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  • ab 01.11.2017 (aktuelle Fassung)

§ 19 NSchGesVO - Jährliche statistische Erhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Erhebung nach § 6 Satz 1 NSchGesG wird einmal jährlich durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

  1. 1.

    Erhebungsstichtag,

  2. 2.

    Name und Anschrift der Schule,

  3. 3.

    Bezeichnung des Schulträgers,

  4. 4.

    Ausbildungsberuf,

  5. 5.

    Ausbildungsdauer und -jahr,

  6. 6.

    Anzahl der Klassen und der Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahr am Erhebungsstichtag,

  7. 7.

    Anzahl der Schülerinnen und Schüler, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und dem höchsten allgemein bildenden Schulabschluss am Erhebungsstichtag,

  8. 8.

    Ergebnisse der Abschlussprüfungen, gegliedert nach den Merkmalen in Nummer 7 im Erhebungszeitraum,

  9. 9.

    Anzahl der Wiederholungsprüfungen im Erhebungszeitraum und

  10. 10.

    Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen im Erhebungszeitraum.

(3) 1Hilfsmerkmale sind die Telefonnummer und die Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 2Die Angaben sind freiwillig.