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  • ab 30.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 9 NMedHygVO - Erfassen von Risiken, Surveillance

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass frühzeitig erkannt wird, ob von einer Patientin oder einem Patienten ein Risiko für die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, ausgeht. 2Sie hat außerdem sicherzustellen, dass bei Vorliegen eines solchen Risikos

  1. 1.

    unverzüglich Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention ergriffen werden und

  2. 2.

    das Risiko und die Maßnahmen so dokumentiert werden, dass das Personal leicht und sicher erkennen kann, welche besonderen Schutzmaßnahmen beim weiteren Umgang mit der Patientin oder dem Patienten zu treffen sind.

(2) Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren ist verpflichtet,

  1. 1.

    nosokomiale Infektionen,

  2. 2.

    Erreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und

  3. 3.

    den Verbrauch von Antibiotika

mit fachlich anerkannten standardisierten Verfahren zu erfassen und unter Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten zu bewerten.