Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.01.2014, Az.: L 11 AS 1320/13 B
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Hauptsacheverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.01.2014
- Aktenzeichen
- L 11 AS 1320/13 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 10689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0116.L11AS1320.13B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 10.10.2013 - AZ: S 25 AS 2138/12
Rechtsgrundlagen
- BUK-NOG
- § 172 Abs. 1 SGG
- § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b i.d.F. v. 19.10.2003 SGG
- § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b in der Fassung vom 19.10.2003 SGG
- § 73a Abs. 1 S. 1 i.d.F. v. 19.10.2003 SGG
- § 73a Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 19.10.2003 SGG
Fundstellen
- NZS 2014, 360
- ZfSH/SGB 2014, 232-234
Redaktioneller Leitsatz
1. Es gibt keine PKH-Beschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes.
2. Als Ausnahme ist zum Beschwerdeausschluss gem. § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b SGG (in der seit 25.10.2013 geltenden Fassung) aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit die PKH-Beschwerde (noch) statthaft, soweit der erstinstanzliche PKH-Beschluss vor Inkrafttreten des BUK-NOG erlassen sowie zugestellt worden war und die Rechtsmittelbelehrung nach damaliger Rechtslage zutreffend lautete, dass die Beschwerde statthaft ist. Daran ändert beim Vorliegen dieser für einen Übergangszeitraum typischen Konstellation dann nichts, wenn die Beschwerde selbst erst nach Inkrafttreten des BUK-NOG eingelegt wurde.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführtes Klageverfahren S 25 AS 2138/12. Die Klage richtet sich gegen die teilweise Aufhebung der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat Dezember 2011 sowie gegen die hieraus resultierende Erstattungsforderung i.H.v. 278,35 Euro (Bescheid vom 7. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012).
Das SG hat die Versagung von PKH für die am 9. August 2012 erhobene Klage damit begründet, dass der Rechtsverfolgung der Klägerin die hinreichende Erfolgsaussicht fehle. Der Beklagte habe den Widerspruch rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 7. Februar 2012 gelte als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, die Klägerin habe jedoch erst am 23. April 2012 - und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist - Widerspruch eingelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe nicht die einjährige Widerspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung gegolten. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen. Dies gelte auch für die Bezeichnung der Widerspruchsstelle (Widerspruchseinlegung "bei Ihrem Jobcenter"). Hieraus sei hinreichend deutlich geworden, dass der Widerspruch bei der Behörde einzulegen sei, die den Bescheid erlassen habe. Die korrekte postalische Anschrift sei sowohl im Briefkopf des Bescheides als auch in der Fußzeile der ersten Seite des Bescheides genannt worden. Damit sei auch für einen juristischen Laien ersichtlich gewesen, dass der Widerspruch beim Jobcenter F. unter der im Bescheid angegebenen Adresse einzulegen sei. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden (Beschluss vom 10. Oktober 2013).
Gegen den der Klägerin am 14. Oktober 2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 4. November 2013 eingelegte Beschwerde. Die Klägerin hält die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides für unvollständig, da die Widerspruchsstelle nicht mit ihrem Sitz (d.h. mit Ortsangabe und konkreter Adresse) bezeichnet worden sei. Mit dem Begriff "Ihr Jobcenter" könnten aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Bürgers auch andere Jobcenter gemeint sein, z.B. ein von der Entfernung möglicherweise näher liegendes Jobcenter des Nachbarortes, "welches in einem anderen Landkreis liegen mag". Auch bei einem zwischenzeitlichen Umzug eines Leistungsempfängers könnten Unklarheiten entstehen, welches Jobcenter zuständig sei. Diese Unvollständigkeit führe zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Jahresfrist nach §§ 84 Abs 2 Satz 3, 66 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelte und der Widerspruch noch fristgerecht erfolgt sei. In der Sache habe die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht, da es dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid an der erforderlichen Bestimmtheit fehle.
Der Beklagte hält die am 4. November 2013 eingelegte Beschwerde bereits für unzulässig (§ 172 Abs 2 Nr 3 Buchst. b SGG in der seit 25. Oktober 2013 geltenden Fassung), hilfsweise für unbegründet.
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Zwar liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 278,35 Euro weit unterhalb des für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgeblichen Werts von 750,01 Euro (vgl. hierzu: § 144 Abs 1 Nr 1 SGG). Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
§ 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der für den Zivilprozess in bestimmten Fallkonstellationen eine wertmäßige Zulässigkeitsgrenze für PKH-Beschwerden vorsieht, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Dies ergibt sich für die am 4. November 2013 eingelegte Beschwerde bereits aus dem durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGG und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG, BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab 25. Oktober 2013 geänderten § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, der die Anwendbarkeit von § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich ausschließt. Unabhängig von dieser erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen Gesetzesänderung galt dieser Anwendungsausschluss von § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bereits vorher (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 und 22. Dezember 2009 - L 11 B 2/07 SB sowie L 11 AL 70/09 B - jeweils mit ausführlicher Begründung; Beschlüsse vom 5. August 2011 - L 11 AS 175/11 B, 22. Januar 2013 - L 11 AS 1386/12 B und 22. November 2013 - L 11 AL 99/13 B; ebenso: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn 6i mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vgl. dagegen zur Gegenauffassung, die § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO auch im gerichtlichen Verfahren als anwendbar angesehen hat: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH, Rn 9 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung - zitiert nach juris).
Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert auch nicht an dem ebenfalls durch das BUK-NOG am 25. Oktober 2013 in Kraft getretenen § 172 Abs 2 Nr 3 Buchst. b SGG (Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte). Diese Vorschrift findet im vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Zwar ist nach dem sog. intertemporalen Rechtssatz bei fehlenden Übergangsvorschriften auch in bereits anhängigen Verfahren ab Inkrafttreten der Rechtsänderung grundsätzlich das neue Prozessrecht anzuwenden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein Beteiligter nach bisherigem Recht eine schutzwürdige Position erlangt hat, die es nach neuem Verfahrensrecht nicht mehr gibt (vgl. zum intertemporalen Rechtssatz: BSG, Beschluss des Großen Senates vom 19. Februar 1992 - GS 1/89, BSGE 70, 133; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., vor § 143 Rn. 10e).
Die Klägerin hatte vor Inkrafttreten des BUK-NOG eine solche schutzwürdige Rechtsposition inne. Schließlich war der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG bereits vor Inkrafttreten des BUK-NOG erlassen (10. Oktober 2013) und zugestellt worden (14. Oktober 2013). Nach damals geltendem Recht war eine Beschwerde gegen diesen Beschluss statthaft, d.h. insbesondere nicht nach § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (s.o. S. 3; vgl. zur lediglich klarstellenden Funktion der diesbezüglichen Änderung des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG durch das BUK-NOG: Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12297, S. 39). Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung war somit sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses als auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zutreffend. Erst am 25. Oktober 2013 - und somit erst 15 Tage nach Erlass bzw. 11 Tage nach Zustellung des vorliegend angefochtenen Beschlusses - trat für die vorliegende Fallkonstellation erstmals ein Beschwerdeausschluss in Kraft (§ 172 Abs 2 Nr 3 Buchst. b SGG i.d.F. des BUK-NOG).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit gilt für die vorliegende Fallkonstellation (erstmalige gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels während der noch laufenden Rechtsmittelfrist) zugunsten der Rechtssuchenden das günstigere alte Recht fort. Das ungünstigere neue Recht gilt erst für diejenigen Entscheidungen, die ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts (hier: Inkrafttreten des BUK-NOG am 25. Oktober 2013) erlassen worden sind (so bereits für die Beschränkung der Berufungsmöglichkeiten durch Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, 444: BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juni 2008 - L 32 B 758/08 AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.7.2008 - L 1 B 21/08 KR; Leitherer, NJW 2008, 1261; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 144 Rn. 2a; Beck'scher Online-Kommentar zum Sozialrecht (BeckOK Sozialrecht), Stand: 2013, § 144 SGG Rn 3; wohl auch: Niesel/Herold-Tews, Sozialgerichtsprozess, 6. Auflage 2012, Rn 345, 583; anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2008 - L 15 B 94/08).
Der erkennende Senat schließt sich aus den genannten Gründen nicht der Auffassung des 7. Senats des LSG Sachsen an, wonach die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung bei nicht berufungsfähiger Hauptsache durchgängig (d.h. sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des BUK-NOG) unstatthaft gewesen sein soll (Beschluss vom 18. November 2013 - L 7 AS 287/11 B PKH). Das Argument, dass Art 7 Nr 7 und 11 Buchst. b BUK-NOG lediglich zur "Klarstellung" im Sinne einer Bestätigung der von einzelnen Senaten einzelner Landessozialgerichte angenommenen Unstatthaftigkeit derartiger Beschwerden dienen sollen, vermag nicht zu überzeugen. Schließlich wurde der diesbezügliche Beschwerdeausschluss vor Inkrafttreten des BUK-NOG mit einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 SGG begründet (vgl. hierzu erneut: LSG Sachsen, aaO., Rn 17), wohingegen die Anwendbarkeit dieser Norm im sozialgerichtlichen Verfahren durch das BUK-NOG ausdrücklich ausgeschlossen wird (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG). Vor allem aber wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass ein solcher Beschwerdeausschluss "derzeit in der Rechtsprechung umstritten" sei und die Landessozialgerichte "hier nicht einheitlich entscheiden" (BT-Drs. 17/12297, S. 40). Aus dem Folgesatz der Gesetzesbegründung ("Der Ausschluss der Beschwerde in diesen Fällen ist sachgerecht") wird deutlich, dass es sich bei der Regelung des § 172 Abs 2 Nr 3 Buchst. b SGG um eine Wertentscheidung des Gesetzgebers und nicht lediglich um eine Klarstellung handelt. Folgerichtig heißt es in der Gesetzesbegründung dann auch weiter, dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zukünftig nicht weiter reiche als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (BT-Drs. 17/12297, S. 40 - Hervorhebung durch den Senat). Diese Formulierung widerspricht der vom 7. Senat des LSG Sachsen vertretenen Auffassung, wonach der Rechtsschutz im PKH-Verfahren noch nie weiter gereicht haben soll.
2. Die nach alledem zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren rechtsfehlerfrei versagt, da der Rechtsverfolgung der Klägerin die für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (vgl. hierzu: § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Dass die Klägerin die für das Widerspruchsverfahren maßgebliche Monatsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht eingehalten hat (Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X: 11. Februar 2012; Einlegung des Widerspruchs: 23. April 2012), ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen und ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Seite 3, 3. Absatz). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin galt im vorliegenden Fall nicht die auf ein Jahr verlängerte Widerspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung (§ 84 Abs 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs 2 SGG). Das SG hat ausführlich, überzeugend und nicht ergänzungsbedürftig dargelegt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung hinreichende Angaben sowohl zur Art des einzulegenden Rechtsbehelfs (Widerspruch), zur Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe) als auch zur Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist, enthalten hat. Die diesbezügliche Bezeichnung ("Ihr Jobcenter") ist auch für juristische Laien hinreichend bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass hiermit das für den Bescheidadressaten zuständige Jobcenter ("Ihr Jobcenter") gemeint ist. Dies ist im Fall der Klägerin das Jobcenter F ... Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin Anlass zu Zweifeln hätte haben können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).