung ermächtigt oder

  2. 2.

    seit mindestens zwei Jahren hauptberuflich als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker tätig

ist.