§ 8 NMedHygVO - Fortbildung der Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMedHygVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Die Leitung der medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass das Personal an Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene, Infektionsprävention und dem Einsatz von Antibiotika teilnehmen kann.
(2) Das Fachpersonal ist verpflichtet, sich mindestens alle zwei Jahre zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.