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  • ab 30.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 NMedHygVO - Information des Personals

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung und andere dort tätige Personen über die in den Hygieneplänen festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention informiert werden. 2Sie haben außerdem sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung fortlaufend über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen informiert wird.