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  • ab 30.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 NMedHygVO - Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte haben in ihren Arbeitsbereichen insbesondere

  1. 1.

    als Ansprechpersonen für Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zur Verfügung zu stehen,

  2. 2.

    die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker sowie die Hygienefachkräfte zu unterstützen,

  3. 3.

    auf die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene und Infektionsprävention hinzuwirken, insbesondere das Personal anzuleiten und Verbesserungen der Arbeitsabläufe anzuregen,

  4. 4.

    bei der Surveillance mitzuwirken und

  5. 5.

    bei der Aufklärung und Bewältigung eines gehäuften Auftretens nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, (Ausbruch) mitzuwirken.

2Außerdem wirken sie bei der hausinternen Fortbildung des Personals zu Hygiene und Infektionsprävention (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) mit. 3Die Leitung der medizinischen Einrichtung hat die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 im erforderlichen Umfang freizustellen und diesen schriftlich festzuhalten.

(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt ist fachlich geeignet, wer

  1. 1.

    berechtigt ist, eine Gebietsbezeichnung zu führen,

  2. 2.

    in ihrem oder seinem Fachgebiet weisungsbefugt ist und

  3. 3.

    an einer von der Ärztekammer Niedersachsen anerkannten Fortbildung zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat.