Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.01.2014, Az.: L 3 KA 52/11

Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten nur mit Vergleich von Spartenfallwerten; Ermittlung eines offensichtlichen Missverhältnisses auf der ersten Stufe; Besonderheiten angesichts geringer Fallzahl Arbeit als Anfängerpraxis erhöhtem Zahnersatzanteil sowie erhöhtem Anteil älterer Patienten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.01.2014
Aktenzeichen
L 3 KA 52/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 14841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0129.L3KA52.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 13.04.2011 - AZ: S 35 KA 28/08

Fundstelle

  • NZS 2014, 635-638

Redaktioneller Leitsatz

1. Die vom Beschwerdeausschuss in Niedersachsen im Einzelfall gewählte Prüfmethode (Durchschnittsprüfung auf der Basis eines Gesamtfallwerts) verstößt erkennbar und zum Nachteil der betroffenen Vertragszahnärzte gegen die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung.

2. Die Rechtsprechung des BSG seit 1994 in vertragsärztlichen Abrechnungsstreitigkeiten verlangt, dass besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung ermittelt und quantifiziert werden müssen. Die Begründung dafür folgt aus den Gesetzmäßigkeiten einer statistischen Vergleichsprüfung.

Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, über die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten der Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. - 7., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die ursprünglich selbstständigen Berufungsverfahren L 3 KA 52/11, L 3 KA 53/11 und L 3 KA 54/11 wird auf jeweils 7.850 Euro, 8.354 Euro und 6.308 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das gemeinsame Berufungsverfahren L 3 KA 52/11 wird auf 22.512 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Die Klägerin ist seit 2003 zur vertragszahnärztlichen Versorgung in Hannover zugelassen.

In den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 überschritt ihr Fallkostendurchschnitt den der Vergleichsgruppe der im Bereich der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) tätigen Vertragszahnärzte um 106,51 vH bis 146,3 vH. Nachdem der Prüfungsausschuss ihre Praxis im August, September bzw Dezember 2006 für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgewählt und die Klägerin Widerspruch gegen den daraufhin ergangenen Kürzungsbescheid eingelegt hatte, kürzte der beklagte Beschwerdeausschuss ihr Honorar um insgesamt 22.511,87 Euro. Den Kürzungsbetrag ermittelte der Beklagte anhand der prozentualen Überschreitung, die die Klägerin bei der Abrechnungshäufigkeit einzelner Gebührenpositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistung (Bema-Z) aufwies. Dabei berücksichtigte er teilweise die geringe Fallzahl, die Anfängerpraxis, den erhöhten Zahnersatzanteil und den erhöhten Anteil über 40 Jahre alter Patienten der Klägerin und nahm bei einzelnen Gebührenpositionen auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vor (Bescheide vom 16. April 2008).

Gegenüber den Honorarkürzungen hat die Klägerin (quartalsbezogene) Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Die Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig. So habe der Beschwerdeausschuss nur drei der vier Quartale aus 2004 überprüft, obwohl in § 18 Abs 4 der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 ausdrücklich vorgesehen sei, dass alle Quartale des Jahres 2004 zu überprüfen seien. Zudem habe der Ausschuss nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt und zu Unrecht abgerechnete Gebührenpositionen des Bema-Z sachlich-rechnerisch berichtigt. Außerdem seien geltend gemachte Praxisbesonderheiten (hoher Ausländeranteil, besondere Altersstruktur der Patienten und geringe Fallzahl) nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das SG hat die Klagen mit den (quartalsbezogenen) Urteilen vom 13. April 2011 abgewiesen. Die angefochtenen Honorarkürzungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Die isolierte Überprüfung einzelner Quartale aus dem Jahr 2004 verstoße nicht gegen § 18 Abs 4 der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005, weil sich diese Regelung nur an die Vertragspartner der Gesamtverträge auf Landesebene richte und die Vertragszahnärzte hiervon nicht betroffen seien. Zudem sei die Regelung durch eine ergänzende Vereinbarung vom 31. Mai 2007 ohne Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot aufgehoben worden. Ferner habe die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 unwirtschaftlich behandelt habe; weder der hohe Anteil an Ausländern noch die von ihr geltend gemachte Patientenstruktur oder die niedrigen Fallzahlen stellten Praxisbesonderheiten dar. Auch bei der Ermittlung der Mehrkosten, die durch die unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin entstanden sind, seien Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich.

Gegen diese Urteile (zugestellt am 29. April 2011 bzw am 3. Mai 2011) wendet sich die Klägerin mit ihren Berufungen vom 3. Mai 2011, die der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Im Berufungsverfahren stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

1. die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 16. April 2008 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, über die Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungsweise in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und teilt auf Nachfrage des Senats mit, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin durch eine Durchschnittsprüfung mit konservierend-chirurgischem Spartenfallwert ermittelt zu haben. Anschließend sei im Wege der Schätzung der durch die Behandlungsweise der Klägerin entstandene Mehraufwand anhand einzelner Gebührenpositionen des Bema-Z, die sie in den hier streitbefangenen Quartalen abgerechnet habe, ermittelt worden. Diese Vorgehensweise stimme mit den Vorgaben der Prüfvereinbarung überein.

Die Beigeladene zu 1. meint, es entspreche der stRspr des Bundessozialgerichts (BSG), dass die Prüfungsausschüsse die Frage der Wirtschaftlichkeit bzw Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines (Zahn-)Arztes mit allen dazu geeigneten und zulässigen Beweismitteln aufzuklären, ggf sachgerechte Prüfungsarten zu entwickeln und die Prüfverfahrens stets der gesetzlichen Intention entsprechend auszugestalten und durchzuführen hätten. Zielsetzung des Gesetzes sei es, dass das Abrechnungs- und Verordnungsvolumen aller (Zahn-)Ärzte zu jeder Zeit einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliege. Daher dürften die Prüfungsausschüsse auch eine andere Prüfmethode wählen, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand von Durchschnittswerten nicht effektiv sei. Vor diesem Hintergrund könnten durch die Vorgaben einer Prüfvereinbarung nicht bestimmte Erkenntnisquellen für die Prüfungsausschüsse ausgeschlossen werden; eine Prüfvereinbarung mit einem solchen Inhalt wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und würde weder die Verfahrensbeteiligten noch die Sozialgerichte binden.

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Klägerin sind zulässig und begründet. Das SG hat ihre Klagen gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 16. April 2008 zu Unrecht abgewiesen.

1. Die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anfechtungs- und Bescheidungsklagen (§§ 54 Abs 1, 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin haben auch in der Sache Erfolg. Die Kürzung der von ihr in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 abgerechneten Honorare um insgesamt 22.511,87 Euro ist rechtswidrig.

2. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Honorarrückforderungen wegen der unwirtschaftlichen Behandlungsweise eines Vertrags(zahn)arztes ist die Regelung in § 106 Abs 2 S 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; idF des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14. November 2003, BGBl I 2190) iVm der Übergangsvereinbarung über die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V (Übergangs-Prüfvereinbarung) vom 2. Dezember 2005 (vgl dazu unten 3.b). Dort haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam mit der KZV von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, für Niedersachsen über die in § 106 Abs 2 SGB V hinaus vorgesehenen Prüfungsverfahren (Auffälligkeits- und Zufälligkeitsprüfungen) zusätzlich eine Prüfung zahnärztlicher Leistungen auch nach Durchschnittswerten zu vereinbaren (vgl zur Berechtigung der Vertragspartner für den Abschluss solcher Prüfvereinbarungen BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 18). Die Maßgaben der Vertragspartner für ein an Durchschnittswerten ausgerichtetes Prüfungsverfahren sind dabei in § 8 der Prüfvereinbarung festgelegt worden, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Dabei werden die Abrechnungswerte des (Zahn-)Arztes mit denjenigen seiner Fachgruppe im selben Quartal verglichen. Ergänzt durch die sog intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-zahnärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist dies die Methode, die typischerweise zu den umfassendsten Erkenntnissen führt (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 49, 50 und 55). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des (Zahn-)Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, dh, ihn in einem Ausmaß überschreitet, dass sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr; vgl hierzu ua BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 50, 51 und 57). Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten oder die sog kompensierenden Einsparungen dem (Zahn-)Arzt (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 54 mwN; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57). Allerdings sind die Prüfgremien hinsichtlich solcher Umstände von Amts wegen zu Ermittlungen verpflichtet, die typischerweise innerhalb einer ärztlichen Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (vgl hierzu ua BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 51 und 53). Bei den erforderlichen Bewertungen steht den Prüfgremien ein Beurteilungsspielraum zu, sodass deren Einschätzungen von den Gerichten nur im begrenzten Umfang überprüft und ggf beanstandet werden können (vgl zu alledem BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 34 mwN).

Diesen Maßgaben werden die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 16. April 2008 nicht in vollem Umfang gerecht. So ist der Beschwerdeausschuss nicht berechtigt gewesen, von der in der Übergangs-Prüfvereinbarung vorgesehenen Prüfmethode der statistischen Vergleichsprüfung auf Basis einzelner Spartenfallwerte abzuweichen (dazu 3.). Außerdem hat der Ausschuss bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung die von ihm anerkannten Praxisbesonderheiten nur unzureichend berücksichtigt (dazu 4.) Allerdings ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Ausschuss mit der isolierten Prüfung einzelner Quartale aus dem Jahr 2004 nicht gegen § 18 Abs 4 der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 verstoßen hat. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Klägerin einzelne sachlich-rechnerische Berichtigungen durchgeführt hat (dazu 5.) Aus den genannten Gründen müssen die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 16. April 2008 aufgehoben und der Ausschuss verpflichtet werden, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (hier: unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs, mangelhafte Begründung der Honorarkürzungsbescheide) sind deshalb ohne Bedeutung.

3. Der Beschwerdeausschuss hat bei der Bescheidung der Klägerin über die Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungsweise in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die (unter Ziffer 2. dargelegten) normativen Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verstoßen.

a) In der Sache hat der Beschwerdeausschuss den Behandlungsaufwand der Klägerin anhand ihres Gesamtfallwerts geprüft. Dabei hat er ermittelt, dass die Honoraranforderungen der Klägerin je Behandlungsfall im hier maßgeblichen Zeitraum den entsprechenden Gesamtfallwert der Vergleichsgruppe der Vertragszahnärzte um mehr als 50 vH überschritten haben. Die Überschreitung hat der Ausschuss dem Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses zugeordnet und darin einen Anscheinsbeweis für die unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin gesehen. Anschließend hat er die sich daraus ergebenden Mehrkosten anhand der Überschreitungen festgelegt, die die Klägerin gegenüber der Vergleichsgruppe bei der Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Gebührenpositionen des Bema-Z bzw der GOÄ aufgewiesen hat. Der Klägerin ist dabei regelmäßig ein Aufschlag von 100 vH auf die durchschnittliche Abrechnungshäufigkeit einer Gebührenposition je 100 Behandlungsfälle gewährt worden. Die darüber hinaus abgerechneten Gebührenpositionen sind gekürzt worden.

b) Bei der auf dieser Grundlage erfolgten Bescheidung der Klägerin ist der Beschwerdeausschuss zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf die geprüften Quartale I/2004, II/2004 und IV/2004 nicht die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005, sondern die der damals aktuellen Übergangs-Prüfvereinbarung vom 15. Januar 2008 anzuwenden sind.

In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Änderungen bei den materiell-rechtlichen Vorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich nur die Abrechnungsquartale erfassen, die nach dem Inkrafttreten einer entsprechenden Neuregelung liegen. Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nur dann, wenn der (ggf untergesetzliche) Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen die Vorschriften über die Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstellen oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren ändert. Die materiell-rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung und ihr Gegenstand richten sich hingegen - zumindest dann, wenn nichts anderes gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist - nach den Vorschriften, die im jeweils geprüften Zeitraum gegolten haben (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 18 mwN).

Bei Berücksichtigung dieser Maßgaben können für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 die Regelungen der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 15. Januar 2008 keine Anwendung finden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 21 Abs 1 gilt die Prüfvereinbarung nur "für alle ab dem 1. Januar 2008 durchgeführten Prüfverfahren, auch wenn sie Zeiträume" davor betreffen. Die hier maßgeblichen Prüfverfahren sind nach den zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsunterlagen aber schon im Jahr 2006 eingeleitet und damit bereits in den vor (und nicht "ab") 2008 liegenden Kalenderjahren "durchgeführt" worden. Demnach sind allein die materiell-rechtlichen Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 - soweit sie mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehen - für die hier streitbefangenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen maßgeblich.

Für dieses Verständnis der Übergangsbestimmung spricht auch der Wortlaut in § 21 Abs 1 der (Folge-)Prüfvereinbarung vom 15. Januar 2009, die "für alle ab dem 01.01.2009 eingeleiteten Prüfverfahren (gilt), auch wenn sie Zeiträume" davor betreffen. Hier ist für die materiell-rechtliche Anwendbarkeit der Vorgaben in der Prüfvereinbarung (anstelle der Durchführung ab) der Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens entscheidend, wobei die Wirtschaftlichkeitsprüfung dann auch davor liegende Abrechnungsquartale betreffen kann. Deutlich wird hieran, dass nach der zeitlich übergreifend gültigen Konzeption der Prüfvereinbarungen gerade nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Prüfgremien, sondern auf den Beginn des Prüfverfahrens ("ab dem (...) durchgeführten Prüfverfahren" oder "ab dem (...) eingeleiteten Prüfverfahren") abzustellen ist. Demnach sollen stets die Vorgaben der Prüfvereinbarung materiell-rechtlich maßgeblich sein, die bei Beginn des Prüfverfahrens einschlägig gewesen ist.

c) Eine die materiell-rechtlichen Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 umsetzende Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Beschwerdeausschuss hier aber nicht durchgeführt.

Nach § 8 Abs 1 und 2 der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 wird für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten zunächst für die "übrigen Vertragszahnärzte" (alle Zahnärzte außer den Fachzahnärzten für Kieferorthopädie und Kieferchirurgie) eine Vergleichsgruppe gebildet. Zudem sind je abrechenbarer Gebührenposition des Bema-Z Fallwerte zu ermitteln, die im Anschluss zu gesonderten Spartenfallwerten (für diagnostische Leistungen, konservierende Leistungen, chirurgische Leistungen, sonstige Leistungen, Kieferbruchleistungen und PAR-Leistungen) addiert werden. Ferner sieht § 8 Abs 3 der Übergangs-Prüfvereinbarung vor, dass zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit bzw Unwirtschaftlichkeit die Fallwerte des Vertragszahnarztes mit den entsprechenden Spartenfallwerten der Vertragszahnärzte der Vergleichsgruppe verglichen werden. Dabei ist ein Minderaufwand in einem anderen Bereich ausgleichend zu berücksichtigen, soweit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Der Beschwerdeausschuss hat bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin aber keine Spartenfallwerte iSv § 8 Abs 1 der Übergangs-Prüfvereinbarung untersucht und dem Vergleich zugrunde gelegt, obwohl den Prüfgremien entsprechende Werte vorgelegen haben, wie sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt. Ausweislich der in den streitbefangenen Bescheiden angeführten Begründung hat der Ausschuss stattdessen zu den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 den Gesamtfallwert der Klägerin (über die Tarife A, B und E des Bema-Z) ermittelt und diesen mit dem durchschnittlichen Gesamtfallwert der Vergleichsgruppe verglichen. Für die Quantifizierung des danach als unwirtschaftlich angesehenen Behandlungsaufwands hat er sich dann auf den Vergleich der Abrechnungshäufigkeiten einzelner Gebührenpositionen des Bema-Z gestützt. Dies entspricht weder den vorangestellt dargelegten Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit bzw Unwirtschaftlichkeit bei der Behandlungsweise eines Vertragszahnarztes (im Übrigen auch nicht den entsprechenden Vorgaben aus der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 15. Januar 2008), noch ist bei dieser Vorgehensweise gewährleistet, dass der uU bestehende Minderaufwand der Klägerin in einer der Sparten bei einem ursächlichen Zusammenhang ausgleichend in einer anderen Sparte berücksichtigt werden kann. Daher verstößt die vom Beschwerdeausschuss hier gewählte Prüfmethode (Durchschnittsprüfung auf der Basis eines Gesamtfallwerts) erkennbar und zum Nachteil der Klägerin gegen die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung.

Dies ist rechtswidrig, weil die Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 für die Wirtschaftlichkeitsprüfung - einschließlich der dort vorgesehenen Prüfmethode einer statistischen Vergleichsprüfung auf Basis einzelner Spartenfallwerte - für den Beschwerdeausschuss bindend sind (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 8). Die Annahme der beigeladenen KZV, die Bindung der Prüfungsausschüsse an die Festlegungen der Prüfvereinbarung für die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei mit der durch das GMG vom 14. November 2003 geschaffenen Rechtslage entfallen, ist unzutreffend. Hinsichtlich der hier einschlägigen Prüfmethode der statistischen Vergleichsprüfung ergibt sich dies bereits daraus, dass seit dem 1. Januar 2004 im Gesetz als Regelprüfmethoden der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur noch die Auffälligkeits- und Richtgrößenprüfungen vorgesehen sind und eine Prüfung nach Durchschnittswerten nur noch dann durchgeführt werden kann, wenn dies in der jeweiligen Prüfvereinbarung so vorgesehen ist. Somit liegt es nach Einführung des GMG in der Entscheidungskompetenz der Vertragspartner der Prüfvereinbarung (Landesverbände der Krankenkassen und KZVen), eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten auch über den 1. Januar 2004 hinaus zu ermöglichen. Hiermit korrespondierend ist § 106 Abs 2 S 4 SGB V insoweit ergänzt worden, dass zukünftig die Vertragspartner vereinbaren können, die bis dahin als Regelprüfmethode geltende Prüfung nach Durchschnittswerten beizubehalten (vgl hierzu auch BT-Drs 15/1525 zu Art 1 Nr 82 Buchstabe c (§ 106) S 113/114).

Abzuleiten ist daraus, dass die Prüfungsausschüsse seit dem 1. Januar 2004 eine statistische Vergleichsprüfung (dem Grunde nach) nur noch dann durchführen können, wenn die für sie einschlägige Prüfvereinbarung dies vorsieht. Außerdem sind die Ausschüsse wegen der von den Prüfungsvereinbarungen ausgehenden Bindungswirkung fortan nicht mehr berechtigt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 33 mwN) weiterhin die Art der Prüfmethode einer statistischen Vergleichsprüfung (auf Basis eines Gesamtfall-, Sparten- oder Einzelleistungswerts) festzulegen. Vielmehr sind sie gehalten, die Durchschnittsprüfungen regelmäßig auch in der Form durchzuführen, die in der für sie einschlägigen Prüfvereinbarung dafür vorgesehen ist.

Eine andere als die dort vorgesehene(n) Prüfmethode(n) dürfen die Ausschüsse nur noch vor dem Hintergrund des Gebots der "effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung" (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 47) auswählen, nämlich wenn sich im Einzelfall die Prüfmethode(n) "als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar" erweist bzw erweisen (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 8). Dass ein derartiger Fall hier vorliegt, ist den angefochtenen Bescheiden aber nicht zu entnehmen. In deren Begründungen wird auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Beklagten die vorrangige Erforderlichkeit einer Spartenprüfung überhaupt bewusst gewesen ist. Dies gilt im Übrigen für alle Prüfungsbescheide ab 2004, die dem Senat bisher bekannt geworden sind. Auch von Amts wegen können Zweifel an der Aussagekraft eines Spartenfallwertvergleichs nicht erkannt werden; vielmehr hat das BSG darauf hingewiesen, dass ein solcher Vergleich die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Zahnärzten verbessern kann (vgl hierzu BSGE 69, 138 (144) [BSG 31.07.1991 - 6 RKa 12/89]). Anhaltspunkte dafür, dass einzelne der hier in Frage kommenden Sparten für die Vergleichsgruppe (aller Vertragszahnärzte) atypische Leistungen enthalten (vgl zu diesem Ausschlussgrund für einen Spartenvergleich BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 2), liegen nicht vor.

Da der Beschwerdeausschuss diese Vorgaben in allen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren seit dem 1. Januar 2004 missachtet hat, indem er pauschal und ohne Angabe von Gründen eine andere als die in den Prüfvereinbarungen für Durchschnittsprüfungen vorgesehene Prüfmethode angewandt hat, sind die hier streitbefangenen Bescheide vom 16. August 2008 rechtswidrig.

4. Abgesehen von dem vorangestellt dargelegten Verstoß des Beschwerdeausschusses gegen die für ihn bindenden Vorgaben der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 können die Bescheide vom 16. April 2008 aber auch aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. So hat der Ausschuss bei der Bescheidung zwar Praxisbesonderheiten der Klägerin ausdrücklich anerkannt (geringe Fallzahl, Anfängerpraxis, erhöhter Zahnersatzanteil, erhöhter Anteil älterer Patienten); er hat diese Besonderheiten aber weder ausreichend quantifiziert noch an der richtigen Stelle im Ablauf der Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier: bei der ersten Stufe, nämlich der Ermittlung des offensichtlichen Missverhältnisses, aus dem regelmäßig der Anschein der unwirtschaftlichen Behandlungsweise eines Vertragszahnarztes folgt) berücksichtigt.

a) In der Rechtsprechung des BSG ist seit annähernd zwei Jahrzehnten geklärt, dass besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung ermittelt und quantifiziert werden müssen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 23). Hintergrund für diese Maßgabe sind die Gesetzmäßigkeiten einer statistischen Vergleichsprüfung: Danach darf die vergleichende Bewertung der Behandlungsweise eines (Zahn-)Arztes nur erfolgen, wenn der Vergleich eine verlässliche Aussage über deren Wirtschaftlichkeit überhaupt erst ermöglicht. Deshalb müssen die Auswirkungen anerkannter Praxisbesonderheiten auch von den Prüfungsausschüssen bestimmt, quantifiziert und ggf von den zu vergleichenden Kosten abgezogen werden - und zwar bevor die Kosten des geprüften (Zahn-)Arztes mit den Durchschnittskosten anderer (Zahn-)Arztpraxen verglichen werden (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 41). Erst wenn die statistische Vergleichsprüfung bei richtig gewählter Vergleichsgruppe und nach Berücksichtigung der anzuerkennenden Praxisbesonderheiten noch eine deutliche Überschreitung der Abrechnungs- und Kostenwerte des geprüften (Zahn-)Arztes aufweist, ist der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit bei der Behandlungsweise erbracht (vgl zu alledem auch Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, S. 307 - 309).

b) Diesen Vorgaben für eine in sich abgestufte Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 16. April 2008 nicht einmal ansatzweise gerecht. In den Bescheiden wird zwar formal zwischen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin und der Berechnung bzw Schätzung des durch die Behandlungsweise der Klägerin bedingten Mehraufwands unterschieden. Ein mehrstufiger Prüfungsaufbau ergibt sich hieraus aber nicht. Tatsächlich hat der Ausschuss nämlich - anstelle der richterrechtlich festgelegten Prüfungsfolge - alle maßgeblichen Prüfungsschritte der Wirtschaftlichkeitsprüfung miteinander vermengt und bei der Ermittlung des durch die Unwirtschaftlichkeit bedingten Mehraufwands wieder zusammengeführt. Deutlich wird das daran, dass die anerkannten Praxisbesonderheiten der Klägerin erst bei der Ermittlungen des Mehraufwands "in die Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit eingeflossen" sein sollen. Ob und ggf mit welchen Auswirkungen, lässt sich dabei den streitbefangenen Bescheiden nicht entnehmen. Damit ist für den Senat insgesamt nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang die Praxisbesonderheiten der Klägerin tatsächlich anerkannt worden sind und weshalb trotz dieser Besonderheiten von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise auszugehen ist. Auch insoweit sind die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 16. April 2008 rechtswidrig.

5. Dass der Beschwerdeausschuss bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin einzelne Quartale aus dem Jahr 2004 isoliert untersucht hat, ist dagegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar war ursprünglich in § 18 Abs 4 der Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 vorgesehen, dass ein "alle Quartale des Jahres 2004 umfassender Leistungszeitraum" Gegenstand des Prüfverfahrens sein soll. Diese Regelung ist aber mit der Vereinbarung der Vertragspartner vom 31. Mai 2007 ersatzlos gestrichen worden. Dem steht vorliegend auch nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen, weil ein Vertrauen der Zahnärzte auf eine Weitergeltung der erst im Dezember 2005 vereinbarten Regelung im hier maßgeblichen Behandlungsjahr 2004 noch nicht hat bestehen können, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat.

Ferner hat der Beklagte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Klägerin zu Recht einzelne sachlich-rechnerische Berichtigungen vorgenommen; die Prüfgremien haben insoweit eine Randzuständigkeit (vgl hierzu ua BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 29).

6. Nach alledem hat der beklagte Beschwerdeausschuss die vorangestellt aufgeführten Vorgaben für die Durchführung einer statistischen Vergleichsprüfung nicht ausreichend beachtet. Seine Bescheide sind daher aufzuheben. Er wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses zu entscheiden haben.

Dabei wird der Beschwerdeausschuss die Vorgaben der hier einschlägigen Übergangs-Prüfvereinbarung vom 2. Dezember 2005 beachten und umsetzen müssen. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 ist daher anhand einer auf Spartenfallwerten beruhenden Durchschnittsprüfung zu ermitteln (§ 8 der Übergangs-Prüfvereinbarung). Der Vergleichsprüfung können dabei die Spartenfallwerte zugrunde gelegt werden, die ausweislich der Verwaltungsunterlagen zur Einleitung des Prüfverfahrens geführt haben.

Im Rahmen der Neubescheidung wird der Beschwerdeausschuss ferner die von ihm anerkannten Praxisbesonderheiten der Klägerin quantifizieren und anschließend bereits auf der ersten Stufe der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigen müssen. Dabei erfordert die Quantifizierung von Praxisbesonderheiten, dass der durch sie verursachte Mehraufwand ermittelt wird, indem die konkreten Auswirkungen der kostenerhöhenden Praxisbesonderheiten bestimmt werden (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nrn 23, 41, 43 und 54). Der auf diese Weise ermittelte und auf die anerkannten Praxisbesonderheiten der Klägerin zurückzuführende Kostenanteil ist dann von den Fallkosten der jeweiligen Sparte zu subtrahieren, bevor die Kosten der geprüften Zahnärztin mit den Durchschnittskosten der andern Vertragszahnärzte auf der Basis von Spartenfallwerten verglichen werden. Ob der Beklagte weitere, über die bislang anerkannten Praxisbesonderheiten hinausgehende Praxisbesonderheiten anerkennen muss, lässt der Senat offen, weil die Klägerin zunächst substantiiert vortragen muss, in welcher Hinsicht ihr Behandlungsverhalten - auf die jetzt zu prüfenden Sparten bezogen - von dem der Vergleichsgruppe abweicht.

Abschließend wird der Beschwerdeausschuss bestimmen müssen, ob und ggf in welchem Ausmaß die Behandlungsweise der Klägerin in den Quartalen I/2004, II/2004 und IV/2004 als (un-)wirtschaftlich anzusehen ist. Auch dies hat anhand der in der hier einschlägigen Übergangs-Prüfvereinbarung vorgesehenen Prüfmethode (einer auf Spartenfallwerten beruhenden Durchschnittsprüfung) zu erfolgen. Ein Wechsel der Prüfmethode innerhalb des gestuften Prüfungsverfahrens ist regelmäßig nicht zulässig. Die Behandlungsweise der Klägerin in Hinblick auf Einzelleistungen kann der Beklagte allenfalls insoweit untersuchen und würdigen, als damit ergänzende Erkenntnisse für die Feststellung bzw die Quantifizierung eines unwirtschaftlichen Verhaltens (im Rahmen einer "intellektuellen" Prüfung) gewonnen werden können.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3 sowie § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und bemisst sich anhand der vom Beklagten geltend gemachten Honorarkürzung.