§ 19 NSchGesVO - Jährliche statistische Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die Erhebung nach § 6 Satz 1 NSchGesG wird einmal jährlich durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
Erhebungsstichtag,
- 2.
Name und Anschrift der Schule,
- 3.
Bezeichnung des Schulträgers,
- 4.
Ausbildungsberuf,
- 5.
Ausbildungsdauer und -jahr,
- 6.
Anzahl der Klassen und der Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsjahr am Erhebungsstichtag,
- 7.
Anzahl der Schülerinnen und Schüler, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und dem höchsten allgemein bildenden Schulabschluss am Erhebungsstichtag,
- 8.
Ergebnisse der Abschlussprüfungen, gegliedert nach den Merkmalen in Nummer 7 im Erhebungszeitraum,
- 9.
Anzahl der Wiederholungsprüfungen im Erhebungszeitraum und
- 10.
Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen im Erhebungszeitraum.
(3) 1Hilfsmerkmale sind die Telefonnummer und die Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. 2Die Angaben sind freiwillig.